Revision: Aufhebung der Gesamtstrafenbildung und Zurückverweisung wegen fehlender Begründung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 103/91
- Datum
- 09.04.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bildung einer Gesamtstrafe ist vom Gericht darzulegen, warum es die Möglichkeit, verhängte Geldstrafen gesondert als Gesamtgeldstrafe neben einer Freiheitsstrafe bestehen zu lassen (§ 53 Abs. 2 S. 2 StGB), nicht in Anspruch nimmt.
Die Nichtanwendung des § 53 Abs. 2 S. 2 StGB bedarf einer ausdrücklichen Begründung insbesondere dann, wenn durch Bestehenlassen der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe zur Bewährung (§ 56 Abs. 1 StGB) hätte ausgesetzt werden können.
Ergibt die Würdigung der Strafzumessungsfakten, dass ohne Einbeziehung der Geldstrafen eine nicht über einem Jahr liegende Gesamtfreiheitsstrafe erreichbar gewesen wäre, kann die unterlassene Begründung einen nachteiligen Rechtsfehler darstellen, der nach § 337 StPO zur Aufhebung des Urteilsauspruchs über die Gesamtstrafe führt.
Die Entscheidung, Geldstrafen nicht einzubeziehen, liegt im tatrichterlichen Ermessen; ist sie jedoch für die Bewährungsfrage entscheidungserheblich, muss das Ermessen hinreichend nachvollziehbar begründet werden.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 103/91 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Bernhard ███████ ████████ aus ██████████, geboren am ███ 1954 in ████, wegen Betruges
Gründe
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Bundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. April 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 19. September 1990 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache 2. zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in drei Fällen und wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Die wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des Angeklagten führt nur zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs, da die Festsetzung der Einzelstrafen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lässt.
Der Generalbundesanwalt hat insofern ausgeführt:
„Das Landgericht hat aus Einzelgeldstrafen von 150 und 120 Tagessätzen zu je 30,– DM sowie aus Einzelfreiheitsstrafen von 6 und 10 Monaten eine einzige Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten gebildet (UA S. 17 bis 20), es dabei aber in rechtsfehlerhafter Weise unterlassen, erkennbar abzuwägen, warum es von der Möglichkeit, die verhängten Geldstrafen als Gesamtgeldstrafe neben der Freiheitsstrafe bestehen zu lassen (§ 53 Abs. 2 Satz 2 StGB), keinen Gebrauch gemacht hat. Die Nichtanwendung des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB bedarf insbesondere dann einer ausdrücklichen Begründung, wenn bei Bestehenlassen der Geldstrafe die zeitige Freiheitsstrafe hätte zur Bewährung ausgesetzt werden können (vgl. BGH Beschluss vom 18. Juli 1990 – 3 StR 234/90 m.w.N.; StV 1986, 58; BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige 1 und 2; BGH Beschluss vom 25. September 1990 – 4 StR 406/90).
Auf diesem Rechtsfehler kann das Urteil beruhen (§ 337 StPO).
Im vorliegenden Fall hat die Strafkammer die Voraussetzungen der Strafaussetzung zur Bewährung bei der Verurteilung zu 1 Jahr Freiheitsstrafe (§ 56 Abs. 1 StGB) für gegeben erachtet (UA S. 20) und sich an einer solchen Vergünstigung allein dadurch gehindert gesehen, dass sie die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB meinte verneinen zu müssen (UA S. 20/21). Angesichts der mitgeteilten für den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsfakten sowie des Umstandes, dass die verhängte
Gesamtfreiheitsstrafe die Grenze des § 56 Abs. 1 StGB nur um vier Monate übersteigt, obwohl die beiden Geldstrafen neben den beiden Einzelfreiheitsstrafen von 10 und 6 Monaten mit 5 bzw. 4 Monaten Freiheitsstrafe anzusetzen waren (§ 54 Abs. 3 StGB), kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer zu einer nicht über einem Jahr liegenden Gesamtfreiheitsstrafe gelangt wäre, wenn sie daneben auf eine gesonderte Gesamtgeldstrafe erkannt hätte, zumal der Tatrichter die Einbeziehung der Geldstrafe nach § 53 Abs. 2 Satz 1 StGB auch dann unterlassen kann, wenn es ihm nur so ermöglichlicht wird, die abgeurteilten Taten schuldangemessen zu ahnden und dabei eine neben einer gesonderten Geldstrafe verhängte Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen (BGH Urteil vom 27. Juni 1990 – 3 StR 169/90 m.w.N.).“
Dem stimmt der Senat zu.
| Steindorf | Salger | Maatz | |||
| Meyer-Goßner | Basdorf |
Zitiert (3)
- BGH · 4 StR 406/90 · 25.09.1990Revision: Keine fortgesetzte Tat — Schuldspruch geändert und zurückverwiesen
- BGH · 3 StR 169/90 · 27.06.1990Revision gegen Strafaussetzung zur Bewährung verworfen
- BGH · 3 StR 234/90 · 18.07.1990Revision 3 StR 234/90: Abänderung des Gesamtstrafenausspruchs wegen Einbeziehung einer Geldstrafe