Aufhebung wegen unterbliebener Verteidigerbeiordnung (§ 140 Abs. 2 StPO); Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 179/55
- Datum
- 28.06.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beiordnung eines Verteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO ist vom Gericht von Amts wegen zu prüfen und geboten, wenn die Sach- oder Rechtslage besondere Schwierigkeiten aufweist, unabhängig vom Verhalten des Angeklagten.
Auch in der Hauptverhandlung kann und muss die Frage der Verteidigerbeiordnung noch geprüft werden; eine verspätete Mitteilung des Angeklagten über die Niederlegung des Verteidigers entbindet das Gericht nicht von seiner Prüfungspflicht.
Vor dem Landgericht ist bei Verfahren im ersten Rechtszug aufgrund der eingeschränkten Revisionsmöglichkeiten besonders sorgsam zu prüfen, ob die Mitwirkung eines Verteidigers erforderlich ist; nur bei rein ‚Bedeutungszuständigkeit‘ ohne schwierige Sach- oder Rechtsfragen kann davon abgesehen werden.
Fehlt die Beiordnung eines erforderlichen Verteidigers, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, weil nicht festgestellt werden kann, wie sich eine Verteidigung ausgewirkt hätte.
Die Annahme tateinheitlichen Zusammentreffens von Betrug und Untreue bedarf besonderer Begründung: Die Veruntreuung eines durch Betrug erlangten Gegenstands ist in der Regel nicht strafbar, soweit sie keinen neuen rechtlichen Schaden über die Vortat hinaus begründet.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 30. November 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Helmuth K. ███████ aus ████, geboren am ███████ 1908 in Goslar (Harz), wegen Untreue usw. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juni 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 30. November 1954 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug in zwei Fällen und wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung in einem Falle zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und einem Monat Gefängnis sowie zu Geldstrafen von 700 DM und zweimal 100 DM verurteilt worden. Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts.
I.
Das Urteil muss schon deshalb aufgehoben werden, weil dem Angeklagten unter Verletzung der Vorschrift des § 140 Abs. 2 StPO im ersten Rechtszuge kein Verteidiger beigeordnet worden ist.
1.) Wie der Zusammenhang der Revisionsrechtfertigung deutlich ausweist, will der Beschwerdeführer das Verfahren auch insoweit beanstanden. Er gibt nämlich in seiner Rechtsmittelbegründung an, er habe die Strafkammer über die Niederlegung des Verteidigungsauftrages unterrichtet und aus diesem Grunde um Verlegung des Termins gebeten; er sei nicht fähig gewesen, der Verhandlung zu folgen und sich zweckentsprechend zu verteidigen, „nachdem sein Verteidiger kurz vor der Verhandlung sein Mandat niedergelegt“ habe, zumal er durch verschiedentliche Erkrankungen besonders behindert gewesen sei.
2.) Die Beiordnung eines Verteidigers war hier aus mehreren Gründen notwendig, vor allem aber auch deshalb, weil die Schwierigkeit sowohl der Sach- als auch der Rechtslage dazu drängte.
a) Mit dieser Erwägung hat sich die Strafkammer ersichtlich nicht befasst.
aa) Am 24. November 1954 hatte der Verteidiger dem Gericht mitgeteilt, dass er seinen Auftrag niedergelegt habe. Hierauf ist nichts veranlasst worden. Erst als der Angeklagte mit einem – am 27. November 1954 bei Gericht eingegangenen Schreiben – um Vertagung der bevorstehenden Hauptverhandlung bat, weil sein Verteidiger ihn erst jetzt über die Niederlegung des Auftrages unterrichtet habe, führte der Strafkammervorsitzende ein Ferngespräch mit dem Verteidiger. Das Ergebnis dieses Gesprächs brachte er wie folgt zu den Akten:
„Vermerk: Ferngespräch mit Rechtsanwalt ███ Er hat dem Angeklagten Helmuth ██ im September 1953 eindeutig die Niederlegung der Verteidigung mitgeteilt. Braunschweig, den 27. Nov. 1954 gez. ██“
Den Vertagungsantrag selbst hat der Vorsitzende ohne weitere Veranlassung zu den Akten geschrieben.
bb) Die wiedergegebenen Umstände lassen deutlich erkennen, dass die Strafkammer davon ausgegangen ist, eine Verteidigerbeiordnung erübrige sich, weil der Angeklagte das Gericht erst so spät über die Niederlegung der Verteidigung unterrichtet habe.
Selbst wenn den Angeklagten aber ein Verschulden insoweit getroffen hätte, wäre dies für die Frage, ob gem. § 140 Abs. 2 StPO die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erschien und deshalb ein solcher von Amts wegen bestellt werden musste, ohne Bedeutung. Denn diese Vorschrift stellt, wie ihr Wortlaut ergibt, unabhängig vom Verhalten des jeweiligen Angeklagten nur auf ganz bestimmte sachliche Voraussetzungen ab. Demzufolge hat der Bundesgerichtshof auch wiederholt entschieden, dass in jedem Zeitpunkt des Verfahrens, sogar noch in der Hauptverhandlung, die Frage der Verteidigerbeiordnung von Amts wegen zu prüfen ist.
cc) Im Übrigen ist hier dem Angeklagten aus seinem Verhalten auch kein Vorwurf zu machen.
Denn zunächst durfte er sich darauf verlassen, dass sein Verteidiger die Strafkammer über die Niederlegung des Auftrages unterrichten würde. Hiervon abgesehen stand für den Angeklagten kein dringender äußerer Anlass zu einer früheren Benachrichtigung, wie sich aus folgendem ergibt: Das Ermittlungsverfahren und die Voruntersuchung hatten mehrere Jahre in Anspruch genommen (1951–1954); die Meldung des Verteidigers war aber bereits am 20. April 1951 zu den Akten gelangt. Selbst nach Schließung der Voruntersuchung ist bis zum Beschluss über die Eröffnung noch ein halbes Jahr verstrichen. Wegen der Unsicherheit der Frage, ob das Verfahren überhaupt eröffnet werden würde, hatte für den Angeklagten also vorher noch keine Veranlassung bestanden, die Strafkammer um einen anderen Verteidiger zu bitten. Der Eröffnungsbeschluss ist aber erst – zugleich mit der Ladung zum 29. November 1954 – am 20. November 1954 zugestellt worden. Bis zum Eingang der Benachrichtigung bei dem Gericht sind mithin nur 7 Tage verstrichen. Daraus kann aber bei einem Verfahren wie dem vorliegenden kein Vorwurf gegen den Beschwerdeführer hergeleitet werden.
b) Wie der erkennende Senat aber wiederholt entschieden hat, verlangt gerade die Frage, ob die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint, in Strafsachen, die vor dem Landgericht im ersten Rechtszuge verhandelt werden, eine besonders sorgfältige Prüfung (vgl. u. a. BGHSt 6, 199). Denn hier steht dem Angeklagten nur ein Tatsachenrechtszug zur Verfügung. In solchen Strafsachen darf daher in der Regel lediglich dann von der Beiordnung eines Verteidigers abgesehen werden, wenn das Landgericht allein wegen der Bedeutung der Sache zuständig ist und diese Bedeutung weder in der Schwere der Tat noch in der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage beruht.
Es kann nun keinem ernsthaften Zweifel unterliegen, dass die vorliegende Sache in tatsächlicher Hinsicht schwierig war. Dies ergibt schon der lange Lauf der Ermittlungen, insbesondere der Umstand, dass eine Voruntersuchung durchgeführt werden musste, die ein Angeklagter beispielsweise nur dann veranlassen kann, wenn er „erhebliche Gründe“ vorbringt (§ 178 Abs. 2 StPO). Auch hat sich die zunächst auf drei Tage angesetzte Hauptverhandlung über zwei Verhandlungstage erstreckt. Gegenstand der Verhandlung waren Geschäftsvorgänge mehrerer Jahre, die nur mit Hilfe eines Sachverständigen geklärt werden konnten. Dass in einem solchen Fall die Kenntnis der Akten von besonderer Wichtigkeit für eine zweckentsprechende Verteidigung ist, liegt auf der Hand. Zur Einsicht der dem Gericht vorliegenden Akten ist aber nur ein Verteidiger befugt (§ 147 StPO).
Schon deshalb war die Mitwirkung eines Verteidigers geboten, selbst wenn man davon ausgeht, dass der Angeklagte im Vollbesitz seiner körperlichen und geistigen Kräfte gewesen wäre.
Sie war auch im Hinblick auf die besonderen, durch die Urteilsgründe ausgewiesenen Schwierigkeiten der Rechtslage notwendig.
c) Die Rüge einer Verletzung des § 140 Abs. 2 StPO greift daher durch. Da nicht abzusehen ist, wie die Entscheidung des Landgerichts ausgefallen wäre, wenn der Angeklagte einen Verteidiger gehabt hätte, musste das angefochtene Urteil in vollem Umfange aufgehoben werden, ohne dass es auf die weiteren Beanstandungen der Revision ankommt.
II.
Für die neue Hauptverhandlung sei lediglich vorsorglich auf folgendes hingewiesen:
Im Urteil bedarf die etwaige Annahme tateinheitlichen Zusammentreffens von Betrug und Untreue einer besonderen Begründung. Im Allgemeinen wird nämlich die Veruntreuung eines durch Betrug erlangten Vermögensgegenstandes straflose Nachtat sein, es sei denn, dass sie dem durch die Vortat schon eingetretenen Nachteil einen neuen Rechtsschaden hinzufügt. Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs 4 StR 807/53 vom 22. April 1954 (BGHSt 6, 67) und 5 StR 371/54 vom 11. Januar 1955 (NJW 1955, 508 = JR 1955, 187) sind daher zu beachten.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des
| Oberbundesanwalts. | Sarstedt | Schmidt | |||
| Dr. Rotberg | Dr. Koffka | Schmitt |