Treffer
BGH Beschluss

Revision 3 StR 234/90: Abänderung des Gesamtstrafenausspruchs wegen Einbeziehung einer Geldstrafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 234/90
Datum
18.07.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH änderte auf Revision den Gesamtstrafenausspruch ab und strich die Einbeziehung einer zuvor mit Strafbefehl verhängten Geldstrafe; die neue Gesamtfreiheitsstrafe beträgt zwei Jahre und vier Monate. Das Landgericht hatte die Geldstrafe einbezogen, ohne erkennbar darzulegen, warum sie nicht neben der Freiheitsstrafe bestehen bleibt. Dies erforderte nach BGH eine ausdrückliche Begründung, weil die Einbeziehung die Gesamtstrafe belastend erhöhte. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtanwendung der Möglichkeit, eine rechtskräftige Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe bestehen zu lassen (§ 55 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB), bedarf einer ausdrücklichen und erkennbaren Begründung, wenn die Einbeziehung der Geldstrafe die Gesamtfreiheitsstrafe erhöht und den Verurteilten schwerer belastet.

2

Bei der Bildung der Gesamtstrafe hat das Gericht erkennbar abzuwägen und zu begründen, weshalb eine neben der Freiheitsstrafe bestehende Geldstrafe nicht bestehen bleibt; eine unterbliebene Abwägung ist rechtsfehlerhaft.

3

Hat das Gericht mehrere in Betracht kommende frühere Verurteilungen für die Einbeziehung nach § 55 StGB, muss es nachvollziehbar darlegen, welche Entscheidung es als maßgebliche frühere Verurteilung heranzieht.

4

Der Revisionssenat kann das Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe abändern und gemäß § 354 Abs. 1 StPO die Gesamtfreiheitsstrafe entsprechend herabsetzen oder ändern.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 13. Februar 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 234/90 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ██ aus █████████, dort geboren Horst Joachim am ██████ 1966, wegen Raubes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Juli 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 13. Februar 1990 im Ausspruch über die Gesamtstrafe dahin abgewandelt, dass die Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn vom 24. Juli 1989 entfällt und der Angeklagte zur neuen Gesamtstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt wird.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit der Schuldspruch und die Einzelstrafe betroffen sind. Der Gesamtstrafenausspruch hat jedoch keinen Bestand.

Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 26. April 1989 wegen Raubes in zwei Fällen, begangen am 24. und 29. Juli 1988, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dabei hatte es für die Tat vom 24. Juli 1988 auf eine Einsatzstrafe von zwei Jahren und für diejenige vom 29. Juli 1988 auf eine Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten erkannt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat mit Urteil vom 11. Oktober 1989 sowohl den Schuldspruch als auch die Einsatzstrafe von zwei Jahren hinsichtlich der Tat vom 24. Juli 1988 bestätigt und das Urteil im Übrigen hinsichtlich der Tat vom 29. Juli 1988 sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.

In der erneuten Hauptverhandlung vom 13. Februar 1990 hat das Landgericht die Tat vom 29. Juli 1988 als Diebstahl bewertet und deswegen eine Einzelstrafe von zehn Monaten verhängt. Bei der erforderlichen Gesamtstrafenbildung mit der rechtskräftigen Verurteilung vom 26. April 1989 wegen Raubes hat es zugleich die mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn vom 24. Juli 1989 wegen eines am 19. Mai 1989 begangenen Diebstahls verhängte Geldstrafe von 60 Tagessätzen gemäß § 55 StGB einbezogen und erneut auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten erkannt. Dies ist nicht rechtsbedenkenfrei.

Der Senat kann offen lassen, ob das Landgericht zu Recht den Strafbefehl vom 24. Juli 1989 im Hinblick auf die noch abzuurteilende Tat vom 29. Juli 1988 als frühere Verurteilung im Sinne des § 55 StGB angesehen hat oder ob, wie der Generalbundesanwalt meint, die in diesem Verfahren ergangene rechtskräftige Verurteilung vom 26. April 1989 bezüglich der Tat vom 24. Juli 1988 als frühere Entscheidung maßgeblich ist (vgl. Vogler LK 10. Aufl. § 55 Rdn. 4; BayObLGSt 1955, 235).

Die Strafkammer hat es jedenfalls unterlassen, erkennbar abzuwägen, warum sie von der Möglichkeit, die Geldstrafe neben der Freiheitsstrafe bestehen zu lassen, keinen Gebrauch gemacht hat. Die Nichtanwendung der §§ 55 Abs. 1, 53 Abs. 2 Satz 2 StGB bedarf dann einer ausdrücklichen Begründung, wenn die Gesamtstrafe als das schwerere Übel erscheint (BGH StV 1985, 256; BGHR StGB § 53 II Einbeziehung, wistra 1986, nachteilige 1 und 2). Diese Voraussetzungen liegen vor, da die mit der Einbeziehung der Geldstrafe verbundene Erhöhung der Gesamtfreiheitsstrafe den Angeklagten belastet (vgl. BGHSt 35, 208, 212).

Die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten kann durch die zu beanstandende Einbeziehung der Geldstrafe von 60 Tagessätzen höchstens um zwei Monate erhöht worden sein.

Der Senat setzt eine neue Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten fest, indem er die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe entsprechend § 354 Abs. 1 StPO um zwei Monate ermäßigt; die mit Strafbefehl vom 24. Juli 1989 verhängte Geldstrafe bleibt daneben selbständig bestehen.

RußHarmsMiebach
GribbohmRissing-van Saan
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