Revision und Zurückverweisung bei Mittäterschaft an fortgesetzter Notzucht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 118/54
- Datum
- 29.04.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine erfolglose Aufforderung zur Teilnahme an einem Einzelakt eines fortgesetzten Verbrechens geht in der Mittäterschaft an der Fortsetzungstat auf, wenn der Gesamtvorsatz der Täter von vornherein auch den nicht ausgeführten Einzelakt umfasste.
Bei fortgesetzter Notzucht sind die Grundsätze über die Bestrafung mehrerer Teilnahmehandlungen an ein und derselben Haupttat sinngemäß anzuwenden; Vorbereitungs- oder Versuchshandlungen können durch Verurteilung wegen Mittäterschaft an der Fortsetzungstat erschöpft werden.
Für das Merkmal der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben kommt es nicht auf die Ernsthaftigkeit der Absicht des Täters, sondern auf die ernsthafte Wahrnehmung der Bedrohung durch das Opfer an.
Unklare Feststellungen darüber, ob und in welcher Form körperliche Gewalt angewandt wurde, machen die Sachverhaltsfeststellung unzureichend und können die Aufhebung und Zurückverweisung zur ergänzenden Feststellung erfordern.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 19. November 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Artisten und Handelsgehilfen August ██ aus ████████, geboren am ███ ████ in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Notzucht und Aufforderung zur Notzucht hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. April 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██
Leitsatz
Die erfolglose Aufforderung zur Teilnahme an einem Einzelakt eines fortgesetzten Verbrechens geht in der Mittäterschaft an der Fortsetzungstat auf, wenn der Gesamtvorsatz des Täters von vornherein auch den nicht ausgeführten Einzelakt dieser Tat umfasste.
4 StR 118/54
Urteil des BGH vom 29. April 1954
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten August █████ wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 19. November 1953, auch soweit es den Verurteilten Rudolf ████ betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte █████ besuchte in der Nacht vom 22. zum 23. August 1953 zusammen mit seinem Bruder Adolf █████, dem Mitangeklagten ██ und seinen Bekannten ███ und █████ eine Tanzlustbarkeit in Wanne-Eickel. Gegen 3 Uhr morgens fuhr er mit ihnen in seinem Personenkraftwagen in Richtung Crange davon. Auf Wunsch seines Bruders ließ er zwei junge Frauen namens ███ und ████, mit denen sie wiederholt getanzt hatten, in seinen Wagen einsteigen, um sie nach ihrem Wohnort Nerten zu bringen. Unterwegs forderte er sie plötzlich auf, ihren Schlüpfer auszuziehen und sich zum Geschlechtsverkehr bereitzuhalten. Da sie sich weigerten, drohte er damit, er werde ihnen die Haare mit einem Messer abschneiden, wenn sie sich nicht gefügig zeigten. Als Frau ███ darauf zu weinen begann und ihre Begleiterin erklärte, sie werde laut um Hilfe schreien, sagte er, er werde sie in die Fresse hauen, wenn sie nicht bald Ruhe gäben. Dann bog er in einen Waldweg ein und hielt dort an, indem er bemerkte, hier könnten sie ruhig schreien, hier höre sie kein Mensch. Sodann verlangte er wiederum, sie sollten die Hosen auszuziehen oder er werde ihnen die Haare abschneiden, er habe auch eine Pistole bei sich. Um Zeit zu gewinnen, antwortete Frau ████, das tue sie nicht im Beisein der übrigen Männer. Nach kurzer Verständigung mit seinem Bruder schickte der Angeklagte die übrigen Begleiter aus dem Wagen heraus. Dann fasste er Frau ███ in die Haare und hielt dabei eine Nagelfeile in der Hand, die diese in der Dunkelheit für ein Messer hielt. Sie zog aus Angst ihren Schlüpfer aus und kletterte über die Wagensitze zu dem Angeklagten hin, der darauf trotz ihres Weinens und Bittens, doch von ihr abzulassen, mit ihr den Geschlechtsverkehr ausübte. Im hinteren Teil des Wagens verkehrte der Bruder des Angeklagten mit der anderen Frau. Als der Angeklagte fertig war, verließ er den Wagen, indem er Frau ███ befahl, ihre Hose nicht wieder anzuziehen. Er forderte nunmehr den Mitangeklagten ███ auf, hineinzugehen. Dieser stieg wieder ein und rief, da Frau ███ sich wehrte und weinte, dem Angeklagten █████ zu, er solle ihm das Messer reichen. Erst als dieser herankam und so tat, als habe er ihm ein Messer übergeben, ließ Frau ███ den Verkehr alsdann zu. Daraufhin forderten ████ und ██ den in der Nähe stehenden ██ auf, ebenfalls mit Frau ███ zu verkehren. ███ tat dies jedoch nicht. Auch █████ wollte mit der Sache nichts zu tun haben. Darauf fuhren alle zusammen auf die Straße zurück. Dort mussten die beiden Frauen den Wagen verlassen.
Das Landgericht hat die Angeklagten August █████ und Rudolf ███ wegen gemeinschaftlicher Notzucht der Frau ███ und wegen gemeinschaftlicher Aufforderung zur Notzucht zu Gesamtgefängnisstrafen verurteilt. Die Revision des Beschwerdeführers █████ rügt Verfahrensverstöße und Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie muss im Ergebnis Erfolg haben.
Die Verfahrensrügen sind unbegründet. Ein Verstoß gegen § 245 StPO ist nicht ersichtlich. Der als Zeuge geladene und auch erschienene Bergmann ██████ ist in der Hauptverhandlung nicht vernommen worden, weil alle Verfahrensbeteiligten rechtswirksam auf seine Vernehmung verzichtet haben (§ 245 Satz 3 StPO). Auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht kann hierin nicht gefunden werden. Die Notwendigkeit dieser Beweiserhebung brauchte sich dem Landgericht angesichts des Verzichts der Beteiligten auf die Vernehmung nicht aufzudrängen, zumal █████ den Beschwerdeführer im Ermittlungsverfahren ebenso belastet hatte wie ███, der in der Hauptverhandlung vernommen worden ist.
Die Rüge, das Landgericht habe die Bekundung des Kriminalbeamten ██████ nicht gebührend gewürdigt, der die beiden Verletzten nach den Urteilsgründen als leichtlebige Frauen bezeichnet hat, richtet sich in unzulässiger Weise gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung und ist mithin unbeachtlich.
Der Schuldspruch wegen Notzucht begegnet an sich keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat angenommen, Frau ███ sei durch Gewalt und die von ihr ernst genommenen Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben zur Duldung des Geschlechtsverkehrs genötigt worden. Der festgestellte Sachverhalt lässt allerdings nicht erkennen, worin die gegenüber der Frau ███ angewendete Gewalt bestanden haben soll. Frau ███ zog sich aus Angst selbst ihren Schlüpfer aus und kletterte über die Wagensitze zu dem Angeklagten █████ hin. Nach den weiteren Urteilsausführungen hat sie sich zwar „auch jetzt noch gewehrt und weinend darum gebeten, doch von ihr abzulassen“, bevor █████ den Geschlechtsverkehr mit ihr vollzog. Daraus geht aber nicht mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass sie körperlichen Widerstand geleistet und █████ diesen mit Gewalt gebrochen oder sie wenigstens mit Gewalt zu dem Entschluss gebracht hat, den Beischlaf zu dulden (BGH 4 StR 255/51 vom 17. Januar 1952; 2 StR 82/53 vom 21. April 1953 – LM Nr. 3 zu § 177). Als ███ in den Wagen stieg, bat Frau ███ ihn weinend, er möge sie in Frieden lassen, und sie wehrte sich seiner Zudringlichkeiten. ███ ließ aber nicht von ihr ab und rief nach dem Messer. Erst als █████ darauf mit dem vermeintlichen Messer an den Wagen trat, „sträubte sie sich nicht mehr gegen den Geschlechtsverkehr“.
Auch diese Schilderung enthält keine eindeutigen Angaben über die Anwendung körperlicher Gewalt zur Erzwingung des Beischlafs. Dagegen ergibt der Sachverhalt, dass die Täter den Geschlechtsverkehr mit Frau ███ durch „Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben“ erzwungen haben (§ 177 StGB). Es kann dahingestellt bleiben, ob die Drohung mit Abschneiden der Haare für sich allein ausreicht, um dieses Tatbestandsmerkmal zu erfüllen, obwohl das angedrohte Übel noch keine schwere Misshandlung oder Schädigung der Gesundheit darstellt. Den Urteilsausführungen ist jedenfalls zu entnehmen, dass diese Drohung, durch die Vortäuschung eines griffbereiten Messers unterstützt, bei den Frauen schwere Vorstellungen erregen sollte und auch erregt hat. Dies beweist schon die Tatsache, dass Frau ████ von ihrer Freundin auf diese Gefahr hingewiesen wurde, der Meinung war, es werde ihr „noch Schlimmeres“ widerfahren, wenn sie dem Angeklagten █████ nicht nachgebe. In dieser Richtung wirkte offensichtlich auch die Bemerkung des Beschwerdeführers mit, er habe eine Pistole bei sich. Ob die Angeklagten die Drohung ernst gemeint haben, ist nicht erheblich; es kommt nur darauf an, ob die Bedrohten sie ernst aufgefasst haben. Unzureffend ist auch die Ansicht der Revision, die Drohung sei beendet gewesen, als die Frauen sich den Schlüpfer ausgezogen hatten; von diesem Augenblick an sei alles freiwillig geschehen. Nach den Urteilsfeststellungen hat sich Frau ███ „erst unter dem Druck der Drohung“ fortgesetzt weinend und um Schonung flehend dem Beschwerdeführer █████ hingegeben. Auch mit ███ hat sie erst auf die erneute Drohung mit dem Messer verkehrt.
Die innere Tatseite ist ebenfalls ausreichend festgestellt; beide Angeklagten waren sich bewusst, dass Frau ███ durch die von ihr ernst genommenen Drohungen für Leib und Leben zur Duldung des Geschlechtsverkehrs genötigt wurde.
Das Landgericht hat die beiden unmittelbar nacheinander an Frau ███ begangenen Vergewaltigungen offenbar als ein fortgesetztes Notzuchtsverbrechen angesehen, an dessen Einzelakten █████ und ███ gemeinschaftlich als Mittäter beteiligt waren. Dagegen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Auch die an ███ gerichtete Aufforderung, unter Ausnutzung der durch die Drohung bewirkten Einschüchterung der Frau ███ ebenfalls mit dieser zu verkehren, haben beide gemeinschaftlich begangen. Zwischen der Notzucht und der Aufforderung dazu hat die Strafkammer jedoch ohne nähere Begründung Tatmehrheit angenommen. Hier hätte es noch der Prüfung bedurft, ob die Täter die dem ██████ angesonnene abermalige Vergewaltigung der Frau ███ von vornherein in Aussicht genommen haben, so dass auch diese Tat von ihrem Gesamtvorsatz mitumfasst war. Alsdann wäre ihre Ausführung ebenfalls als Einzelakt der gemeinschaftlich verübten fortgesetzten Notzucht zu ahnden gewesen. Die erfolglose Aufforderung hierzu ginge unter der bezeichneten Voraussetzung in der schwereren Begehungsform der Mittäterschaft auf.
Das Verbrechen nach § 49a StGB hat nämlich nur die Bedeutung einer unter besonderer Strafdrohung stehenden Vorbereitungs- oder Versuchshandlung. Wenn die in den Fortsetzungszusammenhang einzubeziehende Haupttat nicht zur Ausführung kommt, wird daher der Unrechtsgehalt dieser untergeordneten Beteiligungshandlungen desselben verbrecherischen Entschlusses durch die Verurteilung wegen Mittäterschaft an der Fortsetzungstat erschöpft. Insoweit müssen die Grundsätze über die Bestrafung mehrerer Teilnahmehandlungen an ein und derselben Haupttat (RGSt 62, 74; 70, 138, 293; DR 1939, 714) sinngemäß angewendet werden.
Dieser Mangel nötigt, da möglicherweise nur eine einheitliche Tat anzunehmen ist, zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfange und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht zur Nachholung der noch erforderlichen Feststellungen. Die Aufhebung erstreckt sich nach § 357 StPO auf den wegen Beteiligung an derselben Straftat verurteilten Mitangeklagten ███. Dieser war zur Zeit der Tat Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG vom 4. August 1953 (BGBl. I S. 751), so dass dieses Gesetz auf ihn Anwendung findet (§ 116 Abs. 1 JGG). Im vorliegenden Falle ist es indes geboten, auch die neue Verhandlung gegen ihn gemäß § 118 Abs. 2 in Verbindung mit § 103 JGG der Strafkammer des Landgerichts zu übertragen.
| Engels | Groß | Hille | |||
| Krumme | Seibert |