Arbeitsrichter (Beisitzer) ist kein Beamter i.S.d. §§ 332, 359 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 466/53
- Datum
- 24.11.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Beisitzer einer Arbeitsgerichtsbehörde (Laienrichter) sind keine Beamten im Sinne des § 359 StGB; § 332 StGB findet auf sie keine Anwendung.
§ 334 Abs. 1 StGB erfasst neben Entscheidungen auch Maßnahmen der Leitung einer Rechtssache; ausreichend ist die Vorteilsannahme für eine nur mitwirkende Tätigkeit in einem Kollegialgericht.
Eine Verurteilung wegen Richterbestechung nach § 334 StGB setzt voraus, dass der Täter den Vorteil für eine Tätigkeit in seiner Funktion als Richter (Mitglied des erkennenden Gerichts) annimmt; handelt er nach den Feststellungen als Außenstehender, scheidet § 334 StGB aus.
Aus Gesetzeszusammenhang und Entstehungsgeschichte der §§ 331–336 StGB folgt, dass die Bestechlichkeit von Laienrichtern durch § 334 StGB als Sondertatbestand geregelt ist und nicht über die Beamtenbestechlichkeit (§ 332 StGB) erweitert werden kann.
Ein atypischer, nicht von § 334 StGB erfasster Sachverhalt rechtfertigt es nicht, die Beamteneigenschaft von Laienrichtern im strafrechtlichen Sinne anzunehmen; dies ist Sache des Gesetzgebers.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 23. April 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Werbefachmann Friedrich-Wilhelm ██ ███ aus ████, geboren am ██████████ in ███████████, wegen schwerer passiver Bestechung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. November 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██████
Leitsatz
StGB §§ 332, 336, 359 Rechtssatz: Der Beisitzer einer Arbeitsgerichtsbehörde ist kein Beamter im Sinne des Strafrechts.
Tenor
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 23. April 1953 aufgehoben.
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Landeskasse zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen schwerer passiver Bestechung zu 9 Monaten Gefängnis unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt worden. 100 DM-West sind für das Land Berlin verfallen erklärt worden.
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügen, führen zur Aufhebung des Urteils.
I. Der Angeklagte war als Geschäftsführer eines Buchdruckerunternehmerverbandes Arbeitgeberbeisitzer des Arbeitsgerichts Berlin. Am 17. März 1952 nahm er an einem Beweis- und Verhandlungstermin der für Pressesachen zuständigen 4. Kammer in einem Rechtsstreit mehrerer Journalisten gegen die Verlagsgesellschaft █████ ███ teil. Er hatte den Eindruck, dass der Terminsvertreter der Beklagten seiner Aufgabe nicht gewachsen und der Vorsitzende mit den besonderen Verhältnissen des Berufszweiges nicht vertraut sei. Er befürchtete daher, der Sachverhalt werde nicht genügend geklärt und die Beklagte zu Unrecht verurteilt werden. In dieser Meinung wurde er dadurch bestärkt, dass der Vorsitzende und der Arbeitnehmerbeisitzer in der Beratung die Auffassung äußerten, die Beklagte werde den Rechtsstreit wohl verlieren. Die Sache wurde auf den 7. Mai 1952 vertagt. Dieser Termin sollte mit denselben Beisitzern stattfinden.
Der Angeklagte, der am 25. Januar 1952 als Geschäftsführer entlassen worden war, kam nach der Sitzung vom 17. März 1952 auf den Gedanken, sich von der Firma Gebr. ██ ███ zum Prozessbevollmächtigten bestellen zu lassen. Er hoffte, auf diesem Wege zu einer neuen Anstellung zu kommen. In einer Besprechung am 9. April 1952 bot er den Inhabern der Firma an, sie im Rechtsstreit gegen ein Honorar zu vertreten, weil sonst die Gefahr bestehe, dass sie unterlägen. Er begründete dies mit seinen in der Verhandlung gewonnenen, oben wiedergegebenen Eindrücken und mit den Äußerungen der beiden anderen Mitglieder des Gerichts in der Beratung. Er erklärte, er werde dahin wirken, dass der Rechtsstreit an eine andere Kammer des Arbeitsgerichts verwiesen werde, dann komme die Sache vor neue, unvoreingenommene Richter, und er könne die Vertretung übernehmen. Die Inhaber der Firma stimmten schließlich zu. Auf Verlangen zahlten sie dem Angeklagten 100 DM.
Der Angeklagte erkundigte sich bei der Vorsitzenden einer anderen Kammer des Arbeitsgerichts, ob die Verweisung einer Sache an eine Fachkammer möglich sei, und erfuhr dadurch, dass der ihm bis dahin unbekannte Arbeitsgerichtsrat Schroeter, der Vorsitzende der Vertretungskammer, früher Redakteur gewesen sei. Diesen fragte er fernmündlich, ob er eine bei der 4. Kammer anhängige Sache an sich ziehen könne, deren Behandlung gute Kenntnisse des Presse- und Redaktionswesens voraussetze. Er erhielt die Antwort, für einen solchen Rechtsstreit sei die 4. Kammer zuständig, es müsse dem Vorsitzenden dieser Kammer überlassen bleiben, ob er glaube, die Sache verhandeln zu können.
Die Verhandlung vor der 4. Kammer am 7. Mai 1952 fand ohne den Angeklagten statt, weil die Firma Gebr. ██ sein Verhalten inzwischen dem Direktor des Arbeitsgerichts mitgeteilt hatte.
Das Landgericht hat den Angeklagten nicht gemäß der Anklage wegen Richterbestechung nach § 334 Abs. 1 StGB verurteilt, weil ihm nicht widerlegt werden könne, dass er erwartet habe, in dieser Sache nicht mehr als Richter tätig zu werden. Es hat ihn jedoch wegen schwerer passiver Bestechung nach § 332 StGB mit der Begründung verurteilt, als Arbeitsrichter sei er Beamter im Sinne des § 359 StGB. Er habe durch seine Mitteilungen in der Besprechung vom 9. April 1952 bewusst gegen das Beratungsgeheimnis verstoßen und seine Pflicht zur dienstlichen Verschwiegenheit wissentlich verletzt, indem er seine Ansicht über die Befähigung seines Kammervorsitzenden gegenüber einer Prozesspartei offenbart habe. Für diese pflichtwidrigen Handlungen habe er sich bezahlen lassen.
II. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Oberbundesanwalt nicht vertreten wird, macht geltend, der Angeklagte sei wegen Richterbestechung nach § 334 Abs. 1 StGB zu verurteilen, denn er habe die 100 DM angenommen, um als Arbeiterrichter zugunsten der Firma █████ ███ einen Verweisungsbeschluss der 4. Kammer des Arbeitsgerichts herbeizuführen. Um eine solche Verweisung habe er sich in der Folgezeit nicht als Prozessbevollmächtigter, sondern als Beisitzer des erkennenden Gerichts bemüht.
Dieser Angriff geht fehl.
Allerdings spricht § 334 Abs. 1 StGB nicht nur von der Entscheidung, sondern auch von der Leitung einer Rechtssache. Hierzu gehören Beschlüsse und Verfügungen, die im Laufe eines Rechtsstreits ergehen. Es genügt auch, wenn dem bestochenen Richter nur die Mitwirkung bei solchen Maßnahmen eines Kollegialgerichts obliegt und er dafür den Vorteil annimmt, fordert oder sich versprechen lässt.
Der Angeklagte glaubte aber, wie das Urteil ergibt, bei der Annahme der 100 DM nicht etwa, auf die Verweisung der Sache an eine andere Kammer durch seine Stimmabgabe als Beisitzer hinwirken zu können. Er ging vielmehr, wie das Urteil feststellt, davon aus, „dass er in dieser Sache nicht mehr als Richter tätig sein werde“. Demgemäß bemühte er sich in der Folgezeit, sein Ziel durch Einflussnahme auf einen anderen Vorsitzenden zu erreichen. Er handelte dabei nicht als Mitglied des erkennenden Gerichts, sondern als Außenstehender. Dies war, wie dem Urteil einwandfrei zu entnehmen ist, der Weg, der ihm von Anfang an vorschwebte.
Es kann daher dahingestellt bleiben, ob im Arbeitsgerichtsverfahren eine Mitentscheidung der Beisitzer über die Abgabe einer Sache an eine andere Kammer desselben Gerichts überhaupt in Betracht kommt oder ob solche Fragen der inneren geschäftsplanmäßigen Zuständigkeit nicht allein Sache der beteiligten Vorsitzenden sind. Auch der Gesichtspunkt eines untauglichen Versuchs des Verbrechens nach § 334 Abs. 1 StGB scheidet aus den angegebenen tatsächlichen Gründen aus.
III. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft ist das Urteil auch zugunsten des Angeklagten nachzuprüfen (§ 301 StPO). Dabei ergibt sich, dass die Verurteilung wegen schwerer passiver Bestechung nach § 332 StGB rechtsirrig ist, so dass zugleich die Revision des Angeklagten Erfolg hat.
Als Beisitzer einer Arbeitsgerichtsbehörde war der Angeklagte nicht Beamter im strafrechtlichen Sinn; der § 332 StGB konnte daher nicht auf ihn angewendet werden.
Die richterliche Gewalt, an deren Ausübung der Arbeitsrichter teilnimmt, ist zwar ein staatliches Hoheitsrecht und dient unmittelbar der Verwirklichung staatlicher Zwecke. Das Landgericht geht hiervon aus und meint, der Arbeiterrichter sei auch im Sinne des § 359 StGB „auf Zeit angestellt“; denn die Anstellung setze nicht den freiwilligen Eintritt in ein Dienstverhältnis voraus, sondern liege auch dann vor, wenn der Staat jemanden auf Grund gesetzlicher Vorschrift einseitig zu öffentlich-rechtlichen Dienstleistungen berufe, die grundsätzlich von jedermann übernommen werden müssten und höchstens aus bestimmten Gründen abgelehnt werden könnten. Es begründet dies mit der Erwägung, die Strafbestimmungen über die Verbrechen und Vergehen im Amt sollten nicht eine Treuepflicht des Beamten im Innenverhältnis gegenüber der anstellenden Körperschaft schützen, sondern die Sauberkeit bei der Erledigung staatlicher Aufgaben nach außen sichern. Es sei daher gleichgültig, ob eine solche Tätigkeit durch freiwilligen Eintritt in ein Dienstverhältnis übernommen worden sei oder auf Grund einer gesetzlichen Pflicht ausgeübt werde.
1.) Dieser Unterschied hat jedoch bisher in der Rechtsprechung eine erhebliche Rolle gespielt. Für das Reichsgericht gehörte zum Begriff der Anstellung im Sinne des § 359 StGB das Einverständnis des Anzustellenden (vgl. z. B. RGSt 29, 159/197; 39, 232/234). In neuerer Zeit hat die einseitige, vom Willen des Betroffenen unabhängige Heranziehung zu öffentlich-rechtlichen Dienstleistungen, z. B. in der Form der Dienstverpflichtung, an Häufigkeit und Bedeutung zugenommen. Es hat sich daher in der Rechtsprechung die Neigung gezeigt, auch in solchen Fällen eine „Anstellung“ anzunehmen (so OLG für Hessen, Kasseler Strafsenat HESt 2 Nr. 94 S. 175/179). Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat diese Entscheidung in einem nicht veröffentlichten Urteil vom 14. Februar 1952 – 3 StR 517/51 – ausdrücklich gebilligt und einen notdienstverpflichteten Angehörigen der Geheimen Staatspolizei als Beamten behandelt. Andererseits hat der 1. Strafsenat in BGHSt 4, 113/117 und in einem nicht veröffentlichten Urteil vom 7. Oktober 1952 – 1 StR 404/52 – bei der Beurteilung der Beamteneigenschaft Wert auf die Freiwilligkeit des Beitritts zur Waffen-SS gelegt (ebenso OGHSt 3, 136/138). Der 2. Strafsenat hat in seinem Urteil vom 29. Mai 1952 – 2 StR 1952, 693 – erklärt, bei den Beisitzern eines Feldkriegsgerichts fehle es an dem Merkmal der Anstellung, weil ihnen ihre Aufgaben nicht auf Grund erklärter Bereitwilligkeit, sondern durch einseitigen Befehl des Gerichtsherrn übertragen worden seien. Sie entsprächen in ihrer Stellung den Schöffen und Geschworenen, die ebenfalls eine ihnen dem Staat gegenüber obliegende Pflicht erfüllten und daher keine Beamten im strafrechtlichen Sinne seien.
2.) Der Senat braucht zu dem Streit um den Begriff der „Anstellung“ im Sinne des § 359 StGB nicht Stellung zu nehmen.
Allerdings sind auch die Arbeitsrichter den Schöffen und Geschworenen vergleichbar, denn sie werden ebenfalls einseitig vom Staat berufen und können die Übernahme ihrer Aufgaben nur aus bestimmten gesetzlichen Gründen ablehnen (vgl. §§ 20, 24 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 23. Dezember 1926 in Verbindung mit Art. VI, X des Kontrollratsgesetzes Nr. 21, jetzt §§ 20, 24 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953, BGBl. I 1267). Der Oberbundesanwalt hat darauf hingewiesen, dass die Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände niemanden gegen seinen Willen auf ihre Vorschlagslisten setzen werden, aus denen die Arbeitsrichter zu entnehmen sind. Das mag in der Regel zutreffen. Ändert aber nichts daran, dass die Ernennung durch den Staat das Einverständnis des Berufenen rechtlich nicht voraussetzt. In den §§ 24 bis 27 des Arbeitsgerichtsgesetzes wird die Stellung des Arbeitsrichters als „Amt“ bezeichnet. Denselben Ausdruck gebrauchen die §§ 31 bis 35, 90 GVG jedoch für die Schöffen und Geschworenen.
Bei der weiteren Erörterung kann daher davon ausgegangen werden, dass zwischen Arbeitsrichtern, Schöffen und Geschworenen kein Unterschied zu machen ist. Trotz dessen kommt es für die Entscheidung des Senats nicht darauf an, ob die „Anstellung“ im Sinne des § 359 StGB den freiwilligen Eintritt in das Dienstverhältnis voraussetzt. Denn selbst wenn im Allgemeinen die einseitige Berufung zu öffentlich-rechtlichen Verrichtungen genügen sollte, so ergäbe sich daraus noch nicht die strafrechtliche Beamteneigenschaft der Arbeitsrichter, Schöffen und Geschworenen. Aus dem Zusammenhang und der Entstehungsgeschichte des Gesetzes geht vielmehr hervor, dass dieses sie nicht als Beamte im strafrechtlichen Sinne betrachtet.
a) Im 28. Abschnitt des Strafgesetzbuchs über die Verbrechen und Vergehen im Amte werden die Beisitzer einer Arbeitsgerichtsbehörde, Geschworenen und Schöffen nur in § 334 erwähnt, der die Richterbestechung behandelt. Hätte das Gesetz sie als Beamte im strafrechtlichen Sinne angesehen, so hätte es nahe gelegen, nur von Beamten und Schiedsrichtern zu sprechen, wie es in § 336 StGB geschieht, der die Rechtsbeugung betrifft. Der § 336 StGB will aber mit seiner Ausdrucksweise gerade die Arbeitsrichter, Geschworenen und Schöffen vom Täterkreis ausschließen, geht also davon aus, dass sie nicht Beamte sind. Dafür spricht vor allem die Entstehungsgeschichte.
Schon das Preußische Strafgesetzbuch von 1851 enthielt in § 314 eine Strafbestimmung wegen Rechtsbeugung nur gegen den Beamten und den Schiedsrichter. Der Entwurf von 1850 hatte auch die Bestrafung Geschworener vorgesehen, die gegen ihre Überzeugung für schuldig oder nichtschuldig stimmten. Diese Vorschrift war jedoch von der Kommission der II. Kammer als dem Wesen des Schwurgerichts widersprechend gestrichen worden (vgl. Berner, Lehrbuch des Deutschen Strafrechts 1857 S. 505 Anm. 4). Nach dem Vorbild des Preußischen Strafgesetzbuchs wurde das Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund geschaffen, das am 1. Januar 1871 in Kraft trat und durch Gesetz vom 15. Mai 1871 zum Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich erhoben wurde. Die Motive zum Entwurf von 1870 bemerkten auf S. 55 zu § 28 Abs. 2, der dem heutigen § 31 Abs. 2 StGB glich, es brauche kaum erwähnt zu werden, dass es dem Entwurf fernliege, die Geschworenen und Schöffen den Beamten gleichzustellen; dies werde auch durch seinen § 355 (später § 359 StGB) ausdrücklich widerlegt. Hiermit stimmte damals die allgemeine Auffassung überein (vgl. z. B. Oppenhoff, Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund, 1871 § 359 Anm. 7). Von ihr gehen auch alle späteren Entwürfe zu einem neuen Strafgesetzbuch aus; denn sie wollten die strafrechtliche Verantwortung wegen Rechtsbeugung auf Schöffen und Geschworene als „Amtsträger“ ausdehnen (vgl. Entw. 1922 § 126; Entw. 1927 § 129 und S. 74 der Begründung; Entw. 1930 § 129).
b) Der Zusammenhang der §§ 331 bis 335 StGB lässt erkennen, dass § 334 StGB die Bestrafung der aktiven und passiven Bestechung von Arbeitsrichtern, Schöffen und Geschworenen selbständig und abschließend regelt. Sein Tatbestand umfasst alle bei ihnen normalerweise in Betracht kommenden Fälle strafwürdiger Bestechung und reicht daher in der Regel aus. Dass der vorliegende ungewöhnliche und keineswegs typische Fall nicht unter ihn fällt und daher höchstens nach § 332 StGB bestraft werden könnte, rechtfertigt es nicht, die von diesem vorausgesetzte Beamteneigenschaft des Arbeitsrichters zu bejahen.
c) Für die Auffassung des Senats spricht außer der geschichtlichen Entwicklung und dem Gesetzeszusammenhang auch ein innerer Grund. Der Laienrichter vertritt im Gericht die nicht rechtsgelehrte Bevölkerung. Er beteiligt sich an der Rechtsprechung nicht auf Grund eines irgendwie gearteten Dienstverhältnisses zum Staat, sondern als freies, wenn auch in einem bestimmten gesetzlichen Verfahren ausgewähltes Mitglied der Volks- und Rechtsgemeinschaft. Er ist in dieser Rolle dem Abgeordneten vergleichbar, der, vom Volk gewählt, als Mitglied des Parlaments an der gesetzgebenden Gewalt teilnimmt. Auch der Abgeordnete übt öffentlich-rechtliche Funktionen aus, die staatlichen Zwecken dienen. Er übernimmt sie sogar freiwillig. Trotzdem ist er, wie allgemein anerkannt wird, kein Beamter im strafrechtlichen Sinne.
Ob es sich empfiehlt, Strafbestimmungen gegen eine Bestechung Abgeordneter und gegen eine Rechtsbeugung durch Laienrichter zu schaffen und den gesetzlichen Tatbestand der Bestechung von Laienrichtern zu erweitern, ist eine gesetzgeberische Frage. Aus einem solchen Bedürfnis ließe sich jedoch nicht herleiten, Abgeordnete und Laienrichter seien Beamte im strafrechtlichen Sinn oder müssten es werden.
4.) Andere Strafbestimmungen treffen auf das Verhalten des Angeklagten nicht zu. Das Landgericht hat insbesondere eine Bestrafung nach Art. I § 8 des Gesetzes zur Verhütung von Missbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I 1478) mit einer rechtlich einwandfreien Begründung abgelehnt.
Aus diesen Gründen war das angefochtene Urteil aufzuheben und der Angeklagte freizusprechen.
Der Oberbundesanwalt hat beantragt, die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten zu verwerfen.
| Dr. Koffka | Dr. Geier | Siemer | |||
| Schmidt | Dr. Borker |