Revision wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses verworfen; Unterbringung konkretisiert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 82/55
- Datum
- 14.04.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn der Rüge nicht die Beweismittel beigefügt oder bezeichnet sind, deren Benutzung dem Tatgericht vorgeworfen wird.
Eine öffentlich begangene unzüchtige Handlung (§ 183 StGB) liegt vor, wenn nach den örtlichen und zeitlichen Verhältnissen eine unbestimmte Vielheit von Personen die Handlung wahrnehmen konnte und der Täter dies nicht verhindern konnte.
Die innere Tatseite des § 183 StGB setzt voraus, dass der Täter sich der Öffentlichkeitsnähe seines Verhaltens bewusst ist oder zumindest mit der Möglichkeit rechnet, von einem unbestimmten Personenkreis wahrgenommen zu werden, und dieses für den Fall in Kauf nimmt.
Die Strafbarkeit und die Anordnung der Maßregel des § 42c StGB sind nur zulässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen festgestellt sind; die Anordnung muss gemäß dem Wortlaut des § 42c StGB die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder Entziehungsanstalt vorsehen und kann vom Revisionsgericht berichtigt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Limburg/Lahn, 7. Januar 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Weber Rudolf J ██████ aus █████████, geboren am 18.95 in Ro██irk██ (CSR), wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses,
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. April 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Maaß, Bundesrichter Wiefels, Bundesrichter Dr. Wartella, Bundesrichter Wirtzfeld als beisitzende Richter, ████████████████████████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Limburg/Lahn vom 7. Januar 1955 wird verworfen.
Jedoch wird das Urteil dahin berichtigt, dass die Unterbringung des Angeklagten in einer Trinkerheilanstalt oder Entziehungsanstalt angeordnet ist.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Seine Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt ist angeordnet worden.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt und die Verletzung von Verfahrensrecht und des sachlichen Rechts gerügt.
I. Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da sie nicht die Beweismittel angibt, deren Benutzung das Landgericht nach der Meinung des Beschwerdeführers unterlassen hat (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
II. Die Sachrüge hat ebenfalls keinen Erfolg.
1. Die Merkmale des § 183 StGB sind ausreichend festgestellt. Insbesondere hat der Angeklagte die unzüchtige Handlung öffentlich begangen. Dafür kommt es entscheidend darauf an, ob eine der Zahl nach unbeschränkte Vielheit von Personen nach den Verhältnissen des Tatorts und der Tatzeit die unzüchtige Handlung hatte wahrnehmen können, ohne dass der Täter in der Lage gewesen wäre, dies zu verhindern (RGSt 73, 90; BGH JZ 1951, 600). Dass diese Möglichkeit hier gegeben war, hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum festgestellt, da die Tat am Tage auf dem Hof eines Hauses begangen wurde, so dass das Treiben des Beschwerdeführers vom Innern des Hofes und von einem Teil der Straße aus zu bemerken war.
Auch die Feststellungen zur inneren Tatseite des § 183 StGB sind ausreichend. Hier ist erforderlich, dass der Täter sich der Öffentlichkeit seines unzüchtigen Verhaltens bewusst ist oder wenigstens mit der Möglichkeit rechnet, seine Handlungen könnten von einer unbestimmten Personenzahl wahrgenommen werden, und sie auch für diesen Fall will (RG HRR 1940 Nr. 640; BGH JZ 1951, 339; BGH 3 StR 694/53 vom 28. Januar 1954; BGH 3 StR 498/54 vom 18. November 1954). Davon geht auch das Landgericht ersichtlich aus und erklärt, es könne nicht zweifelhaft sein, dass der Angeklagte sich der Öffentlichkeit seiner Handlungsweise bewusst war. Die Begründung genügt nach den Umständen des Falles, da die Tat im Hofe des Hauses begangen wurde, in dem der Angeklagte wohnte, und weil ihm daher die örtlichen Verhältnisse und die Einsichtsmöglichkeiten genau bekannt waren. Dass der Beschwerdeführer sich der Anstößigkeit seines Treibens bewusst war, konnte die Strafkammer ohne Rechtsirrtum aus seinem Verhalten gegenüber Frau ███ ██ entnehmen.
2. Zur Frage der Verantwortlichkeit des Angeklagten (§ 51 StGB) hat das Landgericht ebenfalls ausreichende Feststellungen getroffen. Es hat hier in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen die Überzeugung gewonnen, dass bei dem Angeklagten im Zeitpunkt der Tatbegehung weder das Einsichts- noch das Hemmungsvermögen völlig aufgehoben war; immerhin war aber das Hemmungsvermögen infolge des Alkoholgenusses erheblich eingeschränkt. Diese Darlegungen lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Namentlich besteht kein Anhalt dafür, dass die Strafkammer übersehen hätte, dass das Hemmungsvermögen nicht notwendig erst bei „sinnloser Trunkenheit“ entfällt (vgl. BGHSt 1, 384). Die Ausführungen der Strafkammer hierzu beziehen sich auf die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten und sind in diesem Zusammenhang rechtlich nicht zu beanstanden.
3. Auch die Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsmaßnahme nach § 42c StGB sind rechtlich bedenkenfrei festgestellt. Dem Urteil ist zu entnehmen, dass der Angeklagte sich nicht nur vor Begehung der abgeurteilten Tat, sondern schon oft auf mehrtägigen Zechfahrten auswärts herumgetrieben hat und dass auch seine früheren Straftaten, bei denen es sich ebenfalls um sittliche Verfehlungen gehandelt hat, in angetrunkenem Zustand begangen worden sind. Hiernach konnte das Landgericht den Angeklagten als „einen nach der kriminellen Seite ausartenden Gewohnheitstrinker“ ansehen. Ohne Rechtsirrtum konnte die Strafkammer auch die Überzeugung gewinnen, dass die Anordnung der Maßnahme des § 42c StGB erforderlich sei, um den Beschwerdeführer an ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben zu gewöhnen und die Jugend vor weiterer Gefährdung durch ähnliche Straftaten des Angeklagten wirksam zu schützen.
Die Strafkammer hatte jedoch entsprechend dem Wortlaut des § 42c StGB die Unterbringung des Angeklagten in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt anordnen müssen (vgl. BGH 2 StR 61/50 vom 12. Dezember 1950, JZ 51, 239). Insoweit kann der Senat den Schuldspruch von sich aus berichtigen.
4. Im Übrigen lässt das Urteil keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
| Glanzmann | Jagusch | Wartella | |||
| Maaß | Wiefels | Wirtzfeld |
Zitiert (3)
- BGH · 2 StR 61/50 · 12.12.1950Revision verworfen; Unterbringung nach §42c StGB angeordnet
- BGH · 3 StR 694/53 · 28.01.1954Revision zu §183 StGB: Öffentlichkeit und Vorsatz bei Entblößungen
- BGH · 3 StR 498/54 · 18.11.1954Revision: Öffentlichkeit i.S.d. § 183 StGB und keine „Verführung“ nach § 175a Nr. 3 StGB