Treffer
BGH Urteil

Revision: Zurückverweisung wegen Auslagenerstattung nach § 467 Abs. 2 StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 469/56
Datum
31.10.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde mangels Beweises vom Vorwurf des Meineids freigesprochen und beantragte zugleich, ihm entstandene notwendige Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Der BGH verwarf die weitergehende Revision, hob jedoch den Teil des Urteils auf, der über die Auslagenerstattung nach § 467 Abs. 2 StPO entschied, und verwies wegen fehlender Erwägungen zurück. Das Landgericht muss nun prüfen, ob trotz fehlender Verpflichtung eine Übernahme der Auslagen geboten ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Freispruch allein macht den Angeklagten für Rechtsmittelführung nur dann beschwert, wenn er durch die Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist; ein Freispruch wegen nicht erwiesener Schuld begründet für sich genommen keine Beschwer.

2

Die Revision des Angeklagten ist bezüglich der Nichtanordnung der Erstattung notwendiger Auslagen zulässig, wenn der Angeklagte durch diese Teilentscheidung beschwert ist.

3

§ 467 Abs. 2 StPO verpflichtet nicht generell zur Übernahme der notwendigen Auslagen durch die Staatskasse, doch kann das Gericht aus pflichtgemäßem Ermessen trotz fehlender Verpflichtung eine Übernahme anordnen.

4

Fehlen die Feststellungen dazu, ob das Tatgericht erwogen hat, die Auslagen aus Billigkeitsgründen oder wegen des Grades des verbleibenden Verdachts der Staatskasse aufzuerlegen, ist das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Gießen, 14. Juni 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Diplomlandwirt Bernhard Julius Friedrich Ernst ███ ██, ██ im ██ Krs. FO, geboren am █████████ 1901 in KC, wegen Meineids hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Oktober 1956, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, in der Verhandlung: Oberstaatsanwalt [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 14. Juni 1956 hinsichtlich der Entscheidung über die Auslagenerstattung nach § 467 Abs. 2 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist mangels Beweises von der Anklage des Meineids auf Kosten der Staatskasse freigesprochen worden.

Das Urteil führt aus, dass eine Verpflichtung, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen, für das Gericht nicht bestand, da das Verfahren, wie im Einzelnen ausgeführt, nicht die Unschuld des Angeklagten ergeben oder dargetan hat, dass gegen ihn ein begründeter Verdacht nicht vorliegt (§ 467 Abs. 2 StPO).

Die Revision des Angeklagten beantragt, 1.) ihn wegen erwiesener Unschuld freizusprechen, 2.) die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen.

Sie rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und sachlichen Rechts.

a) Der Angeklagte kann eine Entscheidung nur dann mit Rechtsmitteln anfechten, wenn er durch sie beschwert ist. Das ist bei einem Freispruch nicht deshalb der Fall, weil er nur wegen nicht erwiesener Schuld erging (vgl. BGHSt 7, 153). Die Revision wendet sich gegen diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Der Senat sieht jedoch keinen Anlass, von ihr abzugehen. Daher kann die Revision insoweit keinen Erfolg haben, als sie einen Freispruch wegen erwiesener Unschuld erstrebt.

b) Wird die Erstattung der dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen durch die Staatskasse nicht angeordnet, so kann der Angeklagte durch die Entscheidung des Tatrichters beschwert sein. Insoweit ist also die Revision zulässig; sie ist auch begründet.

Allerdings ergeben die Feststellungen des Urteils nirgends, dass die Strafkammer den Begriff des „begründeten Verdachts“ rechtlich verkannt hat. Zutreffend ist auch die Entscheidung des Gerichts, dass nach dem Gesetz keine Verpflichtung bestehe, die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen (§ 467 Abs. 2 Satz 2 StPO). Jedoch ist zu beanstanden, dass das Urteil nichts darüber ergibt, ob die Strafkammer die Möglichkeit erwogen hat, dass trotz Verneinung einer Verpflichtung die Auslagen der Staatskasse auferlegt werden können (§ 467 Abs. 2 Satz 1 StPO). Eine Entscheidung hierüber ist notwendig. Denn sie kann bei Berücksichtigung aller Umstände, auch der inneren Tatseite, nach dem Grade des nach dem Urteil bestehengebliebenen Verdachts oder aus sonstigen Erwägungen des pflichtgemäßen richterlichen Ermessens dazu führen, dass die Auslagen auf die Staatskasse übernommen werden.

Dr. SchalschaBaldusMenges
BuschHoepner
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