Treffer
BGH Urteil

BGH: Verwertung betrügerisch erlangter Mittel – Untreue als straflose Nachtat

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 807/53
Datum
22.04.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Staatsanwaltschaft und Angeklagte legten Revision gegen Verurteilungen wegen Betruges und Untreue ein. Der BGH bestätigt die Betrugsschuld der Angeklagten, hebt jedoch die Verurteilung wegen Untreue auf. Die Nutzung betrügerisch erlangter Gelder stellt grundsätzlich nur eine straflose Nachtat dar, sofern dadurch kein neuer Rechtsschaden entsteht. Die Sache wurde zur neuen Entscheidung über Strafe und Kosten an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Veruntreuung eines durch Betrug erlangten Vermögensgegenstandes ist grundsätzlich straflose Nachtat, es sei denn, die Verwertung fügt dem durch die Vortat bereits eingetretenen Nachteil einen neuen Rechtsschaden hinzu.

2

Für die Annahme eines tateinheitlichen Zusammentreffens von Betrug und Untreue ist erforderlich, dass durch die Verwertung des Erlangten ein gegenüber der Vortat selbständiger rechtlicher Schaden entsteht.

3

Der Tatbestand des Treubruchs (§ 266 StGB) kann auch bei rein tatsächlichen Vertrauensverhältnissen erfüllt sein; von diesem Sachverhalt ist vom Missbrauchstatbestand abzugrenzen.

4

Bei Betrug genügt bedingter Vorsatz (dolus eventualis) hinsichtlich der Täuschung über entscheidende Umstände; richterliche Überzeugungsbildung darf auf denkgesetzlichen oder erfahrungsgemäßen Schlussfolgerungen beruhen.

5

Der Revisionssenat ist an rechtlich möglichen Feststellungen des Tatrichters gebunden und darf über in der Entscheidung nicht getroffene tatsächliche Feststellungen nicht neu befinden (§ 337 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 31. Juli 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den █ ██ ████ ██ ████, 2.) den ████████████ █████ ██ ██ ██████, geboren am ██, 3.) den ████████████ █████████ ██ aus ████████, 4.) den ████████████ ███████ ██ aus E[REDACTED], dort geboren am ██, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen gemeinschaftlicher fortgesetzter Untreue u. a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. April 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ████ als Vertreter der ██████████████████, Justizangestellter [REDACTED] als ██████████████ ███ ████████████████

Leitsatz

Die Veruntreuung eines durch Betrug erlangten Vermögensgegenstandes ist straflose Nachtat, es sei denn, dass sie einen neuen Rechtsschaden dem durch die Vortat schon eingetretenen Nachteil hinzufügt.

Tenor

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 31. Juli 1953 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten nur wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten Betruges verurteilt sind. Im Strafausspruch wird das Urteil samt den Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen werden die Revisionen verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die angeklagten Brüder Friedrich und Richard G[REDACTED] gründeten das Baugeschäft „Gebrüder Goldau“. Zusammen mit einem Invaliden unterzogen sie sich der technischen und der handwerklichen Aufgaben, während ihr Vater Franz G[REDACTED] die geschäftlichen Angelegenheiten für seine Söhne besorgte. Das Geschäftskapital bestand aus 9.000 DM, einigem Handwerkszeug und einer Schubkarre. Bauvorhaben waren die zu errichtenden Mietshäuser in ████ ████████████████ C[REDACTED], in dem 15 Wohnungen vermietet wurden, obwohl nur 11 vorhanden waren; K[REDACTED]straße [REDACTED], für das 7 Wohnungen geplant, jedoch 17 vergeben wurden; ██████████████ ███, für das 12 Wohnungen vorgesehen, aber 19 vermietet wurden; L[REDACTED]-C[REDACTED]-Straße ███, für das 4 Mietverträge abgeschlossen wurden, obwohl dieses Grundstück nicht einmal im Eigentum der Gebrüder stand.

Erstellt wurden nur das erste Bauvorhaben und das zweite bis zum 1. Stock. Sämtliche getäuschten Mieter zahlten erhebliche Bauvorschüsse, insgesamt rund 70.000 DM; sie wurden ohne Rücksicht auf den vereinbarten Verwendungszweck entweder für die ausgeführten Bauvorhaben oder zur Bestreitung des Lebensunterhalts verbraucht.

Das Landgericht hat die Angeklagten als Mittäter wegen fortgesetzter Untreue (§ 266 StGB) in Tateinheit mit Betrug (§§ 263, 73 StGB) verurteilt. Die Staatsanwaltschaft und die Angeklagten haben Revision eingelegt; alle erheben die Sachbeschwerde.

Die Brüder Goldau beanstanden auch das Verfahren. Ihre Ausführungen ergehen sich teils in unbeachtlichen Protokollrügen (RGSt 68, 273, 274) oder werden durch den Inhalt der Sitzungsniederschrift widerlegt (§ 274 StPO).

Die Sachbeschwerden aller Beschwerdeführer sind jedoch teilweise begründet.

Die Verurteilung wegen Betruges begegnet allerdings keinen durchgreifenden Bedenken. Der Vater wusste, dass man mit so geringen Betriebsmitteln nicht mehrere große Bauvorhaben durchführen konnte. Gleichwohl spiegelte er den Wohnungssuchenden feste Einzugstermine vor oder er vermietete Wohnungen, die nicht mehr zu vergeben waren, und veranlasste die Geldgeber durch diese Täuschung, sich an den Baukosten zu beteiligen. Keiner der um ihr Geld besorgten Mieter hätte bei Kenntnis der ungewissen Finanzierungslage einen Zuschuss gewährt; das erkannte auch der Vater. Zu der vereinbarten Leistung sind nur die Vertragspartner gekommen, die im Hause ███████████████ C[REDACTED] haben einziehen können. Alle anderen haben weder eine Wohnung erhalten noch das Geld zurückbekommen.

Der Vater hat auch in Vorteilsabsicht gehandelt: er wollte mit den Zuschüssen seinen Söhnen eine Existenz aufbauen und den eigenen Lebensunterhalt sowie den seiner Kinder damit bestreiten. Diese Ziele durfte er nicht auf Kosten seiner künftigen Mieter verwirklichen.

Die Revisionsrechtfertigung dieses Beschwerdeführers wendet sich in einzelnen auch nur gegen die Verurteilung aus § 266 StGB.

Die Brüder Goldau waren über die Geschäftsführung ihres Vaters genau unterrichtet und mit ihr einverstanden, vornehmlich war ihnen als den Inhabern des Baugeschäfts und den Eigentümern von drei Grundstücken die finanzielle Lage des Unternehmens bekannt.

Die Angriffe der Revision gegen diesen Teil der Urteilsgründe übersehen, dass die richterliche Überzeugung von der Schuld der Angeklagten nicht das Ergebnis notwendiger Schlüsse aus den einzelnen Beweistatsachen zu sein braucht. Auch Schlussfolgerungen auf Tatsachen, die denkgesetzlich oder nach der allgemeinen Lebenserfahrung nur möglich sind, vermögen die richterliche Überzeugung vom Tathergang zu stützen. Nur eine schlechterdings unmögliche Überzeugung darf das Tatgericht nicht haben. Eine solche lässt das Urteil auch nicht erkennen. Selbst wenn die Söhne gehofft haben, es werde der Geschäftstüchtigkeit ihres Vaters schließlich gelingen, die Bauvorhaben zu finanzieren, so steht dem die tatsächliche Feststellung nicht entgegen, dass sie das Wagnis ihrer Geschäfte erkannten. Wenn sie es billigend in Kauf nahmen, dass ihr Vater die zahlreichen Mieter bewusst über diesen wesentlichen Punkt fortgesetzt täuschte, indem er sie durch feste Einzugstermine in Sicherheit wiegte und sie zur Auszahlung der vertraglichen Zuschüsse veranlasste, so ist auch bei den Söhnen der innere Tatbestand des Betruges gegeben, für den der bedingte Vorsatz ausreicht. Der Senat ist daher an die rechtlich möglichen Feststellungen der Strafkammer gebunden. Auch der Tätervorsatz ist rechtsirrtumsfrei dargelegt. Soweit die Revision Tatsachen vorbringt, die das angefochtene Urteil nicht enthält, darf sie der Senat nicht berücksichtigen. Zu einer eigenen Beweiswürdigung ist er gleichfalls nicht berufen (§ 337 StPO).

Bedenklich ist jedoch die Verurteilung wegen Untreue.

Zwar haben die Beschwerdeführer den Treubruchstatbestand des § 266 StGB, nicht wie die Strafkammer meint, den Missbrauchstatbestand erfüllt (vgl. BGHSt. 1, 186; OLG Braunschweig NJW 1953, 1604 Nr. 30; das gilt auch für den Vater, da das Treueverhältnis auch Beziehungen rein tatsächlicher Art umfasst.

Das Urteil lässt aber jede Begründung für ein tateinheitliches Zusammentreffen beider Straftatbestände vermissen. Ein solches ist zwar möglich, im Allgemeinen ist jedoch im Gegensatz zu der Annahme des OLG Braunschweig (NJW 1951, 932 Nr. 26) die Veruntreuung eines auf betrügerische Weise erlangten Gegenstandes nur eine straflose Nachtat, es sei denn, dass sie einen neuen Rechtsschaden dem durch die Vortat schon eingetretenen Nachteil hinzufügt (vgl. LK 1953 Vorbem. § 73 III B 3c). Auch das Reichsgericht hat die an sich den Tatbestand der Untreue erfüllende Verwertung betrügerisch erlangter Gegenstände als straflose Nachtat gewürdigt (RGSt. 48, 290). Eine andere rechtliche Beurteilung haben nur solche Fälle gefunden, in denen der Täter das Vermögen verschiedener Personen geschädigt (vgl. RGSt. 73, 6, 8; RG DR 1940, 792 Nr. 7) oder den durch den Betrug entstandenen Schaden erweitert oder vertieft hatte (RGSt. 67, 273, 275). Das Schrifttum hat bei der Berufung auf diese Entscheidungen ihre tatsächlichen Voraussetzungen nicht immer beachtet.

Wie sich aus dem Urteil ergibt, war der Vorsatz der Beschwerdeführer von Anfang an darauf gerichtet, sich mit dem Besitz des Geldes zugleich die volle Verfügungsgewalt zu sichern, um es nach Belieben zu eigenem Nutzen verwerten zu können. Dann stellt aber das vertragswidrige Verhalten lediglich die Weiterführung des schon vollendeten, aber noch nicht beendeten Betruges dar.

Der Senat hat den Schuldspruch berichtigt. Der Strafausspruch war schon deshalb aufzuheben, weil das Landgericht die Strafe dem § 266 StGB entnommen hat. Wenn die Strafkammer nach tatsächlicher erschöpfender und rechtsirrtumsfreier Würdigung aller Umstände zur Überzeugung gelangte, dass ein besonders schwerer Fall nicht vorliege und daher der regelmäßige Strafrahmen zur Sühne der Tat ausreiche, so kann dem mit Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Insoweit gehen die Angriffe der Revision der Staatsanwaltschaft fehl.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

HilleKrummeSeibert
EngelsDr. Augustin

Zitiert von (6)