Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 404/52
- Datum
- 30.10.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bedingter Tötungsvorsatz liegt vor, wenn der Täter die Möglichkeit des Todes erkennt und die fortgesetzte Misshandlung trotzdem hinnimmt.
Wer als Blockführer in einem Konzentrationslager unmittelbar Staatsaufgaben unter Anleitung einer Reichsbehörde wahrnimmt, ist als Beamter im strafrechtlichen Sinne (§ 359 StGB) anzusehen.
Eine ergänzende Beweiserhebung ist nicht geboten, wenn das Tatgeschehen durch die Feststellungen des Schwurgerichts bereits hinreichend geklärt ist.
Die Strafzumessung bleibt rechtsfehlerfrei, wenn das Gericht die Persönlichkeit des Täters, die besondere Brutalität der Tat und die Gesamtwürdigung der Umstände berücksichtigt hat.
Vorinstanzen
Schwurgericht Nürnberg-Fürth, 30. Januar 1952
Tenor
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts Nürnberg-Fürth vom 30. Januar 1952 werden verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels der Staatskasse zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last.
Die dem Angeklagten durch die Untersuchungshaft erlittene Freiheitsentziehung wird auf die Strafe angerechnet.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung und mit Körperverletzung im Amt in einem Fall, wegen fortgesetzter Körperverletzung im Amt in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, und wegen Körperverletzung im Amt in zwei Fällen zu 24 Jahren Zuchthaus und Ehrverlust auf fünf Jahre verurteilt. Das Schwurgericht hat festgestellt:
Der Angeklagte hat als Blockführer im Konzentrationslager Sachsenhausen den jüdischen Häftling ██ so lange mit den Füßen getreten, bis dieser unter seinen Füßen starb. Der Austritt von Blut aus Mund und Nase könne ihnen nicht entgangen sein. Die Angeklagten hätten sich in bewußtseinsstörender Erregung befunden, in der sie sich nach den Urteilsfeststellungen nicht hätten beherrschen können, so daß sie an dieser Wahrnehmung gehindert gewesen seien. Deshalb sei es erfreulich, daß das Schwurgericht widerrechtlich und nach § 51 Abs. 2 StGB den bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten angenommen habe. Der Senat kann dem nicht beitreten. Wie das Schwurgericht festgestellt hat, habe der Angeklagte den Häftling zunächst mit der Faust ins Gesicht geschlagen, dann seinen gefallenen Körper mit den Füßen getreten und auf den am Boden liegenden Häftling weiter eingetreten, als dieser sich aufzurichten versuchte. Schließlich habe der Angeklagte ihm auf die Brust gesprungen und den Häftling mit dem Fuß gegen den Hals getreten. In diesem Zeitpunkt sei der Häftling bereits tot gewesen. Der einzige Augenzeuge ████ habe den Vorgang nur teilweise beobachtet, als er den Waschraum betrat.
Der Angeklagte hat den Häftling auf dem Boden liegend, völlig durchnäßt und blutüberströmt vorgefunden. Das Blut sei aus Mund und Nase ausgetreten. Wann das geschehen sei, sei nicht feststellbar. Die Mißhandlung habe jedenfalls so lange gedauert, bis der Häftling starb. Das Schwurgericht führt dazu aus, die Feststellungen deuteten mindestens auf bedingten Tötungsvorsatz hin. Die Angeklagten hätten in starker Erregung gehandelt, die sie nicht beherrschen konnten. Sie hätten aber die Möglichkeit des Todes des Häftlings erkannt und trotzdem nicht von der Mißhandlung abgelassen. Der Angeklagte habe den Häftling nicht aus Haß, sondern bewußt mißhandelt, um ihn zu quälen. Diese unwiderlegbaren Zweifel müßten zugunsten des Angeklagten gewertet werden.
Ob der Angeklagte den Tod des Häftlings gewollt habe, könne dahingestellt bleiben. Der Senat habe keine Bedenken, den bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten anzunehmen. Die Feststellungen des Schwurgerichts seien nicht zu beanstanden. Die Revisionen seien daher unbegründet.
Der Angeklagte ist 1911 geboren und war von 1934 bis 1937 bei der Waffen-SS. Anfang 1938 wurde er zur Kommandantur des KL Sachsenhausen versetzt und von dort als Blockführer in das Schutzhaftlager abkommandiert. In dieser Eigenschaft hat er die abgeurteilten Straftaten begangen. Das KL Sachsenhausen war eine Einrichtung des nationalsozialistischen Staates und unterstand einer Reichsbehörde, nämlich dem Reichssicherheitshauptamt. Die Aufgabe der Lager bestand darin, politische Gegner und andere Personen, die dem nationalsozialistischen Staat gefährlich erschienen, festzuhalten und zu quälen. Die Angeklagten waren als Blockführer unmittelbar an der Durchführung dieser Aufgaben beteiligt.
Der Angeklagte hat eine hohe Aufgabe im Sinne des § 359 StGB wahrgenommen. Er war als Blockführer in einem Konzentrationslager unmittelbar in den Staatsdienst eingegliedert. Die Frage, ob er als Beamter im strafrechtlichen Sinne anzusehen ist, kann nur bejaht werden. Die Rechtsprechung hat bereits entschieden, daß die Angehörigen der Waffen-SS, die in Konzentrationslagern tätig waren, als Beamte im Sinne des § 359 StGB anzusehen sind. Der Angeklagte hat als Blockführer eine Staatsaufgabe wahrgenommen. Er unterstand den Weisungen der Lagerkommandantur und war damit unmittelbar in den Staatsdienst eingegliedert.
Die Revision des Angeklagten rügt, das Schwurgericht habe den Beweis nicht erschöpft. Der Oberbundesanwalt hatte beantragt, die Beweiserhebung auf die Frage zu erstrecken, ob der Angeklagte den Tod des jüdischen Offiziers gewollt habe. Das Schwurgericht hat diesen Antrag abgelehnt, weil es die Beweiserhebung für unnötig hielt. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet.
Die Strafzumessung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Schwurgericht hat die Persönlichkeit des Angeklagten gewürdigt und ist überzeugt, daß er mit erbarmungsloser Brutalität gegen wehrlose Häftlinge vorgegangen ist. Die Strafen sind nicht zu beanstanden. Die Revisionen waren daher zu verwerfen.
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