Treffer
BGH Beschluss

Revision: Keine fortgesetzte Tat — Schuldspruch geändert und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 406/90
Datum
25.09.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte Revision gegen Verurteilungen wegen mehrerer Betrugsdelikte eingelegt. Der BGH hielt die Annahme einer fortgesetzten Tat in mehreren Fällen für rechtsfehlerhaft, da ein Gesamtvorsatz nicht festgestellt werden konnte und sich vereinzelt nur Beihilfe oder spätere Tatzeitpunkte ergaben. Der Schuldspruch wurde dahin geändert, die Strafaussprüche aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gesamtvorsatz setzt voraus, dass der Tatentschluss von vornherein oder zu einem späteren, einschlägigen Zeitpunkt sämtliche Teile der Handlungsreihe in ihren wesentlichen Grundzügen umfasst (betroffene Rechtsgüter, Täterkreis, Ort, Zeit und ungefähre Art der Tatausführung).

2

Der bloße allgemeine Entschluss, bei Gelegenheit gleichartige Straftaten zur Erwerbserzielung zu begehen, begründet keinen Gesamtvorsatz i.S.d. fortgesetzten Tatbestands.

3

Wenn einzelne Taten im Zusammenwirken mit verschiedenen Personen und mit von Dritten ausgehender Initiative begangen werden, können sie nicht ohne Weiteres als eine fortgesetzte Tat mit einheitlichem Gesamtvorsatz gewertet werden; teils ist nur Beihilfe anzunehmen.

4

Die Änderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht ist zulässig, wenn die Anklage selbst von selbständigen Taten ausgeht und die Änderung die Verteidigung nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt (§ 265 StPO), insbesondere wenn keine zusätzlichen, wesentlichen Verteidigungswirkungen zu erwarten sind.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 14. Mai 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 406/90 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Heinrich Wilhelm S ███ aus ████, geboren am ██ 1948 in █, wegen Betruges

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. September 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 14. Mai 1990 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Betruges in sieben Fällen und der Beihilfe zum Betrug schuldig ist, im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (gemeinschaftlichen) Betruges in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

Während der Schuldspruch hinsichtlich der Fälle 1 und 2 der Anklageschrift nicht zu beanstanden ist, hat das Landgericht die Fälle 4 bis 9 der Anklageschrift rechtsfehlerhaft als eine fortgesetzte Handlung bewertet. Es hat dazu festgestellt (UA 5):

"Im November 1986 erhielt der Angeklagte die Nachricht, dass seine Ehefrau so schwer erkrankt sei, dass sie nur noch einige Monate zu leben habe. Er entschloss sich nunmehr, künftig bei sich bietender Gelegenheit Betrügereien gegenüber und zu Lasten von Versicherungsgesellschaften im Kraftfahrzeugbereich zu begehen oder an der Begehung mitzuwirken, um sich oder Dritte mit Hilfe fingierter Unfälle Geld zu verschaffen. Sein Ziel war es dabei auch, seiner Frau ‚noch etwas zu bieten‘, wie es dann auch geschah."

Daraus lässt sich entgegen der Auffassung des Landgerichts das Vorliegen eines Gesamtvorsatzes nicht herleiten. Ein solcher ist nur gegeben, wenn der Tatentschluss von vornherein oder in dem für eine Einbeziehung weiterer Teilakte in Frage kommenden späteren Zeitpunkt (vgl. hierzu BGHR StGB § 52 Gesamtvorsatz, erweiterter 3; BGH wistra 1987, 60, 23; BGHSt 19, 323) sämtliche Teile der geplanten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfasst. Er muss den späteren Ablauf der einzelnen Taten zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorwegbegreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Tatausführung in Betracht kommen. Der allgemeine Entschluss, bei sich bietender Gelegenheit und sei es auch zur Erschließung einer Einnahmequelle Straftaten gleicher oder ähnlicher Art zu begehen, reicht hierfür nicht aus (vgl. BGHSt 12, 148, 155; BGH GA 1960, 375; BGH NStZ 1986, 408; BGHR StGB § 52 Gesamtvorsatz 7, 8, 9, 10).

Hier kommt noch hinzu, dass die Begehung der Taten jeweils im Zusammenwirken mit verschiedenen anderen Personen erfolgte, wobei die Initiative zu den Taten in den Fällen 6 und 9 – Fall 6 gar von den anderen Tatbeteiligten ausging. Da im Fall 6 – wie die Strafkammer zutreffend erkannt hat – nur Beihilfe zum Betrug vorliegt, musste dieser Fall ohnehin aus dem Fortsetzungszusammenhang ausscheiden (BGHSt 23, 203, 206 mit weit. Nachw.). Schließlich hat der Angeklagte die Tat im Fall 9 erst begangen, nachdem seine erste Ehefrau verstorben und er bereits wiederverheiratet war.

Durch die rechtsfehlerhafte Annahme einer fortgesetzten Tat kann der Angeklagte hier beschwert sein. Es ist nicht anzunehmen, dass die Strafkammer für die Einzeltaten über ein Jahr liegende Freiheitsstrafen verhängt hätte; im Fall der Beihilfe kam auch die Festsetzung einer Geldstrafe in Betracht. Der Senat vermag nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass das Landgericht bei Festsetzung von Einzelstrafen in den Fällen 4 bis 9 – möglicherweise auch in Anwendung des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB – dann statt der ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten auf eine nicht über zwei Jahren liegende Gesamtfreiheitsstrafe (und eine Gesamtgeldstrafe) erkannt hätte, wodurch sich die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung hinsichtlich der Gesamtfreiheitsstrafe gestellt hätte (vgl. BGHSt 29, 370, 373 ff.).

Weitere Feststellungen, die über die getroffenen hinaus einen Gesamtvorsatz begründen könnten, sind nicht zu erwarten. Der Senat hat daher den Schuldspruch geändert. § 265 StPO steht nicht entgegen, da bereits die Anklage von selbständigen Taten ausgegangen ist. Zudem ist auszuschließen, dass sich der – umfassend geständige – Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf wirksamer als bisher hätte verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der (Einsatz-)Strafe von einem Jahr und acht Monaten Freiheitsstrafe. Der Senat hat auch die Strafaussprüche in den Fällen 1 und 2 aufgehoben, da er nicht ausschließen vermag, dass ihre Höhe durch die der festgesetzten Einsatzstrafe beeinflusst worden ist. Die Aufhebung aller Einzelstrafen hat die Aufhebung der Gesamtstrafe zur Folge.

GoydkeSteindorfMaatz
Meyer-GoßnerBlauth

Zitiert von (2)