Treffer
BGH Urteil

Revision: Kostenentscheidung bei Freispruch und bestehengebliebenem Tatverdacht aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 11/57
Datum
20.02.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit Kindern freigesprochen; das Landgericht legte ihm dennoch seine notwendigen Auslagen auf mit der Begründung eines bestehengebliebenen begründeten Tatverdachts (§ 467 Abs. 2 StPO). Der BGH hält die Feststellung des Tatverdachts für vertretbar, beanstandet aber, dass das Urteil nicht erkennen lässt, ob die Kann-Vorschrift des § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO zugunsten des Angeklagten erwogen wurde. Mangels Darlegung dieser Erwägung wird die Kostenentscheidung insoweit aufgehoben und zur neuen Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Besteht nach einem Freispruch ein begründeter Tatverdacht fort, begründet § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht automatisch die Verpflichtung, die notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen.

2

§ 467 Abs. 2 Satz 1 StPO ist eine Kann-Vorschrift, nach der das Gericht pflichtgemäßes Ermessen ausüben und unter Berücksichtigung aller Umstände, namentlich dem Grad des bestehengebliebenen Tatverdachts, entscheiden soll.

3

Trifft das Gericht eine Kostenentscheidung zugunsten oder zulasten des Angeklagten, muss es erkennen lassen, ob und in welcher Weise es die Möglichkeit nach § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO erwogen hat; unterbleibt diese Darlegung, ist die Entscheidung insoweit aufzuheben.

4

Feststellungen des Urteils, die Anhaltspunkte für einen begründeten Tatverdacht enthalten, sind als taugliche Grundlage für die Abwägung über die Kostenlast geeignet, rechtfertigen aber nicht ohne weitere Erwägung die automatische Auferlegung der notwendigen Auslagen auf den Angeklagten.

Vorinstanzen

Landgericht Frankenthal, 18. September 1956

Rubrum

In der Strafsache gegen ████████████ Max ███, aus [REDACTED], den kaufm. ████████████, dort geboren am [REDACTED] 1903, wegen Unzucht mit Kindern

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Februar 1957, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankenthal vom 18. September 1956 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als nach ihm der Angeklagte seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen hat. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen von Rechts wegen.

Gründe

Dem Angeklagten war zur Last gelegt, in Speyer im Jahre 1953 in drei Fällen mit Personen unter 14 Jahren unzüchtige Handlungen vorgenommen und in einem weiteren Fall versucht zu haben, mit einer Person unter 14 Jahren unzüchtige Handlungen vorzunehmen. Das Landgericht hat ihn mangels Beweises freigesprochen. Es ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Täterschaft des Angeklagten nicht auszuschließen ist, dass sie aber auch nicht bewiesen werden kann.

Nach dem Urteil hat der Angeklagte seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen, da ein begründeter Tatverdacht nach wie vor besteht (§ 467 Abs. 2 StPO).

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO; sie weist darauf hin, dass die Strafkammer den Angeklagten in allen Punkten freigesprochen hat, ohne dass sie die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt hat. Sie wendet sich gegen diese Kostenentscheidung, weil der Angeklagte durch sie beschwert sei.

Soweit die Revision die Annahme der Strafkammer bekämpft, dass ein begründeter Tatverdacht gegen den Angeklagten nach wie vor besteht, hat ihr Vorbringen keinen Erfolg. Das Urteil legt näher dar, dass und in welchem Umfang der Angeklagte durch die Aussagen der Kinder belastet worden ist. Aus den Feststellungen hierüber konnte die Strafkammer ohne ersichtlichen Rechtsirrtum folgern, dass gegen den Angeklagten ein begründeter Tatverdacht bestehen bleibt. Entgegen der Meinung der Revision ist dies keine bloße „Behauptung eines Rechtsbegriffs“. Vielmehr ergibt der Sachverhalt des Urteils eindeutige Anhaltspunkte für die Auffassung des Gerichts.

Die Revision ist mit ihren Angriffen gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts jedoch insoweit begründet, als das Urteil nicht erkennen lässt, ob die Strafkammer die Anwendung der Kann-Vorschrift des § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO zugunsten des Angeklagten erwogen hat. Zwar besteht dann, wenn ein begründeter Tatverdacht nach wie vor gegeben ist, keine Verpflichtung, die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen, wie § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO zeigt. Doch ist alsdann eine Entscheidung darüber notwendig, ob trotz Verneinung dieser gesetzlichen Verpflichtung von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden soll, gemäß § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO die Staatskasse mit den dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen zu belasten. Diese Entscheidung kann sich bei Berücksichtigung aller Umstände – etwa nach dem Grad des bestehengebliebenen Tatverdachts – aus Erwägungen pflichtgemäßen richterlichen Ermessens im Einzelfall zugunsten des Angeklagten rechtfertigen. Da sich das Urteil der Strafkammer über diese Frage überhaupt nicht ausgesprochen hat, vielmehr ohne Weiteres dem Angeklagten auferlegt, seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen, ist zwecks Prüfung und Entscheidung dieser Frage unter Berücksichtigung auch des § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO das Urteil insoweit aufzuheben (vgl. BGH, Urt. v. 31. Oktober 1956 – 2 StR 469/56).

Dr. SchalschaScharpenseelHoepner
BuschMenges
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