Treffer
BGH Urteil

Teilweise Aufhebung von Betrugsschuldsprüchen; Bestätigung von Kommissionsuntreue

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 715/53
Datum
30.09.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen mehrerer Betrugs- und Kommissionsuntreuefälle ein. Der BGH hob in mehreren Fällen die Betrugsschuldsprüche auf, weil Täuschungshandlung, kausaler Vermögensschaden oder der Zeitpunkt der Hingabe ungedeckter Schecks nicht hinreichend festgestellt waren. Verurteilungen wegen Kommissionsuntreue und einzelne Betrugsfälle mit hinreichender Feststellung wurden bestätigt. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen Betrugs (§ 263 StGB) müssen Täuschung, Irrtum und ein dadurch eingetretener oder unmittelbar gefährdeter Vermögensschaden hinreichend festgestellt sein; die bloße Hingabe ungedeckter Schecks genügt hierfür nicht ohne Feststellungen zum Schadenseintritt oder zur Verhinderung der Geltendmachung von Ansprüchen.

2

Kommissionsuntreue nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 BörsG ist auch dann erfüllt, wenn der Täter als Viehhändler oder als kaufmännischer Gelegenheitskommissionär handelt; die Strafbestimmung des § 95 BörsG findet in solchen Fällen Anwendung.

3

Bei behauptetem Stundungsbetrug ist nachzuweisen, dass der Täter bereits bei der Täuschung keine Zahlungsabsicht oder Zahlungsfähigkeit hatte; bloße Indizien oder ungenügende Feststellungen reichen nicht aus.

4

Tateinheit zwischen Betrug und Kommissionsuntreue kommt nicht in Betracht, wenn die Bestrafung wegen Betrugs die Nichtabführung des Verkaufserlöses bereits abdeckt.

5

Die Übergabe eines ungedeckten Schecks, die den Empfänger zur Herausgabe von Sachen oder Wertpapieren veranlasst und dadurch sein Vermögen unmittelbar gefährdet, kann für sich den Tatbestand des Betrugs erfüllen, sofern dies durch die Feststellungen belegt ist.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 20. Juli 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Priseur Albert ███ aus ██, geboren am ███ ██ ███ ██ █████, wegen Betrugs hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. September 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,

Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 20. Juli 1953, soweit er im Fall Figge (1) wegen Betrugs in Tateinheit mit einem Vergehen gegen § ██ ███████ und in den Fällen ██ (2, 8, 14) wegen Betrugs verurteilt worden ████ ██ ██████, im Schuldspruch sowie im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen wegen Betrugs in acht Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Kommissionsuntreue, und wegen sechs weiterer Fälle der Kommissionsuntreue zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt worden.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt und allgemein die Verletzung sachlichen Rechts gerügt.

1. Die Verurteilung des Angeklagten im Fall FC) begegnet schon Bedenken, soweit er wegen Betrugs bestraft worden ist. Das Landgericht stellt hier nämlich nicht fest, dass der Angeklagte den K__D durch eine Täuschung zum Vertragsabschluss bewogen, etwa von vornherein die Absicht gehabt habe, das Geschäft nicht ordnungsgemäß abzuwickeln. Die Feststellungen der Strafkammer reichen daher nicht aus, um schon zu diesem Zeitpunkt einen Betrug annehmen zu können.

Sollte das Landgericht den Betrug in der Hingabe der ungedeckten Schecks sehen, so würde die Verurteilung des Angeklagten voraussetzen, dass durch seine Handlungsweise dem ███ ein Schaden entstanden wäre. Dieser könnte darin liegen, dass er von der rechtzeitigen Geltendmachung seiner Ansprüche abgehalten worden wäre, sofern diese in diesem Zeitpunkt noch ganz oder teilweise durchsetzbar waren, später aber nicht mehr. Das hätte bei der festgestellten hohen Verschuldung des Angeklagten einer eingehenden Darlegung bedurft (vgl. BGHSt 1, 262/264, 7). Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs kann daher in diesem Falle nicht aufrechterhalten werden.

2. Den Tatbestand der Kommissionsuntreue (§ 95 Abs. 1 Nr. 2 BörsenG) hat der Angeklagte zwar verwirklicht (siehe dazu unten 3); hat er jedoch, wie das Landgericht anscheinend annimmt, die Tiere schon durch Betrug an sich gebracht, so ist durch dessen Bestrafung auch die Nichtabführung des Verkaufserlöses mit abgegolten (BGH 4 StR 807/53 vom 22. April 1954, NJW 1954, 1009). Tateinheit kommt daher keinesfalls in Betracht.

Der Schuldspruch muss daher im Fall FC) aufgehoben werden.

3. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs im Fall NC ist nach dem festgestellten Sachverhalt nicht gerechtfertigt. Die Strafkammer hat nicht festgestellt, wer durch Hingabe des ungedeckten Schecks über 3.028 DM geschädigt worden ist. Wenn NC__D die Viehaufkäufe für den Angeklagten im eigenen Namen abgeschlossen hat, kann dieser geschädigt sein. Hat er als offener Stellvertreter des Angeklagten das Vieh aufgekauft, so kann der Viehverkäufer, der den ungedeckten Scheck erhalten hat, einen Schaden erlitten haben. Der Eintritt des Schadens hätte ausdrücklicher Feststellung bedurft. Eine mögliche Schädigung der Bauern, die sich für den anderen vom Angeklagten an NC__ übergebenen Scheck von 5.000 DM verbürgt hatten und aus dieser Bürgschaft in Anspruch genommen worden sind, legt das Landgericht dem Angeklagten offenbar nicht zur Last. Hier würde möglicherweise dann, wenn die Bauern kein Vieh erhalten haben sollten, ein weiterer selbständiger Betrugsfall vorliegen, der aber nicht Gegenstand des Verfahrens ist.

4. Die Verurteilung des Beschwerdeführers in den Fällen SchC, WC, DC, MD und KD (Fälle 3 bis 6 und 10 des Urteils) wegen Vergehens gegen § 95 Abs. 1 Nr. 2 BörsenG lässt keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil erkennen. Der Angeklagte war als Viehhändler wenigstens Minderkaufmann. Selbst wenn er in den vorliegenden Fällen nur als kaufmännischer Gelegenheitskommissionär gemäß § 406 Abs. 1 Satz 2 HGB tätig geworden sein sollte, gelten für ihn die Strafbestimmungen des § 95 BörsenG (RGSt 61, 341, 345; BGH vom 14. Januar 1954 – 3 StR 15/53). Den äußeren und inneren Tatbestand der Kommissionsuntreue nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 BörsenG hat der Tatrichter ohne Rechtsirrtum festgestellt.

5. Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs im Fall MéC (Fall 7 des Urteils). Hier hat er die Herausgabe des Fohlens durch die Vorspiegelung erreicht, er werde am nächsten Tage die Kuh liefern, wozu er weder willens noch imstande war.

6. Die Verurteilung des Beschwerdeführers in den Fällen AC (Fall 8 des Urteils) begegnet keinen rechtlichen Bedenken, soweit er hinsichtlich des ihm kommissionsweise überlassenen Rindes den Verkaufserlös für sich verbraucht hat und deshalb wegen Vergehens gegen § 95 Abs. 1 Nr. 2 BörsenG bestraft worden ist.

Nicht ausreichend begründet ist jedoch seine Verurteilung wegen Betrugs hinsichtlich der Kuh. Da das Landgericht in diesem Zusammenhang festgestellt hat, dass der Angeklagte für die Kuh einen Scheck über 650 DM gegeben hat, dürfte seine weitere Feststellung, dass dieser Scheck ungedeckt war, so dass Ackermann für sein Rind nichts erhalten habe, richtig dahin zu verstehen sein, dass er für die Kuh nichts erhalten hat. Hier handelt es sich offenbar um einen Schreibfehler.

Das Landgericht hat aber nicht ausdrücklich festgestellt, wann der Angeklagte dem ███████ den ungedeckten Scheck gegeben hat. Nur wenn dies vor der Übergabe der Kuh geschehen ist und für deren Übergabe ursächlich war, würde die Annahme des Betrugs gerechtfertigt sein. Dies hätte aber ausdrücklich festgestellt werden müssen. Ein Stundungsbetrug ist ebenfalls nicht hinreichend festgestellt (vgl. die Ausführungen oben zu 1). Die Verurteilung wegen Betrugs im Fall ██ musste daher aufgehoben werden.

7. Im Fall BRE (Fall 9 des Urteils) begegnet die Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs keinen rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte hat ██ ████ darüber getäuscht, dass er ihm am anderen Tage das Geld zurückgeben werde, obwohl er – wie aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen ist – diese Absicht in Wirklichkeit nicht hatte und auch zur Zahlung überhaupt nicht in der Lage war.

8. Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Betrugs im Fall NeC (Fall 12 des Urteils) wird dagegen durch die Urteilsfeststellungen getragen. In diesem Fall ist allerdings, da das Landgericht nicht festgestellt hat, dass der Angeklagte von vornherein beabsichtigt habe, den Erlös aus dem Kommissionsverkauf für sich zu verwerten, ein Betrug beim Vertragsabschluss nicht ersichtlich.

Dennoch hat der Tatrichter den Angeklagten mit Recht wegen Betrugs verurteilt, weil dieser durch Hingabe eines ungedeckten Schecks Frau NeC zur Übergabe des Wechsels über 950 DM veranlasst hat. Hierdurch war ihr Vermögen unmittelbar gefährdet; darin liegt ein Schaden im Sinne des § 263 StGB.

9. Auch im Fall ██ (Fall 13 des Urteils) hat das Landgericht den Angeklagten mit Recht wegen Betrugs verurteilt.

10. Rechtlichen Bedenken begegnet dagegen seine Verurteilung wegen Betrugs im Fall EC (Fall 14 des Urteils). Hier würde ein Betrug nach der Sachlage nur dann gegeben sein, wenn entweder der vom Angeklagten übergebene Scheck ungedeckt war oder wenn dieser von vornherein die Absicht hatte, den Scheck unmittelbar nach der Hingabe aus nichtigem Grund sperren zu lassen. Keine dieser beiden Möglichkeiten hat die Strafkammer aber als erwiesen festgestellt. Auch in diesem Fall musste das Urteil daher im Schuldspruch aufgehoben werden.

11. Im Übrigen lässt das Urteil keine Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers erkennen.

KoenigerGlanzmannMartin
KraussDr. Wiefels

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