Konkurrenz bei bewaffnetem Handeltreiben mit mehreren Betäubungsmittelmengen — Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 6. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 6 StR 164/24
- Datum
- 30.04.2024
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2024:300424B6STR164.24.0
Abstrakte Rechtssätze
Werden verschiedene, jeweils zum Verkauf bestimmte nicht geringe Mengen von Betäubungsmitteln in ein und demselben Raum verwahrt, führt das gleichzeitige griffbereite Vorhalten einer Waffe nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG wegen Teilidentität der Ausführungshandlungen zur Tateinheit.
Ein als Qualifikation ausgestalteter Tatbestand (z.B. bewaffnetes Handeltreiben mit Cannabis nach dem KCanG) kann, sofern seine Merkmale erfüllt sind, mehrere tatbestandlich verschiedene Handlungen zu einer einheitlichen Tat zusammenführen und damit konkurrierende Einordnungen verdrängen.
Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch nach § 354 Abs. 1 StPO nur dann zur Sachverhaltsänderung abändern, wenn ihm die hierfür erforderlichen Feststellungen vorliegen; fehlen diese Feststellungen, ist eine Änderung unzulässig.
Die Aufhebung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung von Strafausspruch und Einziehungsentscheidung; rechtsfehlerfrei getroffene Feststellungen bleiben bestehen und sind ggf. durch das Tatgericht zu ergänzen (§ 353 Abs. 2 StPO).
Vorinstanzen
vorgehend LG Magdeburg, 11. Januar 2024, Az: 21 KLs 22/23
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 11. Januar 2024 unter Aufrechterhaltung der Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen ein Waffenbesitzverbot in Tatmehrheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Seine auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Schuldspruch hält revisionsgerichtlicher Prüfung nicht stand.
a) Nach den Feststellungen kaufte der Angeklagte im Frühjahr 2022 ein Kilogramm Amphetamingemisch und 200 Gramm Marihuana. Das Amphetamingemisch verkaufte er gewinnbringend nahezu vollständig zum Preis von 5.000 Euro. Vom Marihuana verkaufte er nur einen kleinen Teil, verbrauchte es teilweise und bewahrte die übrigen 168,1 Gramm mit einer Wirkstoffmenge von 14,81 Gramm THC auf, um sie später zu konsumieren oder zu verkaufen (Fall II.1 der Urteilsgründe). Im Dezember 2022 kaufte der Angeklagte ein weiteres Kilogramm Amphetamingemisch, von dem er 226,12 Gramm zum Preis von fünf Euro pro Gramm verkaufte. Am 27. Februar 2023 verwahrte er in der Küche seines Wohnhauses neben der Restmenge des im Dezember gekauften Amphetamingemischs mit einem Wirkstoffanteil von 64,69 Gramm Amphetaminbase auch das restliche im Frühjahr 2022 erworbene Marihuana. Dort lagen griffbereit auf der Sitzfläche eines Stuhls eine funktionsbereite, geladene Schreckschusspistole und in einem Schrank ein Teleskopschlagstock (Fall II.2 der Urteilsgründe).
b) Die Strafkammer hat bei ihrer konkurrenzrechtlichen Wertung nicht erkennbar bedacht, dass eine Tat anzunehmen gewesen wäre, wenn es sich bei dem zur Veräußerung bestimmten Anteil des am 27. Februar 2023 noch vorhandenen Marihuanas um eine nicht geringe Menge gehandelt hätte.
aa) Werden zwei unterschiedliche, zum Verkauf bestimmte, nicht geringe Mengen von Betäubungsmitteln in einem Raum aufbewahrt, verbindet wegen der Teilidentität der Ausführungshandlungen das gleichzeitige Bereithalten einer Waffe im Sinne von § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG an diesem Ort beide Taten zur Tateinheit (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2020 – 1 StR 9/20,BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Nr. 2 Konkurrenzen 2; vom 9. Juli 2020 – 5 StR 208/20; Patzak in Patzak/Volkmer/Fabricius, Betäubungsmittelgesetz 10. Aufl., § 30a Rn. 130a).
bb) Die Annahme nur einer Tat kommt auch bei Berücksichtigung der nach § 354a StPO, § 2 Abs. 3 StGB anzuwendenden neuen Vorschriften des zum 1. April 2024 in Kraft getretenen Konsumcannabisgesetzes (KCanG) in Betracht. Denn der als Verbrechen ausgestaltete Qualifikationstatbestand des bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis nach § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG, der hier erfüllt sein könnte, hat die Kraft, das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hinsichtlich des im Frühjahr 2022 erworbenen Amphetamins (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) und das bewaffnete Handeltreiben mit Betäubungsmitteln hinsichtlich des im Dezember 2022 gekauften Amphetamins (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) zu einer Tat zu verklammern. Soweit der Qualifikationstatbestand des § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG eine nicht geringe Menge voraussetzt, wäre dieser Grenzwert von 7,5 Gramm THC (vgl. BGH, Beschluss vom 18. April 2024 – 1 StR 106/24) unter Berücksichtigung des festgestellten Wirkstoffgehaltes von acht Prozent bei einer Handelsmenge von 93,75 Gramm erreicht.
c) Der Senat ist gehindert, den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO zu ändern, weil ihm die dafür nötigen Feststellungen fehlen. Es ist offengeblieben, welcher Anteil des noch vorhandenen Marihuanas zum Konsum und welcher zum Verkauf bestimmt war (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2018 – 5 StR 582/17, NStZ-RR 2018, 113).
2. Die Aufhebung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs und des Einziehungsausspruchs nach sich. Bestehen bleiben können die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO), die um Fehlende zu ergänzen sind.
| Sander | Wenske | von Schmettau | |||
| Tiemann | Fritsche |
Zitiert (3)
- BGH · 1 StR 106/24 · 18.04.2024KCanG: Grenzwert der „nicht geringen Menge“ bei THC bleibt bei 7,5 g
- BGH · 5 StR 582/17 · 25.01.2018Revision: Feststellungen zum Eigenverbrauch und Entscheidung über Vorwegvollzug (§67 StGB)
- BGH · 1 StR 9/20 · 13.02.2020BGH: Konkurrenz und Tateinheit beim bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Zitiert von (15)
- BGH · 4 StR 111/24 · 04.06.2024Revision: Umklassifizierung des Handeltreibens mit Cannabis nach KCanG und Aufhebung der Strafaussprüche
- BGH · 4 StR 499/23 · 31.07.2024KCanG in der Revision: Erwerb >25 g/Tag verdrängt Monatslimit bei Cannabis
- BGH · 4 StR 93/24 · 03.07.2024Revision: Cannabis-Umstufung und Aufhebung der Einziehung bei unklarer Bargeldherkunft
- BGH · 3 StR 158/24 · 11.06.2024Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruch auf Beihilfe zum Bandenhandel mit Cannabis geändert
- BGH · 4 StR 72/24 · 30.07.2024Teilweise erfolgreiche Revision: Umstellung von Cannabishandlungen auf KCanG und Rückverweisung
- BGH · 3 StR 115/24 · 14.05.2024Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruch auf Handeltreiben mit Cannabis geändert, Strafausspruch aufgehoben
- BGH · 4 StR 452/24 · 14.01.2025Revision: Zusammenschluss unterschiedlicher Ankäufe begründet Tateinheit beim bewaffneten Betäubungsmittelhandel
- BGH · 3 StR 286/23 · 29.05.2024BGH: KCanG als milderes Gesetz; zwei Umsatzgeschäfte; Einziehung vorrangig gegenständlich
- BGH · 3 StR 139/24 · 29.05.2024BGH: Schuldspruch zu Beihilfe zu Handeltreiben mit Cannabis geändert; Strafausspruch aufgehoben
- BGH · 4 StR 503/23 · 22.05.2024BGH: § 315b StGB bei Fluchtfahrt und Anwendung des KCanG auf Marihuanahandel
- BGH · 4 StR 310/24 · 18.12.2024Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruchänderung bei bewaffnetem Handeltreiben und KCanG
- BGH · 3 StR 261/24 · 11.09.2024Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruchänderung, Aufhebungen und Einziehungsberichtigung
- BGH · 3 StR 376/25 · 05.02.2026BGH zur Konkurrenz beim bewaffneten Handeltreiben: Kokaingeschäft tatmehrheitlich
- BGH · 3 StR 85/24 · 29.05.2024BGH: Schuldspruch in Handeltreiben mit Cannabis geändert, Strafausspruch aufgehoben
- BGH · 3 StR 104/24 · 28.05.2024Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruch auf Handeltreiben mit Cannabis geändert, Strafausspruch aufgehoben