Revision: Auferlegung ausscheidbarer Auslagen bei Freispruch wegen Beihilfe zum Konkursvergehen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 204/60
- Datum
- 21.06.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Freispruch wegen erwiesener Unschuld oder das Vorliegen fehlenden begründeten Verdachts führt dazu, dass die dem Freigesprochenen erwachsenen notwendigen, ausscheidbaren Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen sind (§ 467 Abs. 2 S. 2 StPO).
Bei teilweiser Freisprechung sind nur die für die jeweils ausscheidbaren Vorwürfe entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zuzuordnen; Auslagen sind dort separabel zu behandeln.
Bleibt hinsichtlich einzelner Vorwürfe ein erheblicher Tatverdacht bestehen, ist die Auferlegung der Kosten auf den Angeklagten nicht ausgeschlossen; das Gericht kann nach § 467 Abs. 2 S. 1 StPO von der Kostenüberwälzung auf die Staatskasse absehen.
Das Revisionsgericht kann die Kostenentscheidung der Vorinstanz nach § 354 Abs. 1 StPO ändern; es braucht in diesem Verfahrensstadium nicht abschließend zu prüfen, ob tatsächlich besondere notwendige Auslagen entstanden sind (§ 464 Abs. 2 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Bayreuth, 22. Dezember 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Buchsachverständigen Heinrich FC aus ███, geboren am ████ in ██, wegen Beihilfe zum Betrug u. a. (hier: wegen der notwendigen Auslagen)
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Juni 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Peetz, Bundesrichter Dr. Werner, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Fischer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ██
Tenor
Auf die Revision des Beschwerdeführers wird das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 22. Dezember 1959 zur Kostenentscheidung dahin abändert: Die ausscheidbaren Auslagen, die ihm wegen des Vorwurfs der Beihilfe zum Konkursvergehen notwendig erwachsen sind, werden der Staatskasse auferlegt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Jedoch wird die Gebühr für das Revisionsverfahren um ein Drittel ermäßigt.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte Egermann wurde durch Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 22. Dezember 1959, unter Freisprechung im Übrigen, wegen Betrugs in 52 Fällen und außerdem wegen zwei sachlich zusammentreffender Vergehen des einfachen Bankrotts (§ 240 Abs. 1 Nr. 1 und 3 KO) verurteilt. Seine Revision hat der Senat durch Beschluss vom 10. Mai 1960 verworfen.
Dem Beschwerdeführer FC war zur Last gelegt, ███████ bei der Unterlassung der gebotenen Buchführung (§ 240 Abs. 1 Nr. 3 KO) Hilfe geleistet zu haben und an zwei Betrügereien ██████ zum Nachteil des Bankhauses von ███████ (S. 11–14, 39 UA) beteiligt gewesen zu sein (S. 45 UA). Ihn hat die Strafkammer freigesprochen, und zwar von der Anklage der Beihilfe zum Konkursvergehen wegen erwiesener Unschuld, im Übrigen vom Vorwurf der Beteiligung an den beiden Betrugshandlungen mangels Beweises. Das Landgericht hat es (in den Urteilsgründen) abgelehnt, die dem Angeklagten ███████ erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen, „weil nach wie vor nicht nur ein begründeter, sondern sogar ein erheblicher Tatverdacht bezüglich der Teilnahme am Betrug zum Nachteil der Firma ██ gegeben ist, der es angemessen erscheinen ließ, ihn die eigenen Kosten selbst tragen zu lassen“ (S. 46, 47 UA).
II.
Hiergegen wendet sich die Revision dieses Angeklagten mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel ist zulässig (BGHSt 4, 275 ff), jedoch nur teilweise begründet.
a) Schuldvorwurf der Beteiligung an Egermanns Betrügereien in den Fällen von ███████
███ war früher in verschiedenen Stellungen als Buchhalter und Kassenleiter tätig gewesen. Nach dem letzten Krieg war er Helfer in Steuersachen und trat im Januar 1952 mit ███████ in Geschäftsverbindung. Er erhielt von diesem den Auftrag, die Eröffnungsbilanz per 1.10.1951 und die Bilanz per 31.12.1951 zu erstellen und übernahm dann auch die Buchführung für die Firma █████ (S. 3 UA). █████ führte die Bücher bis zum 31.3.1953. Von diesem Zeitpunkt ab führte er sie nicht mehr, weil ihm █████ nicht alle Belege zur Verfügung stellte (S. 9 UA). Die Entwicklung der Firma █████ führte im Lauf des Jahres 1953 zu einer immer mehr anwachsenden Überschuldung. Diese hatte schon zum 31.12.1952 rd. 100.000,— DM betragen; zum 31.3.1953 belief sie sich auf etwa 150.000,— DM und stieg bis zum Jahresende 1953 auf rd. 360.000,— DM an (S. 5, 7 UA). Am 28. Dezember 1953 musste ████████ Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens stellen (S. 3 oben UA).
Mit dem schon genannten Bankhaus von ████████ stand █████ seit Anfang 1953 in Geschäftsverbindung. Im Sommer 1953 teilte diese Bank ███████ mit, dass ein am 26.6.1953 fälliger Wechsel von ihr nicht eingelöst werden könne. ███████ erschien daraufhin sofort mit dem Angeklagten █████ in der Bank und legte den Vermögensstatus per 25.6.1953 vor, den █████ im Auftrag ██████ und an Hand von dessen Angaben und Belegen gefertigt hatte. Eine Zwischenbilanz hatte █████ nicht erstellen lassen, weil die Geschäftsbücher nicht auf dem Laufenden waren. Dieser Status war falsch, wie ███████ bekannt war. Die Aufstellung erwähnte ein angebliches Kapital von über 75.000,— DM, während die Firma ███ damals in Wirklichkeit schon mit weit mehr als 150.000,— DM überschuldet war.
Mit dem falschen Status bezweckte Egermann, die Bank zu weiterer Kreditgewährung zu veranlassen und deren Bedenken auszuräumen. ██ nahm er zu der Besprechung mit, um seinen falschen Angaben durch das seriöse Auftreten dieses Buchsachverständigen den Anschein der Vertrauenswürdigkeit zu geben. Egermann erklärte bei dieser Unterredung, er prüfe die Bücher der Firma █████ nicht nur, sondern er führe sie auch. Er erweckte bei der Bankfirma den Eindruck, als entspreche der vorgelegte Status der wirklichen Vermögenslage der Firma ████ (S. 45 UA). ██████ erreichte gegenüber dem Bankhaus denn auch sein Ziel (S. 11, 12, 39 UA).
Im November 1953 legte die Bank Egermann nahe, den ihm gewährten Kredit abzudecken. Egermann erschien daraufhin diesmal ohne ███████ bei der Bank mit einem Status per 23.11.1953 und erreichte, dass die Bank weiteres Stillhalten zusagte. Auch diese Aufstellung hatte sich ███████ von ██ fertigen lassen, dem er dazu Rechnungen, Scheckbelege und Eintragungen in einem Wechselvormerkkalender vorgelegt hatte. Dieser Status war ebenfalls falsch. Die Außenstände waren darin um mehr als das Doppelte zu hoch angegeben, dagegen die Verbindlichkeiten mit nur ca. 140.000,— DM, während sie fast 420.000,— DM betrugen (S. 13/14, 39 UA).
FC konnte nicht widerlegt werden, dass er auf Grund der (ihm) von Egermann vorgelegten Belege die beiden Vermögensaufstellungen (vom 25.6. und 23.11.1953) als ordnungsmäßig angesehen hat. Es war ihm daher auch nicht zu widerlegen, dass er nicht merkte, dass ███ ██ bei der Unterredung im Bankhaus von ███████ den Status (v. 25.6.1953) zu Täuschungszwecken benutzte und ihn, FC, dabei als gutgläubiges Werkzeug verwendete. Deshalb ist er insoweit mangels Beweises freigesprochen worden (S. 45 oben, 46 UA).
Zur Darlegung eines in beiden Fällen gegen ███████ nach wie vor bestehenden erheblichen Verdachts der Teilnahme an ██████ Betrugshandlungen hat das Landgericht u. a. ausgeführt:
Frerichs besaß die Unterlagen, aus denen er die Bilanz per 31.12.1952 gefertigt hatte. Daraus war ersichtlich, dass seinerzeit █████ nur geringe Bankverbindlichkeiten, aber hohe Wechsel- und Lieferantenschulden hatte. Wenn ████ nun (für die Vermögensaufstellungen) Bankauszüge vorlegte, nach denen die Bankschulden über 71.000,— bzw. [REDACTED] betrugen, während die übrigen Verbindlichkeiten nur rd. 38.000,— DM bzw. etwa 82.000,— DM ausmachen sollten, so musste dies jeden Sachverständigen stutzig machen. Denn kein Kaufmann nimmt hochverzinsliche Bankschulden auf und hält die übrigen Schulden gering, während er es vorher gerade umgekehrt und daher für ihn billiger eingerichtet hatte.
Danach, so legt die Strafkammer weiter dar, besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass Frerichs die Unrichtigkeit der Angaben ██████ erkannt und somit an dem Betrug gegenüber der Firma von ███████ teilgenommen hat. Dieser Schluss wird dadurch bestärkt, dass der Angestellte ██ als Zeuge auf Vorhalt des Status vom 23.11.1953 spontan erklärte, er habe diesen seinerzeit sofort als falsch angesehen (wird weiter ausgeführt). Es kommt hinzu, dass ███ schon von dem Angestellten (der Firma ███████ ██ Ende 1952 auf eine Überschuldung von über 60.000,— DM hingewiesen worden war und Frerichs aus den Verhandlungen mit dem Finanzamt wusste, dass seine Anfangsbilanzen zu günstig waren. Endlich hat Frerichs auch gegenüber dem Bankier von [REDACTED] verschwiegen, dass er die Bücher nur bis 31.3.1953 nachgetragen hatte, seitdem aber mit der Buchführung bereits nahezu drei Monate im Rückstand war, dass die Vermögensaufstellung daher nicht auf einer vollständigen Buchführung basierte.
Die hiergegen erhobenen Revisionsangriffe ziehen fehl. Nach § 467 Abs. 2 Satz 2, Halbs. 1 StPO sind die einem freigesprochenen Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen, wenn das Verfahren seine Unschuld ergeben oder dargetan hat, dass gegen ihn ein begründeter Verdacht nicht vorliegt. Hier könnte nur die zweite Voraussetzung in Betracht kommen. Dies wäre dann der Fall, wenn die Verdachtsgründe so weit beseitigt sind, dass der Freispruch einem solchen wegen erwiesener Unschuld nahe kommt (BGHSt 11, 383 ff). Davon kann hier keine Rede sein.
Dies gilt nicht nur von dem ersten Vorkommnis, wo Frerichs bei der Unterredung mit dem Bankier Wesentliches verschwiegen und überdies – teilweise bewusst wahrheitswidrig – erklärt hat, er prüfe und führe die Bücher, obwohl er diese nur bis zum 31.3.1953 nachgetragen hatte (S. 45, 46 UA). Das Fortbestehen eines starken, jedenfalls nicht bloß geringfügigen Tatverdachts ist auch für den zweiten Fall (Status vom 23.11.1953) rechtlich unangreifbar dargetan. Wenn Frerichs die Bücher auch nicht mehr führte, so besaß er doch s. Zt. die Unterlagen, aus denen er später die Bilanz erstellte (S. 47 oben UA). Andererseits wusste er, dass die Vermögensaufstellung nicht auf einer vollständigen Buchführung basierte. Auch war er für ████████ nicht nur als Steuerhelfer tätig. Die von der Verteidigung gerügten Widersprüche oder Erfahrungswidrigkeiten sind nicht ersichtlich. Hypothetische Ausführungen zur inneren Tatseite brauchte das Landgericht nicht zu machen (BGHSt 7, 153, 156/157).
Aus den Darlegungen des Tatrichters zu VIII (S. 46 unten UA) ergibt sich, dass er auch keinen Anlass gesehen hat, von der Ermessensvorschrift des § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO Gebrauch zu machen. Dagegen lässt sich gleichfalls rechtlich nichts einwenden.
b) Von der Anklage der Beihilfe zum Konkursvergehen ist ███ dagegen, wie schon erwähnt, wegen erwiesener Unschuld freigesprochen worden. Insoweit hat die Revision Erfolg. Denn insoweit mussten die dem Beschwerdeführer ██████ erwachsenen ausscheidbaren notwendigen Auslagen nach § 467 Abs. 2 Satz 2, Halbs. 1 StPO der Staatskasse auferlegt werden (Kleinknecht/Müller, Anm. 2 zu § 467 StPO, S. 1214; so jetzt auch BGH NJW 1960, 878 Nr. 15), da es sich insoweit um den Vorwurf einer selbständigen Tat (§ 74 StGB) gehandelt hat (im Fall BGH 4 StR 87/58 vom 11. September 1958, S. 3 war es rechtlich eine Handlung gewesen). Der Ausnahmefall des Halbsatzes 2 des Absatzes 2, Satz 2 des § 467 StPO liegt hier ersichtlich nicht vor. Ob durch die Verteidigung gegen diesen Schuldvorwurf der Beihilfe zum Konkursvergehen wirklich besondere Auslagen erwachsen sind, hat das Gericht in diesem Stadium des Verfahrens nicht zu prüfen (§ 464 Abs. 2 StPO).
c) Das angefochtene Urteil ist daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO zur Kostenentscheidung dahin abzuändern, dass der Staatskasse die ausscheidbaren Auslagen auferlegt werden, die dem Beschwerdeführer ███████ wegen des Vorwurfs der Beihilfe zum Konkursvergehen notwendig erwachsen sind. Seine weitergehende Revision ist dagegen als unbegründet zu verwerfen.
| Geier | Dr. Werner | Dr. Fischer | |||
| Dr. Peetz | Seibert |