Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen; Unterbringung nach §42c StGB angeordnet

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 61/50
Datum
12.12.1950
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Volltrunkenheit und gefährlicher Körperverletzung verurteilt; seine Revision wird verworfen. Streitgegenstände waren die Wirksamkeit eines Strafantrags der früheren Verlobten, die Zurechnungsfähigkeit bei Alkoholisierung und die Anordnung einer Unterbringung nach §42c StGB. Der BGH bestätigt die tatrichterlichen Feststellungen zur Vorsätzlichkeit der Trunkenheit und zur verminderten Zurechnungsfähigkeit und ändert die Maßnahme auf die gesetzlich vorgesehene Unterbringung in einer Trinker- oder Entziehungsanstalt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zurücknahme eines Strafantrags ist nur zulässig, wenn die Tat gegen einen Angehörigen i.S.d. §52 Abs.2 StGB gerichtet ist; ein Verlöbnis fehlt, wenn der ernstliche Wille zur Eheschließung nach den Umständen erkennbar nicht mehr besteht.

2

Nach §330a StGB ist strafbar, wer sich vorsätzlich durch Alkohol oder andere Mittel in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt und in diesem Zustand mit natürlichem Willen eine mit Strafe bedrohte Tat begeht.

3

Die Frage, ob Alkoholgenuss die Zurechnungsfähigkeit ausschließt oder nur vermindert, liegt im Bereich der tatrichterlichen Würdigung und ist vom Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler hin überprüfbar; pauschale Erfahrungssätze über Mengen wirken nicht erzwingend.

4

Die Anordnung einer Unterbringung nach §42c StGB setzt gewohnheitsmäßigen übermäßigen Alkoholgenuss und die prognostische Notwendigkeit fachärztlicher Behandlung zur Besserung und Gefahrenabwehr voraus; die Unterbringung hat in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt zu erfolgen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Lübeck, 12. Juni 1950

Rubrum

Beglaubigte Abschrift

Im Namen des Volkes!

In der Strafsache gegen den Schmelzschweißer Klaus Heinrich Wilhelm K. ███████ aus ██████, geboren am ███ 1926 in ███, wegen gefährlicher Körperverletzung hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes in der Sitzung vom 12. Dezember 1950, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Krauß, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Lübeck vom 12. Juni 1950 wird verworfen, jedoch wird unter Abänderung dieses Urteils die Unterbringung des Angeklagten in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt angeordnet.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Gründe

Am 14. Januar 1950 schlug der zweimal wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt und wegen Körperverletzung vorbestrafte, dem Alkoholgenuss ergebene Angeklagte im Zustande der Volltrunkenheit die Kellnerin S. C. mehrfach mit der Hand ins Gesicht, so dass sie Kratzwunden, einen Bluterguss und eine Verletzung der Oberlippe davontrug, und zerstörte einen Teil ihrer Wohnungseinrichtung. Auf die Polizeiwache gebracht, nannte er die Polizeibeamten „blöde Hunde“, die aufgehängt werden müssten, und beschädigte die Einrichtung der Wachstube. Am 11. Februar 1950 stach der Angeklagte mit der etwa 7 cm langen Klinge seines Taschenmessers fünf oder sechs Mal auf die █████████, die hierbei mehrere tiefe Wunden an Hals und Schulter und leichtere Verletzungen am Hinterkopf und an der rechten Hand erlitt.

Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Schwurgericht den Angeklagten wegen Volltrunkenheit und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten Gefängnis verurteilt und seine Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten ist unbegründet.

1.) Die Revision macht zunächst geltend, dass das Vorgehen des Angeklagten gegen die █████ am 14.1.1950 zu Unrecht dem Schuldspruch wegen Volltrunkenheit zugrunde gelegt worden sei, weil diese den wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung gestellten Strafantrag als Verlobte rechtswirksam zurückgenommen habe. Das ist jedoch nicht der Fall. Nach den §§ 32 Abs. 2 und 303 Abs. 4 StGB ist die Zurücknahme des Antrages nur dann zulässig, wenn sich die Tat gegen einen Angehörigen richtet. Zu den Angehörigen zählen gemäß § 52 Abs. 2 StGB auch Verlobte. Zwischen dem Angeklagten und der S. C. hat jedoch nach der Annahme des Vorderrichters seit Juli 1949 kein Verlöbnis im strafrechtlichen Sinne mehr bestanden. Diese Auffassung stützt das Schwurgericht nicht nur darauf, dass der Angeklagte bei einem Streit seinen Verlobungsring aus dem Fenster geworfen hatte, sondern auf die wiederholt unmissverständlichen Erklärungen der ████, dass eine Heirat mit dem Angeklagten nicht mehr in Betracht komme. Es fehlte deshalb nach der Überzeugung des Schwurgerichts jedenfalls auf Seiten der █████ an dem ernsten Willen zur Eheschließung. Deshalb lag ein Verlöbnis nicht mehr vor (RGSt. Bd. 75 S. 290).

Die von der Revision in diesem Zusammenhang zur Nachprüfung gestellte Frage, ob nicht auch ein eheliches Zusammenleben die Anwendung des § 52 Abs. 2 StGB rechtfertigen könne, bedarf keiner Entscheidung; denn ein solches auf dem ernstlichen Willen beider Teile zu einer dauernden Lebensgemeinschaft beruhendes Verhältnis hat zwischen dem Angeklagten und Frau S. C. seit dem Sommer 1949 nach den Feststellungen des Schwurgerichts nicht mehr bestanden. Unter diesen Umständen kann es auch dahin gestellt bleiben, ob die Zurücknahme des nach § 330a Abs. 3 StGB erforderlichen Strafantrags überhaupt zulässig ist.

Demgemäß liegt hinsichtlich des Vorgehens des Angeklagten gegen die ████ ein rechtswirksamer Strafantrag vor. Auch die vorgesetzte ████████████ der Polizeibeamten hat rechtzeitig Strafantrag wegen Beleidigung und Sachbeschädigung gestellt. Der Aburteilung des Angeklagten wegen des Vorfalls vom 14. Januar 1950 steht deshalb kein Hindernis entgegen.

Der Schuldspruch wird durch die tatsächlichen Feststellungen des Schwurgerichts getragen. Zum Tatbestand des § 330a StGB, gegen dessen Fortgeltung keine Bedenken bestehen, weil er auf alte Reformvorschläge zurückgeht (vgl. § 335 des Amtl. Entwurfs 1925 und § 367 der Reichstagsvorlage Mai 1927), gehört nach der im Wesentlichen einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum, dass sich der Täter schuldhaft vorsätzlich oder fahrlässig – durch den Genuss geistiger Getränke oder durch andere berauschende Mittel – in einen seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt. Als Bedingung der Strafbarkeit muss dann noch hinzukommen, dass er in diesem Zustande eine mit Strafe bedrohte Handlung begeht, d. h. den äußeren Tatbestand einer Strafvorschrift mit natürlichem Willen erfüllt (RGSt. Bd. 73 S. 11, S. 179; Olshausen Ergänzungsband § 330a Anm. 5a; Schönke, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 3. Aufl. Anm. IV zu § 330a). Nach den tatsächlichen Feststellungen hat der Angeklagte seine Volltrunkenheit bewusst und gewollt herbeigeführt und mit natürlichem Willen die S. C. geschlagen, die Polizeibeamten beleidigt und in beiden Fällen fremde Sachen beschädigt.

Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Bundesgerichtshof anschließt, bestehen deshalb gegen die Verurteilung des Angeklagten aus § 330a StGB keine Bedenken; sie werden auch insoweit von der Revision nicht erhoben.

In letzter Zeit wird allerdings in Rechtsprechung und Schrifttum vereinzelt die Auffassung vertreten, zur Anwendung des § 330a StGB gehöre es, dass der Täter nach den Umständen des Einzelfalles irgendwelchen Anlass hatte, in seiner Volltrunkenheit eine Gefährdung des Rechtsfriedens zu erkennen. Einer Stellungnahme zu dieser Frage bedarf es jedoch nicht; denn der Angeklagte hatte nach den Urteilsgründen schon mehrfach Ausschreitungen unter dem Einfluss von Alkohol begangen. Zwei seiner drei Vorstrafen betrafen ebenfalls Fälle, in denen er in angetrunkenem Zustande strafällig geworden war. Es bestand deshalb für ihn aller Anlass, in seiner Trunkenheit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung zu finden. Also auch von dem Standpunkt einer den Pflichtenkreis in dem angegebenen Sinne einschränkenden Auslegung rechtfertigt sich die Anwendung des § 330a StGB.

Das Schwurgericht stellt nun allerdings fest, dass der Angeklagte bei dem Genuss des Alkohols nicht damit rechnete oder hätte rechnen müssen, er werde strafällig werden. Damit will es jedoch nur die Möglichkeit ausschließen, dass dem Angeklagten die im Rausche begangenen Handlungen als vorsätzliche oder, soweit rechtlich zulässig, als fahrlässige Straftaten (actiones liberae in causa) zugerechnet werden könnten. Nicht soll damit gesagt sein, dass der Angeklagte, der durch sein gewalttätiges Auftreten, wenn er unter Alkoholeinfluss stand, die ganze Bevölkerung seiner Umgebung in Schrecken versetzte, keinen Anlass gehabt habe, in seiner Trunkenheit eine Gefahr für den Rechtsfrieden zu erkennen. Überdies scheidet eine fahrlässige Straftat hier schon deshalb aus, weil der Angeklagte sich vorsätzlich in den Zustand der Volltrunkenheit versetzt hatte (RGSt. Bd. 70 S. 85).

2.) Auch die Verurteilung des Angeklagten wegen einer am 11.2.1950 gegenüber der S. C. verübten gefährlichen Körperverletzung ist rechtlich bedenkenfrei. Das Schwurgericht ist in Übereinstimmung mit dem in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen auf Grund des gesamten Tatablaufs, der Folgerichtigkeit und der Zielstrebigkeit, mit der der Angeklagte vorging, sowie seiner langen Gewöhnung an reichlichen Alkoholgenuss zu der Überzeugung gelangt, dass der von ihm an diesem Tag getrunkene Alkohol seine Zurechnungsfähigkeit nicht ausgeschlossen, sondern nur sein Hemmungsvermögen im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB erheblich vermindert habe. Die Revision macht demgegenüber geltend, die Menge des genossenen Alkohols lasse zwingend auf Volltrunkenheit schließen. Damit soll offenbar gesagt sein, das Schwurgericht habe die Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten unter Verstoß gegen einen Erfahrungssatz des Lebens getroffen. Das ist jedoch nicht der Fall. Der Angeklagte hat eine halbe Flasche Likör mit einem Alkoholgehalt von 30 %, 6–7 Kimmel und etwas Bockbier getrunken. Ein Erfahrungssatz, dass eine solche Menge Alkohol jeden Menschen, auch einen an ständigen, reichlichen Alkoholgenuss gewöhnten, zurechnungsunfähig machen müsse, besteht nicht. Es ist deshalb Sache des Tatrichters, im Einzelfalle festzustellen, welche Wirkung ein in diesem Maße genossener Alkohol gehabt hat. Dass das Schwurgericht hierbei rechtlich gefehlt habe, ist nicht ersichtlich.

Die Strafzumessungsgründe lassen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsirrtum erkennen. Das Schwurgericht berücksichtigt im zweiten Falle die verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten strafmildernd, wenn auch nur in geringem Umfange. Das Vorbringen der Revision, sie sei nicht genügend berücksichtigt, liegt ausschließlich auf dem der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogenen tatsächlichen Gebiet; denn es ist Sache des Tatrichters, ob und gegebenenfalls in welchem Maße er der verminderten Zurechnungsfähigkeit Beachtung schenken will. Auch im Übrigen sind die Zumessungsgründe frei von Rechtsirrtum.

3.) Schließlich sind auch die Voraussetzungen für die Anwendung des § 42c StGB einwandfrei dargetan. Der Angeklagte gibt seinem Hang zum Trinken immer wieder nach und findet, wenn er mit dem Trinken begonnen hat, wie das Schwurgericht hervorhebt, regelmäßig kein Ende. Er nimmt deshalb gewohnheitsmäßig im Übermaß geistige Getränke zu sich. Durch das Urteil des Schwurgerichts ist er sowohl wegen eines im Rausch begangenen Vergehens als auch wegen Volltrunkenheit bestraft. Schließlich nimmt das Schwurgericht auch an, dass seine Unterbringung erforderlich sei, um ihn an ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben zu gewöhnen. Es schließt dies daraus, dass der durch die Verbüßung der früheren Strafen bedingte Alkoholentzug bei dem Angeklagten ergebnislos geblieben sei, seine Hemmungslosigkeit erwarten lasse, dass er auch nach Verbüßung der gegenwärtig gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe schon bei geringen Fehlschlägen seinem Hang zum Alkohol nachgeben werde, und dass nur eine geschickte fachärztliche Behandlung in Verbindung mit einer Entwöhnung die Möglichkeit biete, ihn an ein geordnetes Leben zu gewöhnen und eine weitere Schädigung der Umwelt zu verhindern, während weniger einschneidende Maßnahmen als die Unterbringung, etwa Kontrollmaßnahmen, freiwillige Kuren u. s. w., nicht den geringsten Erfolg versprächen. Damit ist die Anwendbarkeit des § 42c StGB in tatsächlicher Hinsicht ausreichend begründet. Rechtlich fehlsam ist es nur, dass das Schwurgericht die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt, nicht aber, wie in § 42c StGB vorgeschrieben, in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt angeordnet hat. Da jedoch auf diese Maßnahme, wenn die Voraussetzungen des § 42c StGB vorliegen, erkannt werden muss, ist der Entscheidungssatz des angefochtenen Urteils vom Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO geändert worden.

Im Übrigen war die Revision des Angeklagten mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 StPO zu verwerfen.

Dr. KirchnerWernerDr. Sauer
KraußDr. Geier
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