BGH: Strafrechtlicher Beamtenbegriff bei notdienstverpflichtetem Gestapo-Angehörigen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 517/51
- Datum
- 14.02.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für den strafrechtlichen Beamtenbegriff ist maßgeblich, ob der Täter Dienstverrichtungen ausübt, die aus der Staatsgewalt abgeleitet sind und staatlichen Zwecken dienen; auf die Art der Begründung des Dienstverhältnisses (Vertrag oder Dienstverpflichtung) kommt es nicht entscheidend an.
Eine Entschuldigung wegen Handelns auf Befehl scheidet aus, wenn der Täter die Rechtswidrigkeit des Befehls erkennt; ein Irrtum lediglich über die Unverbindlichkeit des Befehls steht dem nicht gleich.
Der Grundsatz „ne bis in idem“ verbraucht das Strafklagerecht nur durch eine gerichtliche Entscheidung; Entscheidungen in einem Spruchkammerverfahren stehen dem nicht gleich.
Bei der Verurteilung wegen Beihilfe ist zu prüfen, ob nach den Feststellungen nicht eine täterschaftliche Begehungsform oder ein selbständiger Tatbestand des „Begreifenlassens/Anwendenlassens“ in Betracht kommt; dies erfordert eine eigenständige Prüfung der Voraussetzungen der Täterschaft.
Bei tateinheitlichem Zusammentreffen mehrerer Straftaten ist die Verfolgungsverjährung für jede Tat gesondert zu berechnen; Unterbrechungs- und Hemmungstatbestände sind bezogen auf den jeweiligen Beschuldigten festzustellen.
Leitsatz
(nicht explizit im Text enthalten)
Tenor
1) Die Revision des Angeklagten ███ gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom ████ Februar 1951 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
2) Auf die Revision der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten ██ wird das genannte Urteil mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten ██ betrifft. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ██ ███ ist wegen Aussageerpressung in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt und mit gefährlicher Körperverletzung (§§ 343, 340 Abs. 1, 223a, 73 StGB) zu einer Zuchthausstrafe von ████ Jahren und drei Monaten, der Angeklagte ███████████ ████ wegen Beihilfe zu der Tat des Angeklagten ███ zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Die Revision des Angeklagten ███ ist unbegründet. Dagegen führen die Revision der Staatsanwaltschaft, die auf die Verurteilung des Angeklagten ██ beschränkt ist, und die Revision dieses Angeklagten selbst zur Aufhebung des Urteils.
I.
Hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten ███ ist das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler erkennbar.
II.
Die Revision ist in erster Linie darauf gestützt, das Landgericht habe die Beamteneigenschaft des Angeklagten ██ bejaht mit der Folge der Anwendbarkeit der §§ 343 und 340 Abs. 4 StGB. Nach den Urteilsfeststellungen war der Angeklagte zur Gestapo-Dienststelle in ███ notdienstverpflichtet worden. Die Revision ist der Auffassung, dass unter diesen Umständen § 359 StGB keine Anwendung finden könne, weil ein Vertragsverhältnis die Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses voraussetze. Es sei allgemein anerkannt, dass der Soldat, der nur zur Erfüllung seiner Wehrpflicht diene, nicht Beamter im Sinne des § 359 StGB werde; das gleiche müsse für einen notdienstverpflichteten Angehörigen der Gestapo gelten. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden; insbesondere ist der Vergleich mit dem Soldaten, der lediglich seiner Wehrpflicht genügt, nicht gerechtfertigt. Das Reichsgericht hat zwar in der Entscheidung RGSt 29, 15 (19) die Beamteneigenschaft dieses Soldaten im Sinne des § 359 StGB verneint, dabei aber anerkannt, dass diese Eigenschaft allen Offizieren, also denjenigen Soldaten, die zu bestimmten, aus der Staatsgewalt abgeleiteten Dienstverrichtungen berufen sind, zukomme. Dabei muss es gleichgültig sein, ob es sich um aktive Offiziere handelt oder um zum Wehrdienst eingezogene Reserveoffiziere. Nach dem in der Rechtsprechung entwickelten strafrechtlichen Beamtenbegriff kommt es überhaupt nicht entscheidend darauf an, ob das Dienstverhältnis durch Vertrag oder durch Dienstverpflichtung entstanden ist, denn maßgebend ist allein, ob der Täter Dienstverrichtungen ausübt, die aus der Staatsgewalt abgeleitet sind und staatlichen Zwecken dienen. Auf die Art des öffentlich-rechtlichen Aktes, durch den die Berufung zu dieser Dienstverrichtung erfolgt, kommt es nicht an (vgl. BGH 4 StR 102/80; BGHSt 4, 390 für Hessen; Kasseeler Strafsenat, Mast. 1756 Weimar).
Das Landgericht hat mit Recht die Beamteneigenschaft des Angeklagten bejaht. Dass der Angeklagte als notdienstverpflichteter Angehöriger der Gestapo auf Weisung seiner Dienststelle in ███ Dienstverrichtungen erledigen musste, die aus der Staatsgewalt abgeleitet sind und staatlichen Zwecken dienten, insbesondere Beschuldigte, Zeugen und andere Personen zu vernehmen, ist unstreitig.
III.
Die weitere Rüge der Revision, die Frage des Bewusstseins der Rechtswidrigkeit sei nicht ausreichend gewürdigt worden, scheitert an den tatsächlichen Feststellungen des Urteils. Die Revision meint, der Angeklagte sei gemäß § 59 StGB entschuldigt, weil er auf Befehl gehandelt habe. Es lasse sich nicht erkennen, dass ihn dieser Befehl zu verbrecherischen Handlungen angewiesen habe. Die Strafkammer hat aber nicht nur die Rechtswidrigkeit des Befehls bejaht, sondern darüber hinaus festgestellt, dass der Angeklagte sich der Rechtswidrigkeit bewusst war. Im Urteil wird darauf hingewiesen, dass der Angeklagte nach seiner eigenen Einlassung den Befehlen von oben nur mit einem gewissen Unbehagen nachgekommen sei und sich sogar diesen Befehlen habe entziehen wollen. Ausdrücklich wird hervorgehoben, dass sich der Angeklagte über die Unverbindlichkeit des Befehls im Irrtum befunden habe. Unter diesen Umständen ist der Rüge der Revision der Boden entzogen.
IV.
Schließlich rügt die Revision Verletzung des Satzes „ne bis in idem“, denn der Angeklagte sei im Spruchkammerverfahren zu drei Jahren Arbeitslager wegen der gleichen Belange, die dem Strafverfahren zugrunde lägen, verurteilt worden. Die Rüge scheitert daran, dass das Strafklagerecht nur durch eine gerichtliche Entscheidung verbraucht werden kann.
V.
Auch im Übrigen hält die rechtliche Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler erkennbar. Insbesondere ist die Täterschaft des Angeklagten ███ ausreichend belegt. Die Tatsache, dass der Angeklagte auf Befehl gehandelt hat, führt nicht ohne Weiteres zur Annahme bloßer Beihilfe (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 30. Juli 1951 – 3 StR 333/51).
Die Strafkammer hat bei der zutreffenden Verneinung einer Entschuldigung durch Notstand ausgeführt, der Angeklagte habe sich dem Befehl innerlich widersetzen und diesen widerstrebend in die Tat umgesetzt. Darüber hinaus habe er aus freien Stücken eine besondere Drangsalierung seines Opfers vorgenommen, die für eine Vernehmung nicht erforderlich war, und dabei seine Brutalität und innere Hemmungslosigkeit gegeben. In diesen Ausführungen kommt die Überzeugung der Strafkammer zum Ausdruck, dass der Angeklagte mit genügender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht habe, dass er den Befehl nicht für verbindlich gehalten habe.
VI.
Nach alledem war die Revision des Angeklagten ███ zu verwerfen.
VII.
Für die Revision der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten ██ ist folgendes zu bemerken:
Die Rüge, die Strafkammer habe die Frage der Beihilfe nicht ausreichend geprüft, ist begründet. Die Strafkammer hat zwar die Beihilfe des Angeklagten ██ zu der Tat des Angeklagten ███ bejaht, aber die Prüfung, ob nicht der Angeklagte ██ die Tat selbst begangen hat, unterlassen. Es besteht die Möglichkeit, dass die Strafkammer diese besonderen Begehungsarten übersehen hat, mit denen jeweils Anstiftung und Beihilfe zu Taten mit erhöhter Strafbarkeit selbständige Straftatbestände sind. Das Begreifenlassen und das Anwendenlassen bestehen gerade in der Anstiftung oder Beihilfe zur Körperverletzung und Aussageerpressung. Für eine Beteiligungsart ist also die Prüfung der Täterschaft vorzunehmen, sofern der Angeklagte ██ von der Weisung unabhängig war (vgl. RGSt 59, 86; RG DR 1939, 1311). Insoweit ist die Rechtslage nur hinsichtlich der mit den Amtsdelikten tateinheitlich zusammentreffenden gefährlichen Körperverletzung nach § 223a StGB (vgl. RGSt 35, 355) zu prüfen.
Zur inneren Tatseite beschränkt sich das Urteil auf den Hinweis, beim Angeklagten seien keine Begleitumstände gutachtlich zu erkennen, die einen Rechtsirrtum hätten erkennen lassen. Die Rüge der Revision, dass der Sachverhalt hiermit nicht erschöpfend gewürdigt sei, ist begründet. Der maßgebende materielle Schluss, dass nur die Bestrafung wegen Beihilfe ausgeschlossen sei, der Tatbestand der Anstiftung aber gar nicht zur Erörterung gestanden habe, ist nicht nachvollziehbar. Es bestand umso mehr Anlass zu einer Prüfung in dieser Richtung, als der Angeklagte ██ die ihm von seiner vorgesetzten Dienststelle erteilte Weisung an den Angeklagten ███ weitergegeben und damit erst die Tat des ███ veranlasst hat. Denn ██ war seinerseits Vorgesetzter des ███ und hat diesem lediglich die ihm erteilte Weisung übermittelt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Strafkammer die innere Tatseite des Angeklagten ██ ausreichend gewürdigt hat.
VIII.
Die Strafkammer wird jedoch, was bisher nur bezüglich des Angeklagten ███ geschehen ist, die Frage der Verjährung auch bezüglich des Angeklagten ██ zu prüfen haben. Eventuell hat die Strafkammer die richterliche Vernehmung des Angeklagten ██ am 13. Mai 1950 den Ablauf der Verfolgungsverjährung auch bezüglich des Angeklagten ██ unterbrochen. Demgegenüber wird auf § 68 Abs. 2 StGB verwiesen. Soweit die Akten bisher ergeben, ist der Angeklagte ██ erst am 16. August 1950 als Beschuldigter richterlich vernommen worden. Gemäß dem hessischen Gesetz zur Ahndung nationalsozialistischer Straftaten vom 29. Mai 1946 (GVBl. 136) war der Ablauf der Verjährung bis zum 1. Juli 1945 gehemmt. Die Aussageerpressung (§ 343 StGB) ist zwar eine Verjährungsfrist von zehn Jahren unterworfen (§ 67 Abs. 1 StGB). Die Vergehen nach § 340 Abs. 1 und § 223a StGB verjähren aber gemäß § 67 Abs. 2 StGB bereits nach fünf Jahren, so dass insoweit am 16. August 1950 Verjährung bereits eingetreten war, sofern nicht noch eine frühere Unterbrechungshandlung festgestellt wird. Dass bei tateinheitlichem Zusammentreffen die Verjährungsfrist für jede Straftat gesondert zu berechnen ist, ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt (vgl. RGSt 26, 261; 353). Eventuell greift jedoch außer dem hessischen Gesetz vom 29. Mai 1946 auch noch § 69 StGB ein, wonach im vorliegenden Fall der Beginn der Verjährung über den 1. Juli 1955 hinaus bis zu dem Zeitpunkt hinausgeschoben war, zu dem für den Angeklagten ein zuständiges Gericht – also das Amtsgericht Seligenstadt, falls der Angeklagte in dessen Bezirk schon damals wohnte – nach Anordnung der Besatzungsmacht wieder errichtet werden durfte (vgl. OGHSt 1, 84). Ist diese Anordnung vor dem 16. August 1950 ergangen und sind frühere richterliche Unterbrechungshandlungen nicht feststellbar, dann ist die Strafverfolgung bezüglich der Vergehen nach § 340 Abs. 1 und § 223a StGB verjährt.
IX.
Auch die Revision des Angeklagten ██ ist im Ergebnis begründet. Zahlreiche Revisionsrügen erschöpfen sich allerdings in Angriffen gegen die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung des Urteils und sind daher unbeachtlich.
Unbegründet ist die Rüge, dass die Weitergabe der Anordnung zur verschärften Vernehmung an den Angeklagten ███ durch den Angeklagten ██ für die Misshandlung und Aussageerpressung nicht kausal gewesen sei. Der Kausalzusammenhang ist vielmehr eindeutig festgestellt. In der Verhandlung vor dem Revisionsgericht ist die Rüge auch nicht aufrechterhalten worden.
Dagegen weist die Revision mit Recht darauf hin, dass die Tat des Angeklagten ██ in einem Begehenlassen und Anwendenlassen bestehe. Sie verweist auf die frühere Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. insbesondere RGSt 59, 86), wonach die bloße Unterlassung des Abhaltens von einer strafbaren Tätigkeit den Tatbestand der §§ 340 Abs. 1 und 343 StGB nicht erfülle; vielmehr sei eine innerhalb der amtlichen Befugnisse sich ergebende Mitwirkung bei der Tat erforderlich. Abgesehen davon, dass in der Entscheidung RG DR 1939, 1311 diese Einschränkung nicht ausdrücklich aufrechterhalten wird, besteht hier nach den bisherigen Feststellungen die Mitwirkung bei der Tat gerade in der dem Angeklagten ███ erteilten Weisung zur verschärften Vernehmung. Dass der Angeklagte ██ seinerseits von seiner vorgesetzten Dienststelle angewiesen worden war, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.
Rechtlich zutreffend ist die Rüge der Revision, dass die innere Tatseite unzureichend geprüft und gewürdigt worden sei. Die Strafkammer begnügt sich mit dem Hinweis, dass für den Angeklagten ██ sinngemäß die Ausführungen bezüglich des Angeklagten ███ gelten. Dieser Hinweis ist in einer Weise unzureichend, dass dem Revisionsgericht jede Nachprüfung des Urteils auf richtige Rechtsanwendung unmöglich ist. Die Ausführungen der Strafkammer betreffen im Wesentlichen Umstände, die allein die Person des Angeklagten ███ und seine innere Einstellung zur Tat betreffen und die folgerichtig weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Heranziehung gegen den Angeklagten ██ gestatten. Es ist selbstverständlich, dass hinsichtlich des Bewusstseins der Rechtswidrigkeit und der Frage des Notstandes nur eine Erörterung genügt, die auf den betreffenden Angeklagten abgestellt ist. Der Mangel tatsächlicher Feststellungen gibt dem Revisionsgericht auch keine Möglichkeit, zu den einzelnen die innere Tatseite betreffenden Ausführungen der Revision Stellung zu nehmen. Es wird Sache der Strafkammer sein, die fehlenden Feststellungen nachzuholen und an Hand dieser Feststellungen bei der rechtlichen Würdigung den von der Revision geltend gemachten Gesichtspunkten Rechnung zu tragen. Es muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass der von der Revision in Anspruch genommene Entschuldigungsgrund des Notstandes schon dann ausscheidet, wenn der Täter nach Lage der Umstände die Möglichkeit hatte, sich den Umständen auf andere Weise als durch ausdrückliche Verweigerung zu entziehen, z. B. durch Anzeige des rechtswidrigen Auftrags bei der vorgesetzten Dienststelle.
X.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Euss | Koenige | Baldus | |||
| Busch | Scharnensee |