Revisionen gegen Verurteilung wegen NS-Morde: keine Verjährung, Verfahrensrügen unzulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 18/63
- Datum
- 14.05.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei nationalsozialistischen Gewaltverbrechen gegen politische Gegner kann die Verjährung jedenfalls für die Zeit bis zum 8. Mai 1945 ruhen; die Verfolgungsverjährung beginnt insoweit erst nach Ende dieser Ruhenszeit weiterzulaufen.
Die Verjährung wird durch verjährungsunterbrechende Maßnahmen wie Haftbefehl und Eröffnung der Voruntersuchung wegen derselben Tat unterbrochen (§ 68 StGB a.F.).
Eine auf Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) gestützte Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn die zur weiteren Aufklärung heranzuziehenden Beweismittel nicht konkret bezeichnet werden (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).
Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass Mitangeklagten oder Zeugen bestimmte Fragen in der Hauptverhandlung nicht gestellt worden seien, solange nicht ein revisibler Verfahrensverstoß in zulässiger Form dargetan wird.
Nimmt der Haupttäter an der Ausführung der Tötung nicht teil und liegt die konkrete Art der Tatausführung ausschließlich in der Hand des Gehilfen, kann diese Ausführungsweise für die tatbestandliche Einordnung (Mordmerkmale) nicht außer Betracht bleiben, auch wenn sie vom Haupttäter nicht im Einzelnen angeordnet wurde.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth, 3. August 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Obergruppenführer ███ ██ █████ von dem ████, geboren am ████ in ████, zur ████ anderer Sache in ██ geboren am 1. März ████, in Strafhaft,
2. ███ ███████ ██████, geboren am ████ in ████, Kreis ████, ehemaliger SS-Angehöriger, geboren am ████ in ████,
wegen Mordes
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Mai 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ██████ ███ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███ ████████████████
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth vom 3. August 1962 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hat u.a. verurteilt:
den Angeklagten von dem ████ wegen zweier Verbrechen des Mordes in je zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen und wegen eines weiteren Verbrechens des Mordes in Tateinheit mit versuchtem Mord zu lebenslangem Zuchthaus,
den Angeklagten ███████ wegen zweier sachlich zusammentreffender Verbrechen der Beihilfe zum Mord in je zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen zur Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus,
den Angeklagten ██████ unter Freisprechung im Übrigen wegen Beihilfe zum Mord in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen, ferner wegen eines weiteren Verbrechens der Beihilfe zum Mord in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Mord zur Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus.
Diese Angeklagten haben gegen das Urteil Revision eingelegt. Sämtliche Revisionen machen Verfahrenshindernisse geltend und rügen die Verletzung des sachlichen Rechts. Die Angeklagten von dem ████ und ███ beanstanden auch das Verfahren des Schwurgerichts.
Sämtliche Revisionen bleiben erfolglos.
I. Verfahrenshindernisse
a) Verjährung
Die Strafverfolgung ist nicht verjährt. Das Schwurgericht hat in Übereinstimmung mit der einhelligen Rechtsprechung angenommen, dass die Verjährung in der Zeit von der Begehung der Taten im Jahre 1933 mindestens bis zum 8. Mai 1945, dem Tag der Unterzeichnung des Waffenstillstands, geruht hat. Es handelt sich in allen Fällen um Gewaltverbrechen nationalsozialistischer Täter gegen Andersdenkende, die unter der Herrschaft des Nationalsozialismus aus politischen Gründen ungestraft blieben (vgl. auch Art. 2 Satz 2 des Bay. Gesetzes Nr. 22 zur Ahndung nationalsozialistischer Straftaten). Da die Verjährungsfrist für Mord 20 Jahre beträgt (§ 67 Abs. 1 StGB), ist die Strafverfolgung jedenfalls bei dem Angeklagten von dem ████████, der als Täter verurteilt ist, noch nicht verjährt. Ob die Verjährungsfrist von 20 Jahren auch für die Beihilfe zum Mord gilt, könnte allerdings hier zweifelhaft sein. Für das gegenwärtig geltende Recht wäre die Frage zwar zu bejahen. Denn nach den §§ 44, 49 StGB n.F. kann die für den Täter angedrohte Strafe für den Gehilfen gemildert werden; die Höchststrafe für den Gehilfen bleibt jedoch dieselbe wie für den Täter (vgl. hierzu RGSt 75, 54). Nach dem zur Tatzeit geltenden Recht war aber die mildere Bestrafung der Beihilfe zwingend vorgeschrieben (§§ 44, 49 StGB a.F.). Die Höchststrafe für Beihilfe zum Mord betrug hiernach 15 Jahre Zuchthaus. Die herrschende Meinung ging daher damals dahin, dass die Verjährungsfrist hierfür gemäß § 67 Abs. 1 StGB 15 Jahre betrage (vgl. Lpz. Kommentar 4. Aufl. 1929 § 67 StGB Anm. 4, Olshausen 11. Aufl. Anm. 2).
Es würde sich hiernach die Frage stellen, ob sich die Verjährung bei einer Änderung des Strafrahmens, insbesondere bei Erhöhung der Höchststrafe von der Tat bis zur Aburteilung nach der neuen Strafdrohung (§ 2a StGB) richtet (so Schönke, 10. Aufl. Anm. III) oder ob die frühere Strafdrohung maßgebend ist. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es trotz Erhöhung der Strafdrohung nach Begehung der Straftat bei der kürzeren im Zeitpunkt der Tat geltenden Verjährungsfrist verbleibt (BGH LM Nr. 4 zu § 2a StGB; BGH Urteil vom 1. April 1954 – 3 StR 49/54, mitgeteilt von Dallinger MDR 1954, S. 335). Ob dies auch für den Fall der Beihilfe zum Mord anzunehmen wäre, hat der Bundesgerichtshof, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden. Der Senat braucht diese Frage ebenfalls nicht zu entscheiden. Bei Zugrundelegung der früheren milderen Strafdrohung würde die Verjährungsfrist 15 Jahre betragen. Die Verjährung wäre aber auf jeden Fall durch den Haftbefehl gegen ███ vom 30. April 1959, den Haftbefehl gegen ███████ vom 22. Juni 1959 und die Eröffnung der Voruntersuchung am 30. April 1959 (Bl. 17, 53, 1539 d.A.) wegen der jetzt abgeurteilten Taten unterbrochen worden (§ 68 StGB).
b) „Tabula rasa“
Es kann dahingestellt bleiben, ob es im Völkerrecht ein sog. „tabula rasa-Prinzip“ als anerkannten Rechtssatz gibt und welchen Inhalt dieser hat. Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um einen völkerrechtlichen Tatbestand, sondern um Straftaten, die im Inland gegen inländische politische Gegner begangen wurden. Hierfür gibt es keinen übergesetzlichen oder naturrechtlichen Rechtssatz, wonach bei einer staatlichen Umwälzung frühere politische Gewalttaten ohne weiteres oder nach Ablauf einer gewissen Zeit nicht verfolgt werden dürften. Die Forderung nach „reinem Tisch“ kann sich nur an den Gesetzgeber richten. Dieser aber hat hinsichtlich der nationalsozialistischen Gewalttaten eindeutig in dem Sinne entschieden, dass sie zu verfolgen seien (vgl. die Ahndungsgesetze in der früheren amerikanischen und britischen Besatzungszone). Er ist hierbei von dem Bestreben geleitet worden, der Gerechtigkeit auch in diesen Fällen – wenn auch manchmal sehr spät – zum Siege zu verhelfen.
c) Gnadenerlass
Das Schwurgericht hat mit Recht die Ansicht der Angeklagten abgelehnt, dass die Strafverfolgung gegen sie auch deshalb unzulässig sei, weil das Verfahren schon unter nationalsozialistischer Herrschaft gnadenweise niedergeschlagen worden sei. Der Tatrichter ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Erlass des Preuß. Ministerpräsidenten betreffend Gnadenerweise aus Anlass der Beendigung der nationalsozialistischen Revolution vom 22. Juli 1933 nur die Delegation des Niederschlagungsrechts auf den Justizminister enthielt. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass dieser von dem Recht gerade gegenüber den Angeklagten Gebrauch gemacht hat. Dies ergibt sich auch nicht aus der Aussage des Zeugen von ██████████ vor dem Untersuchungsrichter (Bl. 1051 ff d.A.). Keiner der Beschwerdeführer behauptet, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet war. Auch dies spricht dagegen, dass es zu einem Gnadenerweis ihnen gegenüber gekommen ist.
Bei dieser Sachlage bedarf es keines Eingehens auf § 2 Nr. 1 des bayerischen Ahndungsgesetzes (BayBS III, 151), wonach die Strafverfolgung nicht dadurch gehindert wird, dass auf Grund behördlicher Anordnung die Einleitung eines Strafverfahrens unterblieb oder ein eingeleitetes Verfahren niedergeschlagen wurde.
II. Die Verfahrensrügen
1. Die Revision des Angeklagten ███ rügt verschiedentlich, dass das Schwurgericht seine Pflicht zur Wahrheitserforschung (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt habe. Die Rügen sind unzulässig, da die Beweismittel nicht bezeichnet sind, die das Schwurgericht nach Meinung des Beschwerdeführers zur weiteren Aufklärung noch hätte benutzen sollen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 2, 168). Auf die Behauptung, dass den Mitangeklagten oder Zeugen bestimmte Fragen nicht gestellt worden seien, kann – wie hier auch zu einer entsprechenden Rüge des Angeklagten von dem ████ bemerkt wird – die Revision nicht gestützt werden (BGHSt 4, 125, 126).
2. Die Verfahrensrügen des Angeklagten von dem ████
a) Den Antrag auf Beiziehung von Akten und auf Verlesung des Kapitulationsvertrages, den der Angeklagte nach dem Warschauer Aufstand am 2. Oktober 1944 mit dem polnischen General ██████████ geschlossen hat, hat das Schwurgericht abgelehnt, weil „der Gegenstand dieses Verfahrens nicht betroffen“ sei. Es hat also in dem ablehnenden Beschluss die Beweistatsache als für die Entscheidung bedeutungslos erachtet. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Wie die Urteilsgründe (S. 64/65 UA) ergeben, hat der Tatrichter übrigens die Beweistatsache als wahr unterstellt. Dass er aus ihr nicht die vom Angeklagten gewünschten Schlüsse gezogen hat, ist kein Rechtsfehler. Es kann dahingestellt bleiben, ob die vom Schwurgericht gegebene Erklärung für das damalige Verhalten des Angeklagten in allen Punkten zutreffend ist. Richtig ist jedenfalls, dass die damalige Stellung des Angeklagten und die damals herrschenden Umstände nicht mit den Zuständen in Deutschland in der ersten Hälfte des Jahres 1933 und der Stellung des Angeklagten zu dieser Zeit vergleichbar sind.
b) Die Ermittlungsakten Js 2349/61 der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth waren laut den Urteilsgründen (S. 34 UA) „Gegenstand der Verhandlung“. Die Ermordung des SPD-Funktionärs ████ ist also in der Hauptverhandlung erörtert worden. Zur Aufklärung hinsichtlich des Falles Paul ███████████ war das Schwurgericht allenfalls dann verpflichtet gewesen, wenn es sich um einen mit den hier abgeurteilten Verbrechen gleichartigen Fall gehandelt hätte. Das legt die Revision nicht dar. Das Schwurgericht hat keineswegs festgestellt, dass eigenmächtige Einzelaktionen einzelner SS-Männer im Abschnitt des Angeklagten von dem ████████████ nicht stattgefunden hätten. Es ist aber zu der Überzeugung gelangt, dass „SS-Aktionen“ ohne sein Wissen und Einverständnis nicht stattfinden konnten. Unter SS-Aktionen versteht das Schwurgericht ersichtlich solche Handlungen, die von der SS als Organisation angeordnet und durchgeführt wurden. Um solche Aktionen handelte es sich im vorliegenden Verfahren. An der Erschießung ███ und ██████ hat nicht nur der tatsächliche Führer eines örtlichen SS-Trupps █████████, sondern auch der Standartenführer Mattke teilgenommen. In den Fällen ██████ und ██ wurde die Erschießung von dem Sturmbannführer █████████ befohlen, im Falle █████ hat ebenfalls wieder ██████ teilgenommen.
c) Die Revision meint, es habe sich dem Schwurgericht aufdrängen müssen, die Bekundungen des Angeklagten ███ im Vorverfahren festzustellen, aus denen sich ergeben hatte, dass seine Bekundung in der Hauptverhandlung in erheblichen Punkten von jenen abwich. Wie der Senat in BGHSt 17, 351 ausgesprochen hat, kann zwar das Gericht seine Aufklärungspflicht dadurch verletzen, dass es unterlässt, einem Zeugen die abweichenden früheren Bekundungen zur Klärung von Widersprüchen vorzuhalten. Das muss auch für einen Mitangeklagten gelten, auf dessen Angaben das Gericht die Verurteilung eines anderen Angeklagten gründen will. Die Revision kann auf einen solchen Verfahrensfehler aber nur gestützt werden, wenn der Mangel des Vorhalts aus dem angefochtenen Urteil selbst hervorgeht. Das ist hier nicht der Fall. Aus der Feststellung (S. 62, 63 UA): „Weder ███████ noch ███ ██ wichen im Laufe der eingehenden Beweisaufnahme in irgendwelchen entscheidenden Punkten von ihren bereits im Ermittlungsverfahren gemachten Angaben ab“ ergibt sich vielmehr, dass die Bekundungen ██ im Vorverfahren in der Hauptverhandlung erörtert worden sind. Auf die Rüge kann daher nicht weiter eingegangen werden.
III. Die Sachrügen
Die Verurteilung der Angeklagten wird durch die Feststellungen getragen. Die rechtlichen Ausführungen des Schwurgerichts lassen keinen Rechtsirrtum erkennen, der den Bestand des Urteils in Frage stellen würde.
Die Beanstandung des Angeklagten von dem ████, das Schwurgericht habe die Ansicht, dass er mit Überlegung gehandelt habe, nur unzureichend und formelhaft begründet, geht fehl. Die Erwägungen des Schwurgerichts hierüber sind im Zusammenhang mit den sonstigen Feststellungen zu sehen. Diese ergeben, dass der Angeklagte die Gewalttaten gegen politische Gegner planmäßig hat durchführen lassen, um Furcht und Schrecken unter seinen Gegnern zu verbreiten und dadurch die Herrschaft der NSDAP und der SS zu stützen. Die Schlussfolgerung des Schwurgerichts, dass er vor der Durchführung jeweils das Für und Wider der Tat gegeneinander abgewogen habe, ist daher nicht zu beanstanden.
Das Schwurgericht hat alle Angeklagten wegen Mordes oder Beihilfe zum Mord verurteilt. Als nach § 211 Abs. 2 StGB n.F. für den Mord kennzeichnendes Tatbestandsmerkmal nimmt es bei dem Täter von dem ████████ Handeln aus niedrigen Beweggründen, bei den Gehilfen heimtückische Ausführung der Tötung an. Das scheint zwar mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht völlig im Einklang zu stehen. Denn hiernach ist die Frage, ob Mord oder Totschlag vorliegt, nur nach dem Haupttäter und nicht nach dem Gehilfen zu beurteilen (BGHSt 1, 368; 2, 251, 255 ff). Nach den besonderen Umständen des Falles ist jedoch die Rechtsansicht des Schwurgerichts, dass auch die Gehilfen aus § 211 StGB zu bestrafen seien, nicht zu beanstanden.
Es hätte für das Schwurgericht nahegelegen, das Tatbestandsmerkmal der Heimtücke auch für den Angeklagten von dem ██ zu bejahen. Denn die Feststellungen lassen erkennen, dass es der Wille dieses Angeklagten war, die Opfer „auf der Flucht“, also heimtückisch, erschießen zu lassen. Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob das Schwurgericht dies übersehen oder rechtsirrtümlich nicht in Betracht gezogen hat. Denn selbst wenn dies außer Acht gelassen wird, enthält die Verurteilung der übrigen Angeklagten wegen Beihilfe zum Mord bei der besonderen Sachgestaltung keinen Rechtsfehler. Der Haupttäter hat hier an der Ausführung der Tötungen selbst nicht teilgenommen. Sie lag vielmehr ausschließlich in der Hand seiner Gehilfen. In einem solchen Falle, in dem die Art der Ausführung nur dem Gehilfen, dem „dolosen Werkzeug“ obliegt, kann diese für die Tatbestandserfüllung selbst dann nicht außer Betracht bleiben, wenn der Haupttäter sie nicht selbst angeordnet hat. Auch die Tat des Werkzeugs, des Befehlsempfängers, ist seine Tat, mag ihm auch unter Umständen gemäß § 50 Abs. 1 StGB nicht alles zugerechnet werden können.
Es stellt den Bestand des Urteils auch nicht in Frage, dass das Schwurgericht bei den Gehilfen ausdrücklich nur deren Überlegung i.S. des § 211 StGB n.F., nicht aber ihr volles Wissen von den Erwägungen des Angeklagten von dem ████████████████████ hat. Denn aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich deutlich die Überzeugung des Schwurgerichts, dass diese Angeklagten bei ihrem Tatbeitrag wussten, ihr Vorgesetzter habe bei seinen Befehlen ebenfalls mit Überlegung gehandelt. Nach den Feststellungen erkannten sie jedenfalls, dass diese Tötungsbefehle keinesfalls bloßen Gefühlsaufwallungen entsprangen, sondern dass von den ███ ██ sie planmäßig aus dem offen von ihm vertretenen Grundsatz heraus: „einer von uns, zwei von ihnen“ erteilte, um Furcht und Schrecken unter den politischen Gegnern zu verbreiten.
Soweit von dem ████ wegen Mordversuchs und ██████ wegen Beihilfe hierzu verurteilt worden sind, wird zwar nur festgestellt, dass von dem ████ den Befehl gegeben habe, außer Altenburg noch einen weiteren Kommunisten zu erschießen, und dass ███ diesen Befehl an das von ihm zusammengestellte Erschießungskommando weitergegeben habe. Beide hatten damit alles getan, was nach ihrer Auffassung für den erstrebten Erfolg erforderlich war. Sie konnten sich angesichts der in der SS herrschenden Unterordnung darauf verlassen, dass der Befehl durchgeführt wurde.
Damit war auch für einen weiteren im Gefängnis in Vietz festgehaltenen Kommunisten eine unmittelbare Lebensgefahr gegeben. Die Annahme eines mit Mord rechtlich zusammentreffenden Mordversuchs oder der Beihilfe hierzu ist daher rechtlich bedenkenfrei (vgl. BGH Urteil vom 25. Juli 1958, 1 StR 51/58).
Freisprechung von einem weiteren damit tateinheitlich zusammentreffenden Verbrechen des Mordes, dessen der Angeklagte beschuldigt war, das sich aber nicht erweisen ließ, kam daneben nicht in Betracht, da wegen einer einheitlichen Tat nur eine einheitliche Entscheidung getroffen werden kann (vgl. RGSt 52, 190).
Dass den Angeklagten für ihre Handlungsweise Rechtfertigungsgründe zur Seite standen, hat das Schwurgericht nach den Feststellungen zutreffend verneint.
Entgegen der von den Revisionen der Angeklagten von dem ██ ███ ███████ vorgetragenen Ansicht beruht das Urteil auch nicht auf der Verletzung von Denkgesetzen oder Erfahrungssätzen. Im Einzelnen sind zu diesem Einwand nur folgende Bemerkungen veranlasst:
Die Schlüsse des Tatrichters brauchen nicht zwingend zu sein. Es genügt, dass sie denkgesetzlich möglich sind und nicht mit der Lebenserfahrung in Widerspruch stehen. Für den vorliegenden Fall gilt nichts anderes, wenn auch die abzuurteilenden Taten zeitlich weit zurückliegen. Die Ausführungen des Schwurgerichts lassen erkennen, dass es sich der Schwierigkeiten für die Ermittlung des Sachverhalts wohl bewusst war. Diese Schwierigkeiten entbanden es nicht der Verpflichtung, den Sachverhalt, soweit es möglich war, zu erforschen und sich über Schuld oder Unschuld der Angeklagten eine Überzeugung zu bilden.
Es besteht kein unlösbarer Widerspruch zwischen den Feststellungen zur Persönlichkeit des Angeklagten von dem ███ ████████, insbesondere dem Werturteil, das die übrigen Angeklagten von ihm abgegeben haben, und der Ansicht des Schwurgerichts, es sei nicht völlig erwiesen, dass sie Einsicht in die jenen bei den Tötungen beherrschenden Beweggründe hatten. Die Werturteile betreffen im Wesentlichen sein Verhalten als SS-Vorgesetzter. Soweit sich die Mitangeklagten auch über seine Beweggründe im Kampf mit politischen Gegnern äußern, kann es sich z.T. um eine nachträgliche Erkenntnis handeln.
Wie schon oben unter II 2b) ausgeführt, hat das Schwurgericht bei der Feststellung, dass ohne Wissen und Billigung des Abschnittführers von dem ███ keine Aktion der hier vorliegenden Art hätte durchgeführt werden können, nur solche Taten im Auge, die von SS-Vorgesetzten befohlen waren. Die Feststellung widerspricht nicht der Lebens- und geschichtlichen Erfahrung. Dass gelegentlich einzelne Personen, auch SS-Angehörige, ohne ausdrücklichen Befehl Gewalttaten aus persönlicher Rachsucht und dergleichen begingen, widerspricht ihr nicht.
Kein Widerspruch besteht auch zwischen den Feststellungen zur Persönlichkeit des Angeklagten von dem ███████ und der weiteren Feststellung zur Frage, es sei kein Fall bekannt geworden, wonach Befehlsverweigerung zu schwerwiegenden Folgen geführt habe. Eine Führerpersönlichkeit wie von dem ███████ konnte sich durchsetzen, ohne dass er die Ausführung seiner Befehle notwendig durch die Androhung von Nachteilen für Leib oder Leben zu erzwingen brauchte.
Es ist eine denkgesetzlich zulässige Erwägung, von der Gleichartigkeit mehrerer Erschießungen auf die Anordnung eines übergeordneten Führers zu schließen, auch wenn die Vorfälle zum Teil einige Monate auseinanderliegen. Das Schwurgericht hat nicht ausgeführt, dass es sich bei „Erschießen auf der Flucht“ um eine „nationalsozialistische Erfindung“ handle. Es hat nur zum Ausdruck gebracht (S. 22, 64 UA), dass die Nationalsozialisten damals begannen, diese Methode zur Beseitigung ihrer Gegner anzuwenden.
Ein Widerspruch lässt sich allenfalls darin sehen, dass das Schwurgericht, obwohl es offensichtlich davon überzeugt ist, dass der Angeklagte von dem ███████ auch die Art der Erschießung („auf der Flucht“) befohlen hat, ihm nicht auch die Heimtücke zur Last gelegt hat. Das gefährdet aber den Bestand des Urteils nicht, wie bereits oben dargelegt.
Das Schwurgericht hält sich im Rahmen seiner tatrichterlichen Befugnis, wenn es den schriftlichen Bescheid von dem ███ ███████ an ███████, in dem angeordnet war, dass beim geringsten Fluchtversuch der Kommunisten von der Schusswaffe Gebrauch zu machen sei (S. 27 UA), dahin auslegt, dass die Kommunisten auf einem vorgetäuschten Fluchtversuch zu erschießen seien. Im Zusammenhang mit dem mündlichen Befehl an ███, die Kommunisten zu erschießen, lag dieser Sinn der schriftlichen Anordnung nahe. Diese Auslegung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass das Schreiben auch dazu dienen konnte, das Vorgehen der die Tat Ausführenden zu decken und andere über die Umstände der Tat zu täuschen.
Das Schwurgericht hat, wie sich aus den Urteilsgründen klar ergibt, den Angeklagten ██████ und den früheren Mitangeklagten ██████ nicht nur für subjektiv glaubwürdig, sondern ihre Bekundungen auch für objektiv wahr gehalten. Bei der Würdigung der Angaben hat es die sonstigen Tatumstände und das Vorbringen der übrigen Mitangeklagten berücksichtigt. Dass die Berufung auf einen Befehl nach der Ansicht beider von Vorteil sein konnte, kann es bei der Würdigung ihrer Aussage nicht übersehen haben; denn es befasst sich ausdrücklich mit ███████ Einwand des Befehlsnotstandes. Das Schwurgericht hat ferner sehr wohl gesehen, dass der Angeklagte ██████ im Gegensatz zu früheren Einlassungen seine äußere Tatbeteiligung zugegeben hat. Warum es ihm im Übrigen nicht glaubt, hat es (S. 40/41 und 55/56 UA) eingehend dargelegt.
Da auch die Strafzumessung keinen Rechtsirrtum erkennen lässt, sind hiernach die Revisionen als unbegründet zu verwerfen.
| Hübner | Willms | Fischer | |||
| Dr. Geier | Mai |