Aufhebung des Strafausspruchs wegen Verstoßes gegen §46 Abs.3 StGB – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 466/92
- Datum
- 30.10.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung darf der Tatrichter nicht zu Lasten des Täters verwerten, dass dieser die Tat begangen hat; eine solche doppelte Bewertung verstößt gegen §46 Abs.3 StGB.
Generalpräventive Erwägungen sind bei der Strafzumessung zulässig, dürfen aber nicht die schuldangemessene Strafe überschreiten oder als straferschwerend verwertet werden.
Die Annahme eines minder schweren Falles darf nicht dadurch verhindert werden, dass der Tatrichter die Begehung der Tat selbst als zusätzlich strafschwerend berücksichtigt.
Der Bundesgerichtshof kann nach §354 Abs.2 StPO den Strafausspruch aufheben und die Sache zur neuen Verhandlung an die Vorinstanz zurückverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Itzehoe, 6. August 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 466/92 vom 30. Oktober 1992 in der Strafsache gegen ████ aus ███, geboren am █████████ wegen Vergewaltigung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 30. Oktober 1992 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 6. August 1991 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an eine Strafkammer des Landgerichts Kiel zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht Itzehoe hatte den Angeklagten am 19. April 1990 wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt; diese Entscheidung hatte der Senat auf die Revision des Angeklagten am 12. Dezember 1990 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben (3 StR 400/90). Durch Urteil vom 6. August 1991 hat das Landgericht nunmehr auf eine Strafe von vier Jahren erkannt, die der Angeklagte wiederum mit der Revision beanstandet. Die nicht weiter ausgeführte Rüge der Verletzung materiellen Rechts führt erneut zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Die Strafkammer hat die Annahme eines minder schweren Falles unter anderem mit der Erwägung abgelehnt, dass der Angeklagte das von mehreren Einzelhandlungen geprägte Tatgeschehen – Verbringen der Geschädigten in einen Nebenweg, Entkleidung, Afterverkehr, dann Geschlechtsverkehr – nicht abgebrochen hat, bevor es zum Geschlechtsverkehr kam. Hätte er aber vor dem Geschlechtsverkehr von der Geschädigten abgelassen, hätte er weder wegen einer Vergewaltigung noch gemäß § 24 StGB wegen eines Versuchs dieses Verbrechens bestraft werden können. Die Strafkammer hat somit bei der Findung der Strafe ausdrücklich zu Lasten des Angeklagten gewertet, dass er die Tat begangen hat. Damit hat sie gegen § 46 Abs. 3 StGB verstoßen (BGH NStZ 1983, 217).
Der Senat weist für die neue Hauptverhandlung erneut darauf hin, dass auch der „stark untergeordnet“ zu Lasten des Angeklagten berücksichtigte Strafzweck der „Verteidigung der Rechtsordnung, hier speziell der Schutz der Frauen“ (UA S. 22/23) die Besorgnis erweckt, der Tatrichter habe durch die Verwertung generalpräventiver Gesichtspunkte die schuldangemessene Strafe überschritten und gleichzeitig – entgegen § 46 Abs. 3 StGB – straferschwerend gewertet, dass sich der Angeklagte über das sexuelle Selbstbestimmungsrecht einer Frau hinweggesetzt hat (BGHR StGB § 46 III Vergewaltigung 1; BGHR StGB § 177 I Strafzumessung 8).
Der Senat hat von der Befugnis gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. StPO Gebrauch gemacht.
| Rissing-van Saan | Ruf | Miebach | |||
| Kutzer | Winkler |