Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Mittäterschaft bei Notzucht möglich, Rücktritt nicht gegeben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 298/53
Datum
25.06.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich gegen seine Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Versuchs der Notzucht und gefährlicher Körperverletzung. Streitgegenstand war, ob Notzucht eigenhändig ist und Mittäterschaft damit ausgeschlossen sei. Der BGH bestätigt die Möglichkeit der Mittäterschaft auch bei Beschränkung auf die Nötigungshandlung und verwirft die Revision. Ein Rücktritt nach §46 StGB liegt nicht vor, da die Aufgabe der Tat unfreiwillig erfolgte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mittäterschaft ist bei Notzucht nach §177 Abs.1 1. Halbsatz StGB möglich; die Vorschrift begründet keine grundsätzlich eigenhändige Tat, die Mittäterschaft ausschlösse.

2

Eine Mittäterschaft kann begründet werden, wenn ein Beteiligter die Nötigung zur Duldung des Beischlafs als eigene Tat will und die Vollziehung des Beischlafs billigend in Kauf nimmt.

3

Ob eine Straftat als eigenhändig zu qualifizieren ist, richtet sich nach dem Gesetzeswortlaut und danach, ob das Unrecht im Handeln selbst oder im Erfolg liegt.

4

Ein freiwilliger Rücktritt nach §46 StGB liegt nicht vor, wenn der Täter seinen Tatplan infolge eines von ihm als äußeren Umstand betrachteten Ereignisses aufgibt und nicht aus innerer Zurückhaltung.

5

Revisionsrügen, die sich gegen die tatrichterlichen Feststellungen richten, sind unzulässig; die Revision darf nur Gesetzesverletzungen rügen.

Vorinstanzen

Landgericht Bremen, 23. Februar 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Maschinenschlosser Ernst █████████████████ aus ███, dort geboren am ███████████ 1925, wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Versuchs der Notzucht

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. Mai 1954 in der Sitzung vom 25. Juni 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberregierungsrat ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ ████████████████,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 23. Februar 1953 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Versuchs der Notzucht in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.

1.) Die Revision ist der Auffassung, eine Mittäterschaft sei bei Notzucht aus Rechtsgründen nicht möglich. Diese Ansicht ist nicht richtig.

Zwar findet sich im älteren Schrifttum, vereinzelt die Meinung, auch die Notzucht im Sinne des § 177 Abs. 1 1. Halbsatz StGB gehöre zu den „eigenhändigen“ Straftaten und könne daher nicht in mittelbarer Täterschaft oder in Mittäterschaft begangen werden, wenn sich der Mittäter auf die Nötigungshandlung beschränkt. In Übereinstimmung mit dem überwiegenden Teil des Schrifttums hat das Reichsgericht jedoch die Möglichkeit einer Mittäterschaft bei Notzucht auch für diesen Fall bejaht (RGSt 3, 181; LZ 1921, 109). Dieser Auffassung hat sich der Bundesgerichtshof bereits angeschlossen (BGH 3 StR 294/53 vom 27. August 1953; BGH 4 StR 118/54 vom 29. April 1954). Es besteht kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.

Mittäterschaft ist eine Form der Täterschaft. Aus Rechtsgründen kann Mittäterschaft daher nur insoweit ausgeschlossen sein, als eine Täterschaft bei der Notzucht dem äußeren Tatbestand nach nicht möglich ist. Das wäre der Fall, wenn die Straftat persönlich begangen werden müsste und in mittelbarer Täterschaft nicht begangen werden könnte. Dies trifft auf die Notzucht nach § 177 Abs. 1 1. Halbsatz StGB nicht zu.

Über die Frage, welche Straftaten eigenhändig sind, herrscht Streit. In den Fällen, in denen die Rechtsprechung eine Eigenhändigkeit ausdrücklich oder stillschweigend bejaht hat, hat sie es darauf abgestellt, ob der Täter nur durch sein eigenes Handeln persönlich den Tatbestand erfüllen kann (RGSt 37, 92; 55, 265; 59, 79, 81; 61, 199). Das entscheidende Unrecht liegt dann nicht in der Herbeiführung eines Erfolges, sondern in einem eigenen verwerflichen Tun. Die Frage aber, ob das entscheidende Unrecht im Erfolg oder im Handeln selbst liegt, kann im Einzelfall nur nach dem Gesetz beantwortet werden. Dies gilt auch für die Frage, ob der Täter die strafbare Handlung nur persönlich vornehmen kann. Daraus folgt, dass die sogenannte Eigenhändigkeit der Straftaten wesentlich von der Fassung der Tatbestände durch den Gesetzgeber abhängt.

Prüft man das Gesetz (§ 177 Abs. 1 1. Halbsatz StGB) unter diesem Gesichtspunkt, so kann die Eigenhändigkeit der Notzucht nicht schon mit der Begründung verneint werden, es handle sich um eine Erfolgsstraftat. Der Wortlaut des Gesetzes lässt erkennen, dass das entscheidende Unrecht bereits in dem Handeln selbst liegt. Dagegen ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, dass der Täter auch persönlich handeln muss. Die Notzucht in dieser Form umfasst zwei Handlungen, die Nötigung und die Vollziehung des Beischlafs (zusammengesetzte Straftat). Dabei steht die Nötigungshandlung im Vordergrund der Tatbestandsmäßigkeit. Nicht die „Vollziehung des Beischlafs mit einer zu diesem Zweck vergewaltigten Frau“, sondern „die Nötigung der Frau zur Duldung des Beischlafs“ ist unter Strafe gestellt. Der Unterschied tritt noch mehr hervor, wenn man die Strafbestimmung des § 176 Nr. 2 StGB zum Vergleich heranzieht: „Wer eine Frau ..... zum Beischlaf missbraucht“. Bei dieser Straftat ergibt sich die Eigenhändigkeit aus dem Tatbestand des Gesetzes, das den Nachdruck auf den Beischlaf legt. Die Notzucht hat der Gesetzgeber dagegen trotz der Einordnung in den 13. Abschnitt des Strafgesetzbuches im Wesentlichen als Nötigungsstraftat behandelt. Liegt das Schwergewicht aber bei der Nötigungshandlung, so kann schon deshalb eine eigenhändige Begehung nicht erforderlich sein. Zudem spricht das Gesetz nur von der „Duldung des Beischlafs“. Damit bringt es zum Ausdruck, dass beide Tatbestandshandlungen (Nötigung und Vollziehung des Beischlafs) nicht von derselben Person vollzogen werden müssen. Da es sich um einen zusammengesetzten Straftatbestand handelt, der die Nötigungstat voranstellt, wäre das notwendig gewesen, um die Eigenhändigkeit zu begründen.

Unzutreffend ist endlich die Auffassung, eine Mittäterschaft sei auf Seite des Nur-Nötigenden deshalb ausgeschlossen, weil es tatsächlich unmöglich sei, den Beischlaf eines anderen als eigene Tat zu wollen (vgl. RGSt 71, 364). Sie übersieht, dass es für die innere Tatseite ausreicht, zur Duldung des Beischlafs nötigen zu wollen. Mehr setzt der Tatbestand des Gesetzes nicht voraus. Der Täter braucht hier nicht den Willen zu haben, den Beischlaf selbst zu vollziehen. Es genügt, dass er die Nötigungshandlung als eigene Tat will und dabei billigt, dass sie zur Duldung des Beischlafs führt.

Beschränkt sich der Tatbeitrag eines Teilnehmers auf die Nötigungshandlung, so ist es allerdings geboten, die innere Tatseite sorgfältig zu prüfen. Im vorliegenden Fall hat das Landgericht festgestellt, der Angeklagte habe die ██ ██ am Boden festgehalten und im Übrigen beabsichtigt, später auch selbst den Beischlaf zu vollziehen. Die Strafkammer hat hieraus geschlossen, dass er die Nötigung zur Duldung des Beischlafs als eigene Tat wollte. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Es ist möglich, das Interesse des Täters an der Tat als Anzeichen dafür zu werten, ob er die Tat als eigene oder nur eine fremde Tat fördern wollte.

Keiner Erörterung bedurfte es, wie die Rechtsfrage bei der Begehungsform der Notzucht nach § 177 Abs. 1 2. Halbsatz StGB zu beurteilen ist.

2.) Die Strafkammer stellt fest, dass die Täter infolge der Gegenwehr der ███ den Beischlaf nicht vollziehen konnten und dass keiner von ihnen die Vollendung des Verbrechens freiwillig aufgab. Bei dem Angeklagten wird als besonderer Grund hierfür angeführt, dass ihn ein anderer mit Urin einnässte. Die Revision meint, dies schließe einen freiwilligen Rücktritt nicht aus. Freiwillig ist ein Rücktritt jedoch nicht, wenn nach der Vorstellung des Täters ein äußerer Umstand vorliegt oder eintritt, der ihn zur Aufgabe seines Plans veranlasst. So war es hier. Mithin kommt § 46 StGB nicht in Betracht.

3.) Soweit die Revision die Feststellungen in Zweifel zieht, dass der Angeklagte seinen Tatbeitrag mit Tatwillen in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit den anderen Tatgenossen geleistet hat, greift sie lediglich die tatsächlichen Feststellungen des Urteils an. Das ist unzulässig. Die Revision kann nur auf Verletzung des Gesetzes gestützt werden (§ 337 StPO).

4.) Gleiches gilt für die Revision, soweit sie die Feststellungen über die gemeinschaftliche schwere Körperverletzung der ███ bemängelt. Die Mitwirkung des Angeklagten ist nach der äußeren und inneren Tatseite ausreichend festgestellt.

Da die Nachprüfung des Urteils auch im Übrigen keinen durchgreifenden Rechtsfehler ergeben hat, muss die Revision des Angeklagten verworfen werden.

Dr. DotterweichWernerMenges
Dr. KoenigerDr. Arndt
Revision verworfen: Mittäterschaft bei Notzucht möglich, Rücktritt nicht gegeben — Themis