Revision: Begrenzter Verdachtsbegriff bei § 467 StPO – Staatskasse trägt Auslagen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 10/65
- Datum
- 26.02.1965
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Auferlegung der notwendigen Auslagen auf die Staatskasse nach § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO ist das pflichtgemäße Ermessen des Richters auszuüben; die Urteilsgründe müssen die Ermessensausübung erkennen lassen.
Ein "begründeter Verdacht" im Sinne des § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO liegt nicht vor, wenn der Tatrichter lediglich allgemeine, von der Persönlichkeit abgeleitete Verdachtsmomente anführt, die in keiner konkreten Beziehung zum Schuldvorwurf stehen.
Der Begriff des begründeten Verdachts ist so auszulegen, dass er entfällt, wenn die Verdachtsgründe derart beseitigt sind, dass der Freispruch einem Freispruch wegen erwiesener Unschuld nahekommt; dagegen bleiben gewichtige Gründe der Zweifel an der Unschuld ausschließend.
Allgemeine Vermutungen, die weder beweisbar noch widerlegbar sind und nicht auf konkreten Anhaltspunkten für Täterschaft beruhen, begründen keinen begründeten Verdacht im Sinne des § 467 Abs. 2 StPO.
Der Bundesgerichtshof kann nach § 354 Abs. 1 StPO Urteilsmängel durch Ergänzung beseitigen und die Kostenentscheidung entsprechend anpassen.
Vorinstanzen
Landgericht Kleve, 16. Oktober 1964
Rubrum
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Februar 1965, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Leitsatz
StPO § 467 Abs. 2 Satz 2 Fehlt es an konkreten Anhaltspunkten für die Täterschaft des Angeklagten und führt der Tatrichter nur allgemeine Verdachtsgründe an, die er aus der Persönlichkeit des Angeklagten herleitet, die aber zum Schuldvorwurf selbst in keiner Beziehung stehen, dann liegt kein begründeter Verdacht im Sinne des § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO vor.
BGH, Urt. v. 26. Februar 1965 – 4 StR 10/65 (LG Kleve)
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 4 StR 10/65 URTEIL in der Strafsache gegen ██ aus ██████ dort, die Kraftfahrerin Ilse geboren █████████████████, wegen Meineids.
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 16. Oktober 1964 dahin ergänzt, dass die Staatskasse auch die der Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
1. Die Strafkammer hat es abgelehnt, die der Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen nach § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO der Staatskasse aufzuerlegen, weil sich ein begründeter Verdacht gegen sie nicht habe ausräumen lassen. Von diesem allerdings unrichtigen (vgl. unten 2) Standpunkt aus hätte sie sich wenigstens mit § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO auseinandersetzen müssen. Danach können die einem freigesprochenen Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen stets der Staatskasse auferlegt werden, auch wenn ein begründeter Verdacht gegen ihn bestehen bleibt. Bei der Ausübung des dem Richter nach § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO obliegenden pflichtgemäßen Ermessens kommt es in erster Linie auf die Stärke des verbleibenden Tatverdachts und daneben auf alle sonstigen Umstände an, die im Einzelfall eine Entscheidung zu Gunsten des Angeklagten rechtfertigen können (Urteile des Bundesgerichtshofs vom 31. Oktober 1956 – 2 StR 469/56 und vom 20. Februar 1957 – 2 StR 11/57 bei Dallinger MDR 1957, 529). Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, dass der Tatrichter sein Ermessen ausgeübt hat (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1. Oktober 1963 – 5 StR 342/63).
Das ist hier nicht der Fall. Zu einer Erörterung des § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO hatte die Strafkammer von ihrem Standpunkt aus umso mehr Anlass gehabt, als sie den verbleibenden Tatverdacht nicht aus konkreten Verdachtsgründen herleitet, sondern nur aus der allgemeinen Erwägung, dass der Angeklagten bei ihrer leichten geschlechtlichen Ansprechbarkeit ein Geschlechtsverkehr mit mehreren Männern während der gesetzlichen Empfängniszeit zuzutrauen sei.
2. Abgesehen von diesem Mangel ist auch die Meinung der Strafkammer rechtsfehlerhaft, es habe sich ein begründeter Verdacht gegen die Angeklagte nicht ausräumen lassen, weil es nicht als nachgewiesen gelten könne, dass sie gerade in der gesetzlichen Empfängniszeit vom 28. Januar bis zum 28. Mai 1956 nur mit dem Zeugen ██████ geschlechtlich verkehrt hat. Wäre das nachgewiesen, so hätte die Angeklagte wegen erwiesener Unschuld freigesprochen und ihre notwendigen Auslagen hätten aus diesem Grunde der Staatskasse nach § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO auferlegt werden müssen. Das Landgericht hat den Begriff des begründeten Verdachts ersichtlich verkannt.
Ein begründeter Verdacht liegt nicht mehr vor, wenn die Verdachtsgründe so weit beseitigt sind, dass der Freispruch einem solchen wegen erwiesener Unschuld nahe kommt (BGHSt 11, 383; VRS 16, 374, 375). Ausgeschlossen von der Vergünstigung ist also der, gegen dessen Schuldlosigkeit nach dem konkreten Beweisergebnis noch gewichtige Gründe fortbestehen. Das trifft nicht zu, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit der Unschuld des Angeklagten festgestellt ist, insbesondere wenn nach den gesamten Tatumständen keine positiven Belastungsmomente mehr vorhanden sind, sondern das Gericht den noch angenommenen Tatverdacht auf bloße durch die Schuldfeststellungen nicht gerechtfertigte Vermutungen oder allgemeine Erwägungen stützt, wie darauf, dass einem Angeklagten bei seiner Persönlichkeit die Tat zuzutrauen sei.
Fehlt es also an konkreten Anhaltspunkten für die Täterschaft des Angeklagten und führt der Tatrichter nur allgemeine Verdachtsgründe an, die er aus der Persönlichkeit des Angeklagten herleitet, die aber zum Schuldvorwurf selbst, hier des Meineids, in keiner Beziehung stehen, dann ist kein begründeter Verdacht im Sinne des § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO mehr gegeben. So liegt es hier.
Die Strafkammer glaubt den jetzigen Angaben des ██ (UA 3), der im Unterhaltsrechtsstreit von ██ ██ falschen Aussagen zugestiftet worden war, ████████ nur einmal mit der Angeklagten Geschlechtsverkehr gehabt zu haben (UA 4). Er kann zwar keine genaue Zeit für diesen Verkehr angeben (UA 4, 5). Schon im Mai 1956 aber, als er von der Schwangerschaft der Angeklagten hörte, stellte er fest, er als Vater komme nicht in Betracht, weil sein Verkehr „lange vor der Zeit“ lag (UA 6). Er hatte nämlich mit der Angeklagten Verkehr gehabt, als sie ihn „ein neues Gesicht in der Wirtschaft ███ war“ (UA 4); dort war sie schon seit Anfang August 1955 beschäftigt.
Auf die Aussagen ██ gründet die Strafkammer denn auch keinen Verdacht gegen die Angeklagte mehr. Den nach ihrer Meinung noch bestehenden Verdacht des Meineids stützt sie ausschließlich auf die allgemeine Zugänglichkeit der Angeklagten auf geschlechtlichem Gebiet, aus der sich jedoch keine zuverlässigen Schlüsse auf ihre Fähigkeit ziehen lassen, ein Meineidsverbrechen zu begehen.
Ein solcher allgemeiner Verdacht, der weder zu beweisen noch zu widerlegen ist, ist indes kein begründeter Verdacht mehr. Das Landgericht hat daher § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO zu Unrecht nicht angewandt.
Diesen Mangel des Urteils kann der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO beseitigen und es dahin ergänzen, dass der Staatskasse auch die der Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen auferlegt werden (BGH VRS 16, 374, 378).
| Krumme | Mayr | Spiegel | |||
| Flitner | Sanders |