Revision teilweise stattgegeben: Auswirkungen des KCanG auf Cannabis-Besitz und Strafmaß
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 6. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 6 StR 116/24
- Datum
- 16.05.2024
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2024:160524B6STR116.24.0
Abstrakte Rechtssätze
Bei Inkrafttreten einer neuen strafrechtlichen Regelung ist nach § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO bei der Revisionsentscheidung das neue Recht zu berücksichtigen, soweit es für den Angeklagten günstigere Folgen hat.
Der Umgang mit Konsumcannabis ist nach dem KCanG abschließend geregelt; damit zusammenhängende Straftaten sind nach § 34 KCanG zu bewerten.
Bei einer Verurteilung wegen Besitzes von Cannabis ist in der Urteilsformel der Zusatz „verboten" aufzunehmen, weil Besitz nicht durchgehend strafbar ist oder sich als Ordnungswidrigkeit darstellen kann.
Das Vorbringen der Menge (‚nicht geringe Menge‘) ist im Schuldspruch nach § 34 KCanG nicht als Qualifikationsmerkmal in die Urteilsformel aufzunehmen, wenn es regelhaft den besonders schweren Fall nach § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG begründet.
Geringere Strafandrohung nach dem neuen Recht kann zur Aufhebung der in betreffenden Fällen verhängten Strafen und eines Gesamtstrafenausspruchs führen; die bisherigen Feststellungen bleiben bestehen und können vom neuen Tatgericht ergänzt werden.
Vorinstanzen
vorgehend LG Lüneburg, 13. Dezember 2023, Az: 24 KLs 3/23
vorgehend BGH, 18. April 2023, Az: 6 StR 458/22, Beschluss
vorgehend LG Lüneburg, 28. Januar 2022, Az: 21 KLs 13/21
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 13. Dezember 2023
a) dahin geändert, dass er des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen, des verbotenen Besitzes von Cannabis in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis in zwei Fällen und der Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis schuldig ist;
b) aufgehoben in den Aussprüchen über die in den Fällen 5, 17 und 18 der Urteilsgründe verhängten Strafen und die Gesamtstrafe, wobei die jeweils zugehörigen Feststellungen Bestand haben.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, unter Einbeziehung von Strafen und einer Einziehungsentscheidung aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Mit Beschluss vom 18. April 2023 hatte der Senat das Urteil unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen aufgehoben und im Umfang der Aufhebung die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Das Landgericht hat im zweiten Rechtsgang den Angeklagten wiederum verurteilt. Die Entscheidung entspricht im Schuld- und Strafausspruch der Verurteilung im ersten Rechtsgang; zudem hat es eine Einziehungsanordnung getroffen. Die gegen das Urteil gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge im Umfang der Beschlussformel Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Schuldspruch bedarf in den Fällen 5, 17 und 18 der Urteilsgründe der Änderung. Zwar lässt das Urteil nach dem zur Zeit der Entscheidung geltenden Recht insoweit keinen Rechtsfehler erkennen. Allerdings ist in der Zwischenzeit das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis vom 27. März 2024 (KCanG; BGBl. I Nr. 109) am 1. April 2024 in Kraft getreten; dies ist nach § 2 Abs. 3 StGB iVm § 354a StPO bei der Revisionsentscheidung zu berücksichtigen. Nunmehr ist der Umgang mit Konsumcannabis abschließend im neuen KCanG geregelt (vgl. BT-Drucks. 20/8704, S. 130), so dass damit im Zusammenhang stehende Straftaten allein nach § 34 KCanG zu bewerten sind (vgl. BT-Drucks. aaO).
Bei der Bezeichnung der Tatbestände im Schuldspruch ist nunmehr zwischen denen des BtMG und des § 34 KCanG zu differenzieren. Bei der Verurteilung wegen Besitzes von Cannabis ist in der Urteilsformel der Zusatz „verboten“ aufzunehmen, weil diese Art des Umgangs mit Cannabis nicht stets unter Strafe steht oder eine Ordnungswidrigkeit darstellt (§§ 3, 34 Abs. 1 Nr. 1, § 36 Abs. 1 Nr. 1 KCanG). Dagegen ist weder der Besitz von „nicht geringen Mengen“ Cannabis noch das Handeltreiben mit „nicht geringen Mengen“ Cannabis im Schuldspruch zum Ausdruck zu bringen, weil es sich insoweit – anders als bei § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG – nicht um ein Qualifikationsmerkmal, sondern einen Regelfall des besonders schweren Falls nach § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG handelt und das Vorliegen eines gesetzlichen Regelbeispiels nicht in die Urteilsformel aufzunehmen ist (vgl. KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl., § 260 Rn. 31).
2. Angesichts der geringeren Strafandrohung können die in den Fällen 5, 17 und 18 der Urteilsgründe verhängten Strafen keinen Bestand haben. Dies zieht die Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs nach sich. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, die den bisherigen nicht widersprechen.
3. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass bislang Angaben zum Vollstreckungsstand der einbezogenen Strafen fehlen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. September 2023 – 5 StR 134/23; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1247, 1475). Bei der erneuten Entscheidung wird zudem zu beachten sein, dass dem Umstand, Cannabis sei eine „weiche Droge“ (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2016 – 1 StR 72/16, NStZ-RR 2016, 313), aus gesetzessystematischen Gründen keine strafmildernde Wirkung mehr beigemessen werden darf, weil das KCanG Regelungen allein zu dieser Droge enthält.
| Feilcke | Wenske | Arnoldi | |||
| Tiemann | Fritsche |
Zitiert (2)
Zitiert von (30)
- BGH · 4 StR 111/24 · 04.06.2024Revision: Umklassifizierung des Handeltreibens mit Cannabis nach KCanG und Aufhebung der Strafaussprüche
- BGH · 3 StR 142/24 · 29.05.2024Revision teilweise erfolgreich: Umklassifizierung von Cannabis-Delikten und Aufhebung der Strafe
- BGH · 3 StR 164/24 · 10.07.2024Revision teilweise stattgegeben: Folgen des Konsumcannabisgesetzes für Schuldsprüche und Strafzumessung
- BGH · 3 StR 201/24 · 26.06.2024Revision: Schuldspruch wegen bandenmäßigem Cannabisanbau aufgehoben, Feststellungen erhalten
- BGH · 4 StR 480/23 · 28.08.2024Qualifikation des bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis durch Beziehen auf nicht geringe Menge; Unterbringung in Entziehungsanstalt nach neuem Recht
- BGH · 4 StR 93/24 · 03.07.2024Revision: Cannabis-Umstufung und Aufhebung der Einziehung bei unklarer Bargeldherkunft
- BGH · 3 StR 220/24 · 09.07.2024Revision teilerfolgreich: Schuldspruch auf Handeltreiben mit Cannabis nach KCanG geändert, Strafausspruch aufgehoben
- BGH · 4 StR 187/24 · 17.06.2024Revision: Umstufung auf verbotenen Anbau nach KCanG, Strafausspruch aufgehoben
- BGH · 3 StR 148/24 · 11.06.2024Revision: Anwendung KCanG auf Marihuana-Kuriertaten; Teilaufhebung wegen Fahrlässigkeit/Strafe
- BGH · 2 StR 414/23 · 19.11.2024Revision im Rauschgifthandel: Beweiswürdigung zu SkyECC-Nachrichten und KCanG-Schuldspruchänderung
- BGH · 3 StR 211/24 · 09.07.2024Revision: Schuldspruchänderung wegen Anwendung des Konsumcannabisgesetzes
- BGH · 3 StR 278/24 · 07.08.2024Revision teilweise erfolgreich: Umqualifizierung in Anbau und Aufhebung der Strafaussprüche (KCanG)
- BGH · 6 StR 377/24 · 05.11.2024KCanG in der Revision: Schuldspruchänderung und Tatmitteleinziehung als Nebenstrafe
- BGH · 3 StR 140/24 · 15.10.2024Revision: Aufhebung wegen Konsumcannabisgesetz (KCanG) und Zurückverweisung
- BGH · 6 StR 287/24 · 22.08.2024Teilweise stattgegebene Revision: Umklassifizierung von Handeltreiben wegen KCanG und Aufhebung von Strafen
- BGH · 6 StR 288/24 · 16.10.2024BtMG/KCanG: Tateinheit bei Rückgabe minderwertiger Drogen und neuer Lieferung
- BGH · 3 StR 485/24 · 07.01.2025BGH: Schuldspruchanpassung nach KCanG bei Cannabis-Indoorplantagen; teilweise Zurückverweisung
- BGH · 2 StR 186/24 · 23.10.2024Revision: Umdeutung des Schuldspruchs nach Konsumcannabisgesetz; Strafausspruch aufgehoben
- BGH · 4 StR 313/24 · 26.03.2025Revision: Schuldspruchänderung wegen Anwendung des Konsumcannabisgesetzes
- BGH · 6 StR 211/24 · 10.07.2024Revision: Handeltreiben mit Cannabis nach KCanG neu bewertet und Rückverweisung
- BGH · 6 StR 272/24 · 10.07.2024BGH: Teilweise Änderung von Schuldsprüchen wegen Anwendung des KCanG und Aufhebung einzelner Strafaussprüche
- BGH · 6 StR 379/24 · 17.09.2024Revision: Schuldspruchänderung wegen KCanG-Anwendung und Tateinheit, Strafausspruch aufgehoben
- BGH · 2 StR 204/24 · 31.07.2024Revision nach Inkrafttreten KCanG: Schuldspruchänderung und Aufhebung des Strafausspruchs
- BGH · 6 StR 52/24 · 28.05.2024BGH: Cannabisfälle nach KCanG neu zu bewerten; Gesamtstrafe und Vorwegvollzug aufgehoben
- BGH · 2 StR 411/24 · 23.10.2024Revision: Ernte als Herstellen von Cannabis – Schuldspruch geändert
- BGH · 3 StR 498/24 · 07.01.2025Revision: BtMG-Verurteilung in Beihilfe nach KCanG umgewertet, Strafaussprüche aufgehoben
- BGH · 4 StR 125/24 · 30.07.2024Revision: Schuldspruch zu Beihilfe am Handeltreiben mit Cannabis geändert; Strafausspruch aufgehoben
- BGH · 6 StR 299/24 · 02.10.2024Revision: Umqualifizierung auf Handeltreiben mit Cannabis nach KCanG; Strafausspruch aufgehoben
- BGH · 2 StR 127/25 · 19.11.2025Revision: Änderung von Fahrens-ohne-Fahrerlaubnis‑Schuldsprüchen und Aufhebung einer BtM‑Verurteilung
- BGH · 6 StR 422/24 · 05.09.2024BGH: Teilweise stattgegebene Revision in Betäubungsmittelverfahren – Mengenfeststellung und KCanG-Auslegung