Revision verworfen: Gewaltbegriff und bedingter Vorsatz bei Notzucht (§177 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 82/53
- Datum
- 21.04.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Körperliche Gewalt, die darauf abzielt, das Opfer zur Aufgabe seines Widerstands zu veranlassen, fällt unter den Gewaltbegriff des § 177 StGB.
Hat der Täter die Anwendung von Gewalt auch für den Fall vorgesehen, dass das Opfer ernstlich Widerstand leistet, genügt bedingter Vorsatz (dolus eventualis) für den Vorsatz bei Notzucht.
Das spätere Ausbleiben von Widerstand begründet nicht automatisch Einverständnis; ist der Widerstand überwiegend durch vorherige Gewalt gebrochen worden, ist die Tat vollendet.
Angriffe der Revision, die ausschließlich die Beweiswürdigung des Tatrichters betreffen, sind unbeachtlich und begründen keinen Revisionsgrund.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 11. Dezember 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bahnarbeiter Fritz V ████ aus K__, geboren am █ 1929 in E__, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Notzucht u. a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. April 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Ortlieb, Bundesrichter Dr. ███, Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. C__, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 11. Dezember 1952 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die nach dem 11. Dezember 1952 erlittene Untersuchungshaft wird dem Angeklagten, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte greift das Urteil mit der Sachbeschwerde insoweit an, als ihn die Strafkammer wegen Notzucht in einem Falle und wegen versuchter Notzucht in zwei Fällen gegenüber der fünfzehnjährigen Jutta H █ verurteilt hat.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Im August 1951 zog der Angeklagte auf dem Heimwege von einer Abendveranstaltung Jutta gewaltsam trotz heftigen Widerstandes in ein Kornfeld, um mit ihr den Beischlaf auszuüben. Dort hielt er ihr die Arme fest, stellte ein Bein hinter sie und legte sie auf den Boden. Als sie schrie, hielt er ihr den Mund zu. In diesem Augenblick hörte der Angeklagte Leute kommen, ließ von Jutta ab und entfernte sich.
Zu diesen Feststellungen gibt die Strafkammer die eigene Einlassung des Angeklagten wieder: „Ich habe gehofft, dass Jutta H █, wenn ich sie erst einmal im Kornfeld gehabt hätte, zu einem Geschlechtsverkehr bereit sein würde. Wenn dies nicht der Fall sein würde, wäre ich aber auch bereit gewesen, den Widerstand des Mädchens mit Gewalt zu brechen.“
Die Strafkammer stellt dazu fest, der Angeklagte habe in allen Fällen die Mädchen, wenn nötig, mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs nötigen wollen. Gelungen sei ihm dies bei Jutta nur im Falle zwei.
Die Revision meint, die Gewalt, mit der der Angeklagte Jutta in das Kornfeld gezerrt habe, sei nur das Mittel gewesen, um sie zum Beischlaf willig zu machen, und deshalb nicht tatbestandsmäßig im Sinne des § 177 StGB. Dass er im Kornfeld erkannt habe, die bisher angewandte Gewalt sei nutzlos gewesen, und dass er sich deshalb entschlossen habe, den Geschlechtsverkehr mit Gewalt zu erzwingen, stelle das Urteil nicht fest. Auch führe es keine Tatsachen an, die ergäben, dass er diesen neuen Entschluss durchzusetzen begonnen habe.
Hierzu ist folgendes zu bemerken:
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts ist auch die körperliche Gewalt tatbestandsmäßig im Sinne des § 177 StGB, die nur darauf abzielt, das Opfer zu dem Entschluss zu bewegen, seinen Widerstand aufzugeben (RG JW 1935, 2734; 1938, 789, 2234). Der Senat sieht keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in OGHSt 3, 96 ist vereinzelt geblieben. Demnach liegt auch darin, dass der Angeklagte Jutta gewaltsam in das Kornfeld gezogen hat in der Hoffnung, dass sie dort ihren Widerstand – naturgemäß infolge der Gewaltanwendung – aufgeben werde, eine Gewalt im Sinne des § 177 StGB.
b) Dass der Angeklagte noch im Kornfeld Gewalt angewendet hat, ist nach den Feststellungen zweifelsfrei. Aus der wiedergegebenen Feststellung der Strafkammer zur eigenen Einlassung des Angeklagten geht auch als deren Überzeugung hervor, dass er von vornherein Gewalt auch für den Fall geliebt hat, dass die Mädchen ernstlichen Widerstand leisten würden. Er hat also mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Das genügt.
2. Im zweiten Falle hat Jutta schließlich dem Vollzug des Beischlafs keinen Widerstand mehr entgegengesetzt, nachdem sie der Angeklagte gewaltsam auf den Boden gelegt, ihr den Schlüpfer heruntergezogen und ihre Beine auseinander gedrückt hatte. Die Strafkammer führt dazu aus, es stehe einem Notzuchtverbrechen nicht entgegen, dass Jutta zuletzt keinen Widerstand mehr leistete; denn dies sei jedenfalls überwiegend darauf zurückzuführen, dass der Angeklagte den bis dahin geleisteten Widerstand gebrochen habe.
Die Revision meint, das Urteil zeige, dass Jutta dem Angeklagten zu einem gewissen Teil entgegengekommen sei; das schließe ein vollendetes Verbrechen nach § 177 StGB aus. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Dass Jutta schließlich keinen Widerstand mehr leistete, ergibt noch nicht, dass sie nunmehr mit dem Beischlaf einverstanden war. Nur ein solches Einverständnis könnte aber der Annahme eines vollendeten Verbrechens entgegenstehen. Nach den Feststellungen hat Jutta vielmehr schließlich ihren Widerstand „überwiegend“ infolge der Gewaltanwendung aufgegeben. Die Gewaltanwendung ist deshalb mindestens mitwirksam für den eingetretenen Erfolg gewesen. Das reicht aus; denn ursächlich ist jedes Verhalten, das nicht hingedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele.
Die innere Tatseite weist das Urteil mit der Feststellung nach, „dass der Angeklagte nicht den Widerstand der Zeugin nur für scheinbar gehalten hat, sondern einen ernst gemeinten und für ernst gehaltenen Widerstand brechen wollte“. Was die Revision hiergegen vorbringt, richtet sich ausschließlich gegen die Beweiswürdigung des Vorderrichters und ist deshalb für das Revisionsgericht unbeachtlich.
3. Auch im dritten Falle bestehen gegen die Annahme eines versuchten Notzuchtverbrechens keine rechtlichen Bedenken. Die Behauptung der Revision, der Angeklagte habe nicht versuchen wollen, Jutta zum Geschlechtsverkehr zu zwingen, widerspricht den Feststellungen.
| Werner | Dr. Ludwig | Dr. Arndt | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Ortlieb |