Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Fremdabtreibung: Verjährung, Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 49/54
Datum
01.04.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde vom Landgericht wegen einer vollendeten und mehrerer versuchter Fremdabtreibungen verurteilt; sie rügte, es liege nur eine einheitliche Tat vor. Der BGH stellte fest, dass die Tat von 1941 verjährt ist und das Verfahren insoweit einzustellen sei. Für die Tat von 1943 fehlte die genaue Zeitfeststellung; diese Verurteilung wurde aufgehoben und zurückverwiesen. Die übrigen Verurteilungen bleiben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das zur Tatzeit geltende, für den Angeklagten günstigere Recht ist auch hinsichtlich der Verjährungsregeln anzuwenden; Verjährungsvorschriften können zugunsten des Angeklagten zur Anwendung kommen.

2

Die Verfolgungsverjährung ist ein Verfahrenshindernis, das von Amts wegen zu berücksichtigen ist und bei Feststellung die Einstellung des Verfahrens gebietet.

3

Die Annahme mehrerer selbständiger Straftaten setzt Feststellungen voraus, dass jede Handlung auf einem neuen selbständigen Entschluss beruhte; die Annahme einer fortgesetzten Handlung erfordert einen Fortsetzungszusammenhang (Gesamtvorsatz).

4

Bei Abtreibungshandlungen kann die Vollendung nur festgestellt werden, wenn Schwangerschaft und Beendigung der Schwangerschaft nachgewiesen sind; fehlt dies, kommt allenfalls eine Verurteilung wegen versuchter Abtreibung in Betracht.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 27. März 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Hebamme Maria F. aus ████████, dort geboren am ███ █████, wegen Abtreibung hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. April 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter, ██████████████████████ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 27. März 1953 wird das Verfahren wegen der im Jahre 1941 versuchten Fremdabtreibung eingestellt.

Soweit die Angeklagte wegen einer im Jahre 1943 versuchten Fremdabtreibung verurteilt worden ist, wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, ferner im Gesamtstrafausspruch.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen vollendeter Fremdabtreibung in einem Falle und wegen versuchter Fremdabtreibung in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie bemängelt ausdrücklich nur, dass das Landgericht fünf selbständige Taten und nicht eine einheitliche Tat angenommen hat.

Das Rechtsmittel ist an sich unbegründet. Es führt aber zur Aufhebung des Urteils wegen der beiden in den Jahren 1941 und 1943 begangenen Taten, weil die Strafverfolgung wegen der ersteren mit Sicherheit, wegen der Tat von 1943 möglicherweise verjährt ist.

Nach den Feststellungen hat die Angeklagte an ein und derselben Frau fünfmal Abtreibungshandlungen vorgenommen. Die Tatzeit hat das Landgericht jeweils nur der Jahreszahl nach festgestellt. Die Taten sind hiernach begangen in den Jahren 1941, 1943, 1944, 1947 und 1950.

Vollendete Abtreibung konnte das Landgericht nur in dem Fall von 1947 nachweisen. In den übrigen Fällen war nicht festzustellen, ob die Frau wirklich schwanger gewesen war; deshalb hat das Landgericht nur Versuch angenommen.

1) Die Strafverfolgung wegen der Tat von 1941 ist verjährt. Die Strafverfolgung ist erst im Jahre 1952 eingeleitet worden.

Bis zum 30. März 1943, dem Tage des Inkrafttretens der VO zum Schutze von Ehe, Familie und Mutterschaft vom 9. März 1943 und der DVO vom 18. März 1943, war die Abtreibung, die ein anderer an einer Schwangeren vornahm, nur mit Gefängnis bedroht, also Vergehen. Verbrechen war nur die gewerbsmäßige Abtreibung und die Abtreibung gegen den Willen der Schwangeren. Die Strafverfolgung verjährte demnach gemäß § 67 Abs. 2 StGB in fünf Jahren. Nach § 2a StGB aF und § 2 StGB nF ist das zur Tatzeit geltende Gesetz anzuwenden, wenn es eine dem Angeklagten günstigere Entscheidung ermöglicht. Dies gilt nicht nur für das sachliche Recht, sondern für das Recht als Ganzes, also auch für die Verjährungsregeln. Die Verfolgungsverjährung richtet sich demnach nach dem zur Tatzeit geltenden Recht, wenn dies für den Angeklagten günstiger ist.

Dies ist nicht unbestritten (vgl. LeipzKomm 7. Aufl. § 2a StGB Anm. 6 Abs. 4). Das Reichsgericht hat seine Ansicht, dass beim Vergleich, welches Gesetz das mildere ist, auch die Verjährungsvorschriften zu beachten seien, in RGSt 32, 247/251 damit begründet, dass die Verjährungsvorschriften nicht nur verfahrensrechtliche, sondern auch sachlich-rechtliche Bedeutung haben. Diese Grundlage hat das Reichsgericht in RGSt 76, 159 und ihm folgend der Bundesgerichtshof in BGHSt 2, 300/305 ff. aufgegeben. Hiernach gehören die Vorschriften über die Verfolgungsverjährung nur dem Verfahrensrecht an. Gleichwohl ist daran festzuhalten, dass sich die Verjährung jedenfalls dann nach dem dem Angeklagten günstigeren Recht der Tatzeit richtet, wenn bei Zugrundelegung des zur Tatzeit geltenden sachlichen Rechts die Strafverfolgung auch nach den zur Zeit der Aburteilung geltenden Verjährungsregeln verjährt ist (BGH 1 StR 769/52 vom 30. Juni 1953 Seite 4). Da auf die Tat der Angeklagten das im Jahre 1941 geltende mildere sachliche Recht anzuwenden ist und hiernach höchstens Gefängnis bis zu fünf Jahren verhängt werden kann, ist die Strafverfolgung nach § 67 Abs. 2 StGB verjährt.

Die Verfolgungsverjährung ist ein Verfahrenshindernis (BGHSt 2, 300), das auch ohne ausdrückliche Rüge von Amts wegen zu berücksichtigen ist. Das Verfahren muss daher eingestellt werden, soweit es die Tat von 1941 betrifft.

2) Möglicherweise ist auch die Verfolgung der Tat von 1943 verjährt. Eine abschließende Beurteilung ist insoweit noch nicht möglich. Sie hängt davon ab, ob die Tat vor dem Inkrafttreten der Verordnung vom 9. März 1943 oder nachher begangen ist. Bisher fehlt eine genaue Feststellung der Tatzeit. Die Sache musste daher insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.

3) Im Übrigen begegnet das Urteil keinen rechtlichen Bedenken. Die äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale der versuchten, bezw. vollendeten Abtreibung sind in allen Fällen nachgewiesen.

Der Einwand der Revision, es handle sich nicht um fünf selbständige, sondern nur um eine Tat, geht fehl. Er beruht auf einer tatsächlichen Annahme, die in dem Urteil des Landgerichts keine Stütze findet. Dieses hat ausdrücklich festgestellt, dass die Abtreibungshandlungen der Angeklagten jeweils auf einem neuen selbständigen Entschluss beruhten. Die Ansicht der Revision, dass die neuere Rechtsprechung zur fortgesetzten Straftat einen Gesamtvorsatz nicht mehr fordere, ist irrig. Der Bundesgerichtshof hat in zahlreichen Entscheidungen an der Rechtsprechung des Reichsgerichts zum Begriff der fortgesetzten Handlung festgehalten. Die Entscheidung NJW 1953, 1357 betrifft nicht den Fortsetzungszusammenhang, sondern den Rechtsbegriff der natürlichen Handlungseinheit. Ein Fall der natürlichen Handlungseinheit ist jedoch hier nicht gegeben. Es kann unter diesen Umständen unerörtert bleiben, ob die Annahme einer fortgesetzten Handlung nicht auch deshalb ausgeschlossen ist, weil es sich jeweils um eine neue wirkliche oder vermutete Schwangerschaft handelte, die einzelnen Abtreibungshandlungen daher jeweils ein neues höchstpersönliches Rechtsgut verletzten oder bedrohten.

RothbergKraussMaaß
KoenigerBusch

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