Revision gegen Strafaussetzung zur Bewährung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 169/90
- Datum
- 27.06.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB kann auch auf dem Zusammenwirken mehrerer einzelner, für sich einfache Milderungsgründe beruhen, wenn dieses Zusammenwirken das Gewicht besonderer Umstände erreicht.
Die Nähe der Gesamtfreiheitsstrafe zur gesetzlichen Höchstgrenze steht einer Strafaussetzung nicht von vornherein entgegen; maßgeblich bleibt die tatrichterliche Gesamtwürdigung.
Der Tatrichter darf im Rahmen seines Ermessens von der Einbeziehung einer Geldstrafe in die Gesamtfreiheitsstrafe (§ 53 Abs. 2 Satz 2 StGB) absehen, wenn dies eine schuldangemessene Ahndung ermöglicht und zugleich die Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung zulässt.
Die revisionsrechtliche Überprüfung ist davon begrenzt, aber nicht dazu geeignet, eine abweichende Tatsachenwürdigung durch den Senat vorzunehmen; willkürliche oder offensichtlich fehlerhafte Würdigungen sind erforderlich darzulegen.
Vorinstanzen
Landgericht Kaiserslautern, 13. Dezember 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES ██████
URTEIL
3 StR 169/90 in der Strafsache gegen Gerd Dieter ███ aus ███ am ██, dort geboren am █ 1943, wegen Steuerhinterziehung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Juni 1990, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Dr. Gribbohm, Zschockelt, Dr. Rissing-van Saan als beisitzende Richter, Staatsanwalt C_____ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 13. Dezember 1989 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Konkursverschleppung in zwei Fällen, wegen Bankrotts in zwei Fällen und wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten sowie zu einer Gesamtgeldstrafe von 360 Tagessätzen zu je 50,-- DM verurteilt; zugleich hat es die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Sie greift das Urteil lediglich insoweit an, als dem Angeklagten Strafaussetzung gewährt worden ist.
Infolge der wirksamen Revisionsbeschränkung hat der Senat das Urteil nur in diesem Umfang zu überprüfen. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg.
1. Zu Unrecht meint die Beschwerdeführerin, die Gesichtspunkte, die das Landgericht zur Begründung der angegriffenen Entscheidung angeführt habe, könnten eine Strafaussetzung nach § 56 Abs. 2 StGB nicht rechtfertigen.
a) Das Landgericht hat auf der Grundlage einer günstigen Sozialprognose für den bisher unvorbestraften Angeklagten erwogen, dass er bereits 46 Jahre alt sei, eine Strafverbüßung seine Eingliederung in das Arbeitsleben erschweren, wenn nicht gar vereiteln würde, er über keine ausreichende Alterssicherung verfüge, für seine Familie zu sorgen habe, sich jahrzehntelang straffrei geführt habe und die Straftaten zum Teil auf der Furcht beruhten, sein erneutes Scheitern als selbständiger Unternehmer offenbar werden zu lassen (UA S. 37). Soweit die Revision vorbringt, darin lägen keine besonderen Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB, berücksichtigt sie nicht ausreichend, dass nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die zugunsten des Angeklagten berücksichtigten Tatsachen keinen „Ausnahmecharakter“ zu haben brauchen, die der Tat den „Stempel des Außergewöhnlichen aufdrücken“ (BGHR StGB § 56 II Umstände, besondere 1). Vielmehr können auch Umstände, die bei einer Einzelbewertung nur durchschnittliche und einfache Milderungsgründe wären, durch ihr Zusammentreffen das Gewicht besonderer Umstände erlangen (BGHR StGB § 56 II Umstände, besondere 7). Von dieser Rechtsauffassung ist das Landgericht ersichtlich ausgegangen. Soweit sich die Revision mit Erwägungen tatsächlicher Art gegen die angeführten einzelnen Aussetzungsgründe wendet, wertet sie den Sachverhalt anders; damit kann sie im Revisionsrechtszug nicht gehört werden.
b) Die angegriffene Entscheidung ist rechtsfehlerfrei auch im Hinblick darauf, dass sich die Gesamtfreiheitsstrafe der Höchstgrenze von zwei Jahren nähert, bis zu der eine Strafaussetzung zur Bewährung noch zulässig ist, und dass diese Grenze – wie im Urteil hervorgehoben – überschritten worden wäre, wenn das Landgericht von der Bildung einer gesonderten Gesamtgeldstrafe abgesehen hätte. Die Entscheidung ist in ausreichender Weise begründet. Eine Strafaussetzung nach § 56 Abs. 2 StGB wird nicht schon deshalb unzulässig, weil für sie kein Raum gewesen wäre, wenn der Tatrichter von der im Rahmen seines Ermessens liegenden rechtlichen Möglichkeit des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB keinen Gebrauch gemacht hätte. Ebenso wie er eine Strafaussetzung zur Bewährung zum Anlass nehmen kann, von der Einbeziehung einer Geldstrafe in eine Gesamtfreiheitsstrafe abzusehen, um den Angeklagten zusätzlich am Vermögen zu strafen (BGHR StGB § 53 II Einbeziehung 1), darf er nach tatrichterlichem Ermessen die Einbeziehung auch unterlassen, wenn es ihm nur so ermöglicht wird, die abgeurteilten Taten schuldangemessen zu ahnden und dabei eine neben einer gesonderten Geldstrafe verhängte Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen (vgl. auch BGHSt 32, 60, 65 ff.).
2. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht schließlich angenommen, dass die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe nicht gebietet. Insoweit erhebt die Revision keine Einwendungen gegen das Urteil.
| Ruß | Gribbohm | Rissing-van Saan | |||
| Krauth | Zschockelt |