Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen bei versuchter Notzucht (§177 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 255/51
- Datum
- 17.01.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Nötigung zur Duldung des Beischlafs (§ 177 StGB) liegt nur vor, wenn die Gewaltanwendung darauf abzielt, den geleisteten Widerstand zu brechen und den Beischlaf gegen den Willen des Opfers durchzusetzen.
Der Täter muss sich bewusst sein, dass dem Opfer Widerstand geleistet wird und dieser durch Gewalt gebrochen werden soll; reine Gewaltanwendung zur Herbeiführung einer bloß vermeintlich willigen Einstellung genügt nicht für den Tatbestand der Notzucht.
Für die Verurteilung wegen versuchter Notzucht ist Vorsatz, gegebenenfalls bedingter Vorsatz, gegenüber dem Tätigkeits- und Erfolgsbereich des Tatbestands nachzuweisen; die bloße Annahme, das Opfer wolle sich an jenem Abend nicht einlassen, begründet diesen Vorsatz nicht ohne weiteres.
Fehlen in den Urteilsgründen Feststellungen darüber, ob der Angeklagte sich der ernsthaften Gegenwehr bewusst gewesen ist oder vielmehr auf freiwillige Hingabe abzielte, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur Ergänzung der Feststellungen zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 25. Januar 1951
Rubrum
In der Strafsache gegen den Bergmann Johann X____ ████ ██ ██, geboren am █████ in ██, Kreis L___ (Polen), wegen versuchter Notzucht hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Januar 1952, an der teilgenommen haben Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Dr. Hille als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt C___ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 25. Januar 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen.
Gründe
Die Urteilsfeststellungen zum inneren Tatbestand reichen nicht aus, um den Schuldspruch wegen versuchter Notzucht zu rechtfertigen. Eine Nötigung zur Duldung des Beischlafs mit Gewalt im Sinne des § 177 StGB liegt nur dann vor, wenn diese darauf abzielt, das Opfer dazu zu bewegen, seinen Widerstand aufzugeben und den Beischlaf, den es an sich nicht will, zu dulden. Der Täter muss sich bewusst sein, dass ihm Widerstand geleistet und dieser durch Gewalt gebrochen wird. Das trifft nicht zu, wenn die Gewaltanwendung nur dazu dienen soll, die Widerstandleistende zum Beischlaf geneigt zu machen. Die Urteilsausführungen lassen nicht erkennen, ob sich das Landgericht dieser Rechtslage bewusst gewesen ist. Es hat zwar angenommen, dass der Angeklagte geschlechtlich sehr erregt war und den Beischlaf mit Frau BC__ „auf jeden Fall erzwingen wollte“. Dadurch wird aber nicht ausgeschlossen, dass er sie durch sein gewaltsames Vorgehen lediglich dazu bringen wollte, sich ihm schließlich freiwillig hinzugeben. Für eine solche Absicht spricht jedenfalls der festgestellte Sachverhalt. Zwischen dem Angeklagten und Frau EC__ bestand ein vertrauliches Verhältnis, das „über die Grenzen des für eine Ehefrau Schicklichen hinausging“. Sie haben „Du“ zueinander gesagt und Zärtlichkeiten miteinander ausgetauscht; einmal hat der Angeklagte sogar eine Nacht in ihrer Wohnung verbracht. Die Strafkammer hat es deshalb nicht für ausgeschlossen erachtet, dass er geglaubt hat, Frau EC__ müsse ihm „willfährig“ sein. Wenn er bei dieser Sachlage ihr unerwartet abweisendes Verhalten an diesem Abend damit beantwortete, dass er seine Zudringlichkeiten erneuerte,
indem er sie mit dem Stuhl, auf dem sie saß, hintenüber warf, so dass sie auf dem Bock des hinter ihr stehenden Sofas lag, und alsdann ihre Beine mit den seinen einklemmte und versuchte, mit seiner Hand an ihren Geschlechtsteil zu gelangen, so lässt sich die Möglichkeit, dass er einen freiwilligen Geschlechtsverkehr erstrebte, nicht ausschließen. Darauf weisen auch seine Worte hin: „Sei doch nicht so stur! Wenn du willst, so kann ich es dir ja bezahlen.“
Das Landgericht hat auch nichts hinreichend erörtert, ob der Angeklagte, der nach den Urteilsausführungen wegen des früheren vertraulichen Umgangs mit Frau EC__ möglicherweise ein Recht darauf zu haben glaubte, dass sie sich seinem Wunsche füge, sich tatsächlich bewusst war, dass sie ihm nunmehr ernstlichen Widerstand leiste. Die Erwägung, dass er von dem Augenblick an, als Frau EC__ aus ihrer Wohnung wies, mindestens als ihn gewarnt sein und wissen musste, dass sie sich jedenfalls an diesem Abend nicht mit ihm einlassen wolle, reicht nicht aus, um den zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 177 StGB erforderlichen Vorsatz (oder bedingten Vorsatz) zu begründen.
Da das Urteil hiernach von Rechtsirrtum beeinflusst sein kann, muss es aufgehoben und die Sache an das Land-
gericht zurückverwiesen werden. Dieses wird gegebenenfalls auch zu prüfen haben, ob der Angeklagte sich zugleich eines vollendeten oder versuchten Verbrechens aus § 176 Nr. 1 StGB schuldig gemacht hat (RGSt 62, 142; DR 1934, 610).
| Engels | Krumme | Dr. Geier | |||
| Groß | Dr. Hille |