Revision: Öffentlichkeit i.S.d. § 183 StGB und keine „Verführung“ nach § 175a Nr. 3 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 498/54
- Datum
- 18.11.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verfahrensverstoß wegen unterlassener Beweiserhebung ist nicht dargetan, wenn ein entsprechender Beweisantrag weder in der Sitzungsniederschrift vermerkt noch sonst zuverlässig feststellbar ist und sich die Beweiserhebung auch nicht aufdrängen musste.
Eine unzüchtige Handlung i.S.d. § 183 StGB kann auch in schamlosen, das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl verletzenden Äußerungen liegen, insbesondere im Zusammenhang mit entkleidungsbezogenen Gesten.
„Öffentlichkeit“ i.S.d. § 183 StGB erfordert Feststellungen dazu, ob unbestimmt viele, durch keine persönlichen Beziehungen verbundenen Dritten die Handlung wahrnehmen konnten; die bloße abstrakte Möglichkeit der Beobachtung genügt ohne konkrete Umstände nicht.
Der Vorsatz zur „Öffentlichkeit“ setzt voraus, dass der Täter die Wahrnehmbarkeit seines Verhaltens durch einen unbestimmten Personenkreis erkennt und diese Wahrnehmungsmöglichkeit zumindest billigend in Kauf nimmt; richtet sich die Handlung erkennbar nur an eine Einzelperson, bedarf es besonderer Feststellungen.
Eine „Verführung“ nach § 175a Nr. 3 StGB setzt eine Einwirkung auf den Willen des Minderjährigen voraus, durch die dessen Bereitschaft zu einer wollüstigen Betätigung erst geweckt wird; bloßes Dulden des Geschehens ohne feststellbare willensbeeinflussende Herbeiführung genügt nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 3. Mai 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Friseurgehilfen Hugo ███ ████ geboren am ██ in ██, wegen Unzucht mit einem Kinde u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. November 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 3. Mai 1954 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als es ihn im Falle Sch[REDACTED] schuldig gesprochen hat.
In dem Falle Dieter ██████ wird der Schuldspruch dahin geändert, dass ███ ██████████ der Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit Unzucht zwischen Männern schuldig ist; der Strafausspruch wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Auch der Gesamtstrafausspruch wird aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen wegen Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit einem Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB und wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses in Tateinheit mit Beleidigung in zwei Fällen zur Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Mit seiner Revision beanstandet er Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts.
Die ungenügende Sachaufklärung besteht nach der Behauptung des Angeklagten darin, dass das Landgericht seinem in der Hauptverhandlung gestellten Antrag auf Tatortbesichtigung im Friseurgeschäft nicht stattgegeben habe.
Die Sitzungsniederschrift enthält keinen Vermerk über einen derartigen Beweisantrag. Nach den dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden und des Staatsanwalts ist ein solcher auch nicht gestellt worden. Dafür, dass die gesamten Umstände dem Gericht die Vornahme eines Augenscheins aufgedrängt hätten, ist kein Anhalt vorhanden. Die Revision bringt das selbst nicht vor.
Ein Verfahrensverstoß ist daher nicht ersichtlich.
Dagegen hat die Sachrüge teilweise Erfolg.
I.
1.) Am 17. August 1953 begegnete die Hausfrau Sigrid Sch[REDACTED] dem Angeklagten am ██ in ███. Als sie in seine Nähe kam, wandte er sich etwas von ihr ab und öffnete die Knöpfe seines über den Kleidern getragenen Überanzugs in Höhe des Geschlechtsteils. Dabei fragte er sie, ob sie gestern „gut gefickt“ habe, und forderte sie auf, zu ihm zu kommen, er habe ein „schönes Schwänzchen“.
In diesem Verhalten hat das Landgericht mit Recht ein Vergehen der Beleidigung erblickt. Strafantrag ist von der Verletzten ordnungsgemäß gestellt worden.
Bedenken bestehen indes gegen die Annahme, der Angeklagte habe sich daneben eines tateinheitlich zusammentreffenden Vergehens der Erregung öffentlichen Ärgernisses schuldig gemacht.
a) In dem bloßen Öffnen der Knöpfe des Überanzugs, unter dem der Angeklagte einen weiteren Anzug trug, kann eine unzüchtige Handlung noch nicht gefunden werden. Um das Vortäuschen einer Unzuchtshandlung (vgl. RGSt 73, 211) handelt es sich hier nicht, sondern nur um deren Vorbereitung. Mehr als eine grobe Ungehörigkeit liegt in dem Aufknöpfen noch nicht, zumal sich der Angeklagte von der ███████ █████ abgewandt hatte. Eine übrigens zu § 183 StGB nicht gehörende (RGSt 70, 159) etwaige wollüstige Absicht des Angeklagten würde nicht ausreichen, die Handlung zu einer unzüchtigen zu machen (RG JW 1936, 1974 Nr. 38).
Der Angeklagte hat sich jedoch mit dem Aufknöpfen des Überanzugs nicht begnügt. Er hat begleitende Worte gebraucht, die geeignet sind, das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht zu verletzen. Seine Äußerungen sind als Unzuchtshandlung anzusehen, erst recht in Verbindung mit dem Öffnen der Knöpfe.
Zweifelhaft ist indes, ob der Angeklagte seine Handlung öffentlich begangen hat. Das Landgericht hat das bejaht. Es stützt seine Meinung darauf, andere Personen hätten den Angeklagten bei diesem Vorgang beobachten können. Das genügt ohne Darlegung näherer Einzelheiten nicht zur Begründung des äußeren Tatbestandes des § 183 StGB. Es ist nichts darüber gesagt, ob fernstehende Personen das Aufknöpfen oder den geöffneten Hosenschlitz hätten sehen und in seiner Bedeutung erfassen können. Obendrein bestand die Unzuchtshandlung hier im Wesentlichen in den schamlosen Worten des Angeklagten. Es kommt also darauf an, ob dritte Personen sie hätten hören können, worüber das Urteil schweigt.
Nach Sachlage hatte dazu die unbestimmte Vielzahl anderer in der Nähe sich aufhalten müssen, sofern der Angeklagte nicht besonders laut gesprochen hat. War sie überhaupt noch nicht zur Stelle, so wird kaum davon die Rede sein können, dass der Angeklagte die Gehörswahrnehmung etwa hinzukommender Personen nicht hätte durch leises Sprechen hindern können (RG HRR 1931 Nr. 1486). Seine Anrede war ihrem Inhalt nach nur für die Sch[REDACTED] bestimmt.
b) Das kann darauf hindeuten, dass dem Angeklagten das Bewusstsein der Öffentlichkeit seines Tuns gemangelt hat. Hierüber findet sich im Urteil nur die Bemerkung, er habe dieses Bewusstsein gehabt, weil er die Örtlichkeit genau gekannt habe. Mit dieser formelhaften Wendung wird das Landgericht seiner Aufgabe nicht gerecht.
Dass der Angeklagte die Wahrnehmbarkeit seines ganzen Tuns, vor allem aber seiner Äußerungen, durch unbestimmt welche und wie viele Personen gekannt oder damit wenigstens gerechnet hat und auf Grund welcher Tatsachen, hätte zunächst erörtert werden müssen. Weiter wäre zu prüfen gewesen, ob er diese Wahrnehmungsmöglichkeit gewollt oder gebilligt hat. Wollte er bei seinem Handeln und Reden nicht, auch nicht bedingt, von einem durch persönliche Beziehungen nicht zusammengehaltenen Personenkreis beobachtet und gehört werden, so hätte sich sein Vorsatz auf das Merkmal der Öffentlichkeit nicht erstreckt (RG HRR 1940 Nr. 640; BGH JZ 1951, 339).
Gegen das Vorliegen des inneren Tatbestandes kann der Umstand sprechen, dass der Angeklagte die ███████ am Rande der Straße erwartete, auf der sie daherkam, und dass seine Worte nur ihr galten.
2.) Am 29. Oktober 1953 abends 19.30 Uhr zeigte der Angeklagte der 17-jährigen Verkäuferin Wilma L[REDACTED] in der Lug[REDACTED]straße in ███████ nahe einer Gastwirtschaft seinen entblößten Geschlechtsteil und spielte daran. Einige Minuten später wiederholte er dasselbe in einer Entfernung von etwa 200 m.
Auf Grund dieses Sachverhalts hat ihn das Landgericht wegen eines Vergehens der Beleidigung in Tateinheit mit einem Vergehen der Erregung öffentlichen Ärgernisses verurteilt.
a) Dass der Angeklagte mit dem Spielen am Geschlechtsteil in Gegenwart der ██ die Missachtung ihrer Ehre kundgetan hat, bedarf keiner näheren Begründung. Nach der Sachlage hatte er von vornherein den Willen, sich ihr mehrmals zu zeigen, weil er sie zweimal mit dem Fahrrad überholt und jedesmal abgewartet hat. Demnach liegt eine fortgesetzte Handlung vor. Der Rechtswidrigkeit seiner Handlungsweise und ihres ehrverletzenden Charakters war sich der Angeklagte bewusst. Einer besonderen Beleidigungsabsicht, von der das Urteil spricht, bedurfte es nicht.
Ein von dem noch nicht 18-jährigen Mädchen gestellter Strafantrag wäre unwirksam. Aber dessen Mutter hat im Einverständnis mit ihrem Ehemann, dem gesetzlichen Vertreter des Kindes, rechtzeitig auf Bestrafung angetragen. Gegen die Ordnungsmäßigkeit ihres Strafantrags ist deshalb nichts einzuwenden (BGH NJW 1953, 1479 Nr. 19). Der Schuldspruch wegen Beleidigung besteht daher zu Recht.
b) Bei der rechtlichen Würdigung des Tatbestandes der Ärgerniserregung wird im Urteil nur ausgeführt, Öffentlichkeit und Unzüchtigkeit der Handlung ergäben sich eindeutig aus dem Sachverhalt.
Gegen diese knappe Begründung bestünden Bedenken, wäre nur dieser Fall allein entschieden worden. Die Öffentlichkeit des Tatorts ist für den Begriff der Öffentlichkeit im Sinne des § 183 StGB weder erforderlich noch genügend. Indes kann den rechtlichen Darlegungen der Strafkammer zum Fall Sch[REDACTED] mit Sicherheit entnommen werden, dass sich der Tatrichter über die Bedeutung des Öffentlichkeitsbegriffs nicht im Irrtum befunden hat. Aus den Feststellungen des Urteils über die Umstände der Tat, insbesondere die Tatzeit und den Tatort, geht hinreichend die Überzeugung der Strafkammer hervor, dass dritte Personen jederzeit zur Stelle sein konnten, ohne dass der Angeklagte das hätte hindern können, und dass er das auch erkannt und billigend in Kauf genommen hat. Zu dieser Annahme berechtigt namentlich der Umstand, dass der Angeklagte das erste Mal im vollen Schein einer Straßenlaterne nur zwei Schritte abseits der Straße stand, im zweiten Falle an einem gut beleuchteten Hause. Bei dieser Sachlage spricht nichts dafür, dass sich sein Vorsatz nur auf die Wahrnehmung durch die ████ erstreckt hat. Überdies standen in unmittelbarer Nähe des jeweiligen Tatorts bewohnte Häuser; von dort konnten abends 19.30 Uhr jederzeit Zuschauer auftauchen, die das Treiben des Angeklagten hätten beobachten können.
3.) Am 5. Oktober 1953 hob der Angeklagte an seiner Arbeitsstelle, einem Friseurgeschäft in D[REDACTED], den dort auf seinen Bruder wartenden 9-jährigen Schüler Dieter ███ auf seinen Schoß, holte seinen erregten Geschlechtsteil heraus, setzte den Jungen darauf und wippte mit ihm bis zum Samenerguss herum.
Diesen Sachverhalt hat die Strafkammer als ein Verbrechen der Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit einem Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB gewürdigt.
a) Rechtlich einwandfrei ist die Annahme eines Verbrechens gegen § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Der äußere Tatbestand ergibt sich ohne Weiteres aus der Handlungsweise. Dasselbe gilt für die wollüstige Absicht des Angeklagten. Seine Kenntnis davon, dass der Knabe noch nicht 14 Jahre alt war, ist festgestellt.
b) Abzulehnen ist indes die Bejahung eines Verbrechens der Verführung eines Jugendlichen. Dazu ist im Urteil dargelegt, der Angeklagte habe den Jungen durch sein Reden und Tun veranlasst, sich von ihm zu unzüchtigen Handlungen missbrauchen zu lassen. Die als erwiesen erachteten Tatsachen rechtfertigen jedoch die Anwendung des § 175a Nr. 3 StGB nicht.
Danach hat der Angeklagte den Dieter ██ nur gefragt, ob er wisse, was „Butterwiegen“ sei. Auf dessen verneinende Antwort hat ihn der Angeklagte auf seinen Schoß gesetzt und die Unzuchtshandlung vorgenommen. Das ist keine Verführung. Zu ihrem Begriff gehört, dass der volljährige Täter irgendwie auf den Willen des Minderjährigen einwirkt, um ihn der Unzucht, die er an sich nicht will, geneigt zu machen; ferner, dass er dabei die geschlechtliche Unerfahrenheit und geringere Widerstandskraft des Jugendlichen ausnutzt. Der Erwachsene muss also die Bereitwilligkeit des Jugendlichen zu einem Verhalten geweckt haben, das der Beeinflussung erst nachfolgt und zu dem sich der Verführte ohne Einwirkung des Täters nicht entschlossen hätte (RGSt 70, 199; RG HRR 1937 Nr. 136). Der Minderjährige muss dazu gebracht worden sein, eine wollüstige Betätigung – hier an seinem Körper – zu billigen und zu wollen.
Eine derartige Einwirkung auf den Willen des Jungen ist hier nicht dargetan. Sie kann aus der an ihn gerichteten Frage allein noch nicht gefolgert werden. Festgestellt ist nur die Tatsache, dass Dieter R[REDACTED] sich das Vorgehen des Angeklagten hat gefallen lassen. Dass er sich dazu auf Grund einer Beeinflussung durch den Angeklagten entschieden hat, ja ob er überhaupt von Anfang an gemerkt hat, was dieser mit ihm vorhatte, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Das nach der Tat von dem Jungen und seinem Bruder an den Tag gelegte Verhalten spricht für das Gegenteil. Sie klopften nämlich an das Fenster des Friseurladens, riefen „Sauhund“ oder „Saufriseur“ und erklärten der ihnen gerade begegnenden Hausfrau Anna B[REDACTED], der Angeklagte habe ihnen seinen „Dicken“ gezeigt. Daraus und aus dem gegebenen Hergang ist zu schließen, dass Dieter [REDACTED] das Tun des Angeklagten nicht auf Grund einer inneren Bereitschaft, sondern nur widerwillig hingenommen hat.
Da also nicht festgestellt ist, dass der Jugendliche selbst sich an dem Unzuchttreiben in Form einer Mitwirkung oder der Duldung des Missbrauchs zur Unzucht beteiligt hat (BGHSt 2, 40), scheidet ein vollendetes Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB aus.
Der ermittelte Sachverhalt gibt auch keinen hinreichenden Anhalt für die Annahme eines Versuchs. Jedoch stellt die Handlungsweise des Angeklagten ein Unzuchttreiben im Sinne des § 175 StGB dar. Einer einverständlichen Beteiligung des Jungen bedurfte es dazu nicht (RG JW 1937, 1797 Nr. 39).
4.) Die rechtsirrige Anwendung des § 175a StGB kann durch Änderung des Schuldspruchs beseitigt werden. Dagegen ist der Strafausspruch in dem Falle [REDACTED] aufzuheben. Im Falle 1 zwingt der bisher nicht genügend gerechtfertigte Schuldspruch aus § 183 StGB zur Aufhebung des Urteils auch hinsichtlich der Beleidigung, weil Tateinheit zwischen ihr und Ärgerniserregung besteht.
Mit der Teilaufhebung des Urteils entfällt auch der Gesamtstrafausspruch.
Die weitergehende Revision ist zu verwerfen.
Bei der neuen Verhandlung wird das Landgericht Gelegenheit haben, im Rahmen der Strafzumessung die Frage zu prüfen, inwieweit der in der Nacht vor der ersten Tat genossene Alkohol auf den Angeklagten enthemmend gewirkt hat. Im Hinblick darauf wäre eine nähere Darlegung angezeigt gewesen, warum die Strafen in den Fällen 1 und 2 gleich hoch bemessen worden sind, obwohl die Tatausführung eine Verschiedenheit aufweist.
| Koeniger | Krauss | Dr. Wiefels | |||
| Glanzmann | Martin |