Revision: Umklassifizierung des Handeltreibens mit Cannabis nach KCanG und Aufhebung der Strafaussprüche
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 111/24
- Datum
- 04.06.2024
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2024:040624B4STR111.24.0
Abstrakte Rechtssätze
Eine nachträgliche strafrechtliche Neuregelung ist vom Gericht gemäß § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO zu berücksichtigen, soweit sie strafmildernd ist.
Handeltreiben mit Cannabis unterfällt nach Inkrafttreten des KCanG nicht mehr dem BtMG, sondern ist nach den einschlägigen Vorschriften des KCanG, insbesondere § 34 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 4 Nr. 3, zu bewerten.
Liegt die Neuregelung strafmildernd, führt dies zur Aufhebung bereits getroffener Strafaussprüche und zur Zurückverweisung zur neuen Entscheidung; hiervon können Einziehungsanordnungen unberührt bleiben.
Die Umstellung der Schuldsprüche kann in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO erfolgen, wenn sich keine Verteidigungseinbußen nach § 265 StPO ergeben.
Eine Aufhebung des Urteils zugunsten nicht revidierender Mitangeklagter nach § 357 Satz 1 StPO kommt nicht in Betracht, wenn die Aufhebung auf einer nachträglichen Rechtsänderung und nicht auf einer bei Erlass des Urteils vorliegenden Gesetzesverletzung beruht.
Vorinstanzen
vorgehend LG Bielefeld, 12. September 2023, Az: 20 KLs 35/22
Tenor
1. Auf die Revisionen der Angeklagten Z. und F. wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 12. September 2023, soweit es sie betrifft,
a) in den Schuldsprüchen dahin geändert, dass die Angeklagten jeweils des bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis in vier Fällen schuldig sind;
b) in den gesamten Strafaussprüchen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu Gesamtfreiheitstrafen von drei Jahren und zwei Monaten (Angeklagter Z. ) und von drei Jahren und neun Monaten (Angeklagter F. ) verurteilt. Zudem hat es gegen die Angeklagten die (gesamtschuldnerische) Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Die jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten erzielen den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den Feststellungen betrieben die Angeklagten zusammen mit dem Nichtrevidenten T. als Mitglieder einer aus ihnen bestehenden Gruppierung, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hatte, in einer Halle von Oktober 2020 bis zum 27. April 2022 eine professionell eingerichtete Marihuanaplantage, die sie zum gewinnbringenden Verkauf des Cannabis im Tatzeitraum dreimal abernteten. Im vierten Anbauzyklus erfolgte der Zugriff der Ermittlungsbehörden, die u.a. 1.299 im Wachstum befindliche Marihuanapflanzen sicherstellten.
2. Die auf die Sachrüge veranlasste Nachprüfung des Urteils führt zur Änderung der Schuld- und zur Aufhebung der Strafaussprüche.
a) Die Schuldsprüche können keinen Bestand haben. Zwar lässt das Urteil zu den Schuldsprüchen nach dem zur Zeit der Entscheidung geltenden Recht keinen Rechtsfehler erkennen. Am 1. April 2024 ist aber das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz – KCanG) in Kraft getreten (BGBl. I Nr. 109), das der Senat gemäß § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO zu berücksichtigen hat; nach der Neuregelung unterfällt das Handeltreiben mit Cannabis nicht mehr dem BtMG, sondern allein dem – milderen – KCanG (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Mai 2024 – 5 StR 481/23 Rn. 6 mwN; Beschluss vom 16. Mai 2024 – 6 StR 116/24 Rn. 2; Beschluss vom 6. Mai 2024 – 5 StR 1/24 Rn. 4).
Das vom Landgericht festgestellte Tatgeschehen ist nunmehr als bandenmäßiges Handeltreiben mit Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 Nr. 3 KCanG) in vier Fällen zu bewerten. Denn die an die Anbauzyklen geknüpften Taten beziehen sich jeweils auf Cannabis in nicht geringer Menge, deren Grenzwert auch für das KCanG bei einem Wirkstoffgehalt von 7,5 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC) in der Cannabismenge liegt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2024 – 6 StR 73/24 Rn. 6; Beschluss vom 29. April 2024 – 6 StR 132/24 Rn. 7; Beschluss vom 24. April 2024 – 5 StR 570/23 Rn. 4; Beschluss vom 24. April 2024 – 5 StR 4/24 Rn. 11; Beschluss vom 24. April 2024 – 5 StR 136/24 Rn. 3; s. ferner etwa BGH, Beschluss vom 6. Mai 2024 – 2 StR 480/23 Rn. 27 ff.; Beschluss vom 6. Mai 2024 – 5 StR 550/23 Rn. 8 f.; Beschluss vom 30. April 2024 – 6 StR 164/24 Rn. 6; näher BGH, Beschluss vom 23. April 2024 – 5 StR 153/24 Rn. 11 ff.; Beschluss vom 18. April 2024 – 1 StR 106/24 Rn. 7 ff.).
Der Senat hat die Schuldsprüche in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO umgestellt. Des Zusatzes „in nicht geringer Menge“ bedurfte es im Tenor nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2024 – 5 StR 4/24 Rn. 11 mwN), denn nur beim Umgang mit einer derartigen Menge begründet ein bandenmäßiges Handeln die Qualifikation des § 34 Abs. 4 Nr. 3 KCanG. Den Schuldspruchänderungen steht § 265 StPO nicht entgegen, weil sich die (überwiegend) geständigen Angeklagten nicht wirksamer als geschehen hätten verteidigen können.
b) Anders als die Einziehungsanordnungen können die Einzelstrafaussprüche – unabhängig von den durch den Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Rechtsfehlern des Landgerichts bei der Strafrahmenwahl – keinen Bestand haben. Denn § 34 Abs. 4 KCanG sieht mildere Strafrahmen als § 30a BtMG vor. Dies zieht die Aufhebung der Gesamtstrafaussprüche nach sich. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es insoweit nicht (vgl. § 353 Abs. 2 StPO).
3. Eine Erstreckung der Urteilsaufhebung auf den nicht revidierenden Mitangeklagten T. gemäß § 357 Satz 1 StPO kommt nicht in Betracht. Denn die Aufhebung beruht nicht auf einer Gesetzesverletzung bei Erlass des Urteils, sondern auf einer nachträglichen Rechtsänderung (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2003 – 5 StR 535/02 Rn. 3 mwN; Beschluss vom 26. Januar 1995 – 1 StR 798/94, BGHSt 41, 6).
4. Das neue Tatgericht wird im Rahmen der Prüfung minder schwerer Fälle nach § 34 Abs. 4 KCanG bei dem Angeklagten Z. auch eine Aufklärungshilfe nach Maßgabe von § 35 KCanG in den Blick zu nehmen haben (vgl. zur Prüfungsreihenfolge in einem solchen Fall BGH, Beschluss vom 15. März 2022 – 4 StR 18/22 Rn. 5 mwN).
| Quentin | Maatsch | Tschakert | |||
| Bartel | Scheuß |
Zitiert (13)
- BGH · 5 StR 153/24 · 23.04.2024KCanG: Nicht geringe Menge Cannabis bleibt bei 7,5 g THC; Strafausspruch aufgehoben
- BGH · 1 StR 106/24 · 18.04.2024KCanG: Grenzwert der „nicht geringen Menge“ bei THC bleibt bei 7,5 g
- BGH · 5 StR 136/24 · 24.04.2024Revision führt zu Umstellung von Cannabis-Schuldsprüchen nach KCanG und Zurückverweisung
- BGH · 6 StR 116/24 · 16.05.2024Revision teilweise stattgegeben: Auswirkungen des KCanG auf Cannabis-Besitz und Strafmaß
- BGH · 5 StR 1/24 · 06.05.2024Revision: Schuldspruch auf Cannabisfälle nach KCanG geändert, Strafausspruch aufgehoben
- BGH · 2 StR 480/23 · 06.05.2024Handeltreiben mit Cannabis: Bewertungseinheit, Tateinheit und Strafklageverbrauch
- BGH · 6 StR 132/24 · 29.04.2024Revision teilweise stattgegeben: KCanG-Anwendung und Wegfall tateinheitlicher Sachbeschädigung
- BGH · 5 StR 4/24 · 24.04.2024Revision nach KCanG: Schuldspruchänderung, Strafausspruch und Einziehung teils aufgehoben
- BGH · 6 StR 73/24 · 15.05.2024BGH: Keine Addition von Cannabis und Betäubungsmitteln zur Bestimmung der nicht geringen Menge
- BGH · 6 StR 164/24 · 30.04.2024Konkurrenz bei bewaffnetem Handeltreiben mit mehreren Betäubungsmittelmengen — Aufhebung und Zurückverweisung
- BGH · 5 StR 481/23 · 21.05.2024BGH: Umqualifizierung von Cannabis-Handel nach KCanG, Aufhebung von Strafen und Maßregel
- BGH · 5 StR 550/23 · 06.05.2024BGH: Umwertung von Cannabis-Taten nach KCanG; Strafausspruch aufgehoben
- BGH · 5 StR 570/23 · 24.04.2024BGH ergänzt Schuldspruch: bewaffnetes Handeltreiben mit Cannabis (5 StR 570/23)
Zitiert von (20)
- BGH · 4 StR 499/23 · 31.07.2024KCanG in der Revision: Erwerb >25 g/Tag verdrängt Monatslimit bei Cannabis
- BGH · 4 StR 317/24 · 11.09.2024Revision: Schuldspruch auf Handeltreiben mit Cannabis geändert, Strafausspruch aufgehoben
- BGH · 4 StR 203/24 · 27.08.2024Revision teilweise erfolgreich: Schuldsprüche geändert, Strafen aufgehoben und zurückverwiesen
- BGH · 6 StR 288/24 · 16.10.2024BtMG/KCanG: Tateinheit bei Rückgabe minderwertiger Drogen und neuer Lieferung
- BGH · 3 StR 485/24 · 07.01.2025BGH: Schuldspruchanpassung nach KCanG bei Cannabis-Indoorplantagen; teilweise Zurückverweisung
- BGH · 1 StR 56/24 · 24.07.2024Revision nach Cannabisgesetz: Schuldspruch angepasst, Strafe und zwei Fälle zurückverwiesen
- BGH · 4 StR 470/23 · 07.11.2024Revision: Schuldspruch auf Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis geändert, Strafausspruch aufgehoben
- BGH · 6 StR 379/24 · 17.09.2024Revision: Schuldspruchänderung wegen KCanG-Anwendung und Tateinheit, Strafausspruch aufgehoben
- BGH · 4 StR 405/23 · 29.08.2024Revision: Handeltreiben mit Cannabis nach KCanG – Teilaufhebung und Rückverweisung
- BGH · 1 StR 274/24 · 25.07.2024BGH: Bewaffnetes Handeltreiben mit Cannabis – Schuldspruchanpassung an KCanG, Strafe aufgehoben
- BGH · 2 StR 204/24 · 31.07.2024Revision nach Inkrafttreten KCanG: Schuldspruchänderung und Aufhebung des Strafausspruchs
- BGH · 4 StR 249/24 · 24.10.2024Einziehung von Pkw als Tatmittel beim Betäubungsmittelhandel; KCanG in der Revision
- BGH · 4 StR 158/24 · 24.09.2024Revision: Schuldspruch wegen Handeltreibens mit Cannabis geändert, Strafausspruch aufgehoben
- BGH · 4 StR 390/23 · 03.07.2024§ 64 StGB nF: Erfolgsaussicht bei Therapieverweigerung erfordert konkrete Vollzugsinstrumente
- BGH · 3 StR 498/24 · 07.01.2025Revision: BtMG-Verurteilung in Beihilfe nach KCanG umgewertet, Strafaussprüche aufgehoben
- BGH · 2 StR 121/24 · 04.07.2024Revision: Änderung des Schuldspruchs nach Konsumcannabisgesetz, Strafausspruch aufgehoben
- BGH · 2 StR 538/24 · 29.01.2025Revision im BtM-/Cannabisverfahren: Schuldspruchanpassung nach KCanG und Teilaufhebung
- BGH · 4 StR 80/24 · 27.03.2025Revision: Schuldspruchänderung zu Handeltreiben mit Cannabis, Teilaufhebung der Einziehung
- BGH · 4 StR 307/23 · 17.06.2024Revision: Umklassifizierung zu Einfuhr von Cannabis und Aufhebung des Strafausspruchs
- BGH · 4 StR 544/24 · 11.03.2025BGH: Revision teilweise stattgegeben — Schuldspruch wegen bewaffnetem Handeltreiben und Cannabis angepasst