Kostenfolge bei Freispruch: Prüfung des begründeten Tatverdachts (§ 467 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 226/65
- Datum
- 21.05.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Freispruch aus Rechtsgründen wegen erwiesener Unschuld begründet grundsätzlich den Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen durch die Staatskasse nach § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO.
Bei Freispruch mangels Beweises hat das Gericht zu prüfen und darzulegen, ob der übrige Verdacht noch als "begründet" im Sinne von § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO anzusehen ist.
Unterbleibt die Darlegung, warum trotz ausreichender Gründe für den Freispruch ein begründeter Verdacht fortbesteht, liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel, der die Aufhebung der Entscheidung rechtfertigt.
Über die Erstattung notwendiger Auslagen kann das Tatgericht im Wiederaufnahme- oder neuen Verfahren durch Beschluss nach § 467 Abs. 4 StPO entscheiden.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 17. Februar 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen den Elektromonteur Werner ███, ██ geboren am 1933 in █████, wegen Meineids.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Mai 1965, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Wilims, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████████ der Verhandlung, ███████████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 17. Februar 1965 aufgehoben, soweit es dem Angeklagten die Erstattung der ihm erwachsenen notwendigen Auslagen versagt hat.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten aus Rechtsgründen von dem Vorwurf der üblen Nachrede (§ 186 StGB) und mangels Beweises von der weiteren Anschuldigung des Meineids (§ 154 StGB) auf Kosten der Staatskasse freigesprochen. Es hat es aber abgelehnt, der Staatskasse auch die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist begründet.
Die Strafkammer sieht die gesetzlichen Voraussetzungen für die Kostenerstattung nach § 467 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz StPO nicht als gegeben an. Da ein Fall des § 467 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz StPO (§ 2 Untersuchungshaft EntschG) nicht vorliegt, wäre dies dann rechtsfehlerhaft, wenn die Strafkammer von der Unschuld des Angeklagten überzeugt wäre oder den Begriff des begründeten Verdachts verkannt hätte.
Dies trifft zunächst insoweit zu, als die Strafkammer den Angeklagten von dem Vorwurf der üblen Nachrede freigesprochen hat. Denn nach ihrer Auffassung wäre die dem Angeklagten vorgeworfene Äußerung selbst dann, wenn er sie gemacht hätte, durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) gerechtfertigt gewesen. Damit hat das Verfahren in diesem Punkt aus Rechtsgründen die Unschuld des Angeklagten ergeben (§ 467 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz StPO erster Fall). Die ihm wegen dieses Vorwurfs erwachsenen notwendigen Auslagen hätten deshalb, soweit sie ausscheidbar sind, der Staatskasse auferlegt werden müssen (BGHSt 14, 136; Urteil vom 24. Juni 1960 – 1 StR 204/60 – Ss. 7).
Von der Anschuldigung der Eidesverletzung hat die Strafkammer den Angeklagten mangels Beweises freigesprochen. Sie hat keine Stellung dazu genommen, ob der bestehenbleibende Verdacht noch „begründet“ im Sinne von § 467 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz StPO zweite Möglichkeit ist. Nach den Feststellungen lässt sich nicht mit Sicherheit ausschließen, dass sie dabei den Begriff des begründeten Verdachts verkannt hat.
Der Angeklagte hat ██ immer des Diebstahls verdächtigt (UA 4 Absätze 1 und 4) und das mit Recht (UA 8). Er hatte keinen Anlass, das zu bestreiten, und hat es nie bestritten. In welcher Form er den Verdacht gegen [REDACTED] äußerte, konnte für ihn keinen Unterschied machen. Er hatte keinen Grund, sich nicht zu der Äußerung zu bekennen, „für ihn stehe fest, dass ██ ███ Gewindebohrer gestohlen habe“, wenn er sie wirklich in dieser Form gemacht hatte, was die Strafkammer nicht ausschließen konnte. Die Äußerung enthielt nur die Kundgabe eines Verdachts, wenn auch in bestimmter Form. Die Strafkammer selbst billigt ihm dafür den Schutz des § 193 StGB zu.
Bei dieser Sachlage musste sich der Strafkammer die Notwendigkeit aufdrängen zu prüfen, ob wirklich noch ein begründeter Verdacht der Eidesverletzung gegen den Angeklagten bestand oder ob die Voraussetzungen des § 467 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz StPO zweiter Fall vorlagen, ob also die Verdachtsgründe wenigstens soweit beseitigt sind, dass der Freispruch einem solchen wegen erwiesener Unschuld nahekommt (vgl. BGHSt 11, 383; BGH VRS 16, 374, 375; Urteil des Senats vom 26. Februar 1965 – 4 StR 10/65 – vom Abdruck bestimmt). Das Landgericht hätte deshalb an Hand der ihm zum Freispruch des Angeklagten ausreichenden Gründe (BGHSt 7, 153, 157) darlegen müssen, ob und warum es einen begründeten Verdacht im Sinne der Kostenvorschrift noch annahm.
Dieser sachlich-rechtliche Mangel (vgl. Löwe-Rosenberg, 21. Aufl., § 267 Anm. 5) führt zur Aufhebung des Urteils.
In der neuen Verhandlung wird das Landgericht über den Kostenantrag des Angeklagten durch Beschluss gemäß § 467 Abs. 4 StPO n.F. entscheiden können.
| Krumme | Flitner | Sanders | |||
| Wilims | Mayr |