Revision gegen Verurteilung wegen versuchten Totschlags verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 612/98
- Datum
- 19.01.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine "schwere Beleidigung" i.S.v. § 213 Abs. 1 StGB setzt ein Verhalten mit Beleidigungsvorsatz voraus; fehlt dieser, kommt die 1. Alternative nicht in Betracht.
Zur Annahme eines minder schweren Falls nach § 213 Abs. 2 StGB ist eine umfassende Gesamtwürdigung erforderlich; maßgeblich ist u.a., ob der Täter ohne eigene Schuld in die Situation geraten ist.
Bei der Strafzumessung ist das Doppelverwertungsverbot (§ 46 Abs. 3 StGB) zu beachten; Indizien wie Tatintensität, Nähe zur Vollendung und schwere Folgen können jedoch gesondert strafzumessend berücksichtigt werden, sofern keine unzulässige Doppelberücksichtigung erfolgt.
Das bloße Unterlassen von Rettungshandlungen darf im Regelfall nicht zu Lasten des Täters in der Strafzumessung gewertet werden; schärfend wirkt jedoch, wenn der Täter aktiv die Rettungshandlungen behindert oder vereitelt.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt (Oder), 25. Mai 1998
Rubrum
IM NAMEN ███ VOLKES
5 StR 612/98 URTEIL vom 19. Januar 1999 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen versuchten Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Januar 1999, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Laufhütte, Richterin Harms, Richter Hager, Richter Nack, Richterin Dr. Tepperwien als beisitzende Richter, Staatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] Rechtsanwältin [REDACTED] als Verteidiger, Justizobersekretärin [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. Mai 1998 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.
Die Freundin des Angeklagten hatte das Intimverhältnis zu ihm beendet. Er zog darauf aus der Wohnung der Frau aus. Gegen seinen Freund [REDACTED] hatte der Angeklagte aus einem gemeinsamen Geschäft eine Forderung, deren Begleichung er einforderte. Er hegte den Verdacht, dass beide ein intimes Verhältnis miteinander hatten. Am Abend vor der Tat beobachtete der Angeklagte stundenlang das Wohnhaus seiner ehemaligen Freundin. Dabei fand er Anzeichen dafür, dass diese und sein Freund miteinander intim waren. Er wollte „nun Gewissheit haben, ob (beide) tatsächlich ein Verhältnis miteinander haben“, und seinen Freund zur Rede stellen. Unter dem Vorwand, er wolle „noch Papiere holen“, veranlasste der Angeklagte seine ehemalige Freundin um 3.30 Uhr, ihn in ihre Wohnung einzulassen. Er sah im Flur die Schuhe seines Freundes, stieß die Frau zu Boden, stürzte in die Wohnung, durchsuchte mit den Worten „ich bring’ ihn um“ alle Zimmer und fand den Gesuchten unbekleidet im Schlafzimmerschrank. Es kam zu einem Handgemenge zwischen den beiden Männern. Dabei stieß der „aus verletztem Stolz, zutiefst empfundener Kränkung, unter anderem aus Eifersucht, und Existenzangst äußerst erregte“ Angeklagte seinem Gegner mit bedingtem Tötungsvorsatz ein Kartoffelschälmesser, dessen Herkunft ungeklärt ist, zweimal kräftig in den Bauch. Das dem Angeklagten körperlich weit überlegene Opfer spürte die Stiche zunächst nicht und überwältigte den Angeklagten, dem es gleichwohl gelang zu fliehen. Dabei entriss er seiner ehemaligen Freundin, die versuchte, Hilfe zu holen, ein Handtelefon in der Annahme, es sei seines. Das Opfer erlitt u. a. eine Durchstoßung des Dickdarms und einen erheblichen Blutverlust; in der umgehend erfolgten Operation wurde ein künstlicher Darm eingesetzt; das Opfer war ein halbes Jahr arbeitsunfähig.
Die sachlich-rechtliche Überprüfung des Urteils deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Der Erörterung bedarf nur der Strafaussprache, dessen Aufhebung der Generalbundesanwalt beantragt hat.
1. Ohne Rechtsfehler hat der Tatrichter einen minder schweren Fall des Totschlags nach § 213 StGB ausgeschlossen.
a) Ein Fall der schweren Beleidigung im Sinne des § 213 1. Alternative StGB liegt schon deshalb nicht vor, weil der Freund des Angeklagten bei seinem Verhalten keinen Beleidigungsvorsatz hatte (vgl. BGHSt 34, 37, 38; BGH, Urteil vom 30. Oktober 1990 – 5 StR 366/90 –).
b) Auch einen minder schweren Fall des Totschlags im Sinne des § 213 2. Alternative StGB hat das Landgericht rechtsfehlerfrei verneint.
aa) Es hat die gebotene Gesamtwürdigung vorgenommen und dabei auch in Rechnung gestellt, dass die beiden vertypten Milderungsgründe wegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) und wegen Versuchscharakters der Tat (§ 23 Abs. 2 StGB) vorliegen.
Es begründet hier keinen Rechtsfehler, dass der Tatrichter nicht ausdrücklich geprüft hat, ob der Angeklagte durch seine eifersüchtigen Beobachtungen in gleichem Maße betroffen und erregt worden war wie durch eine entsprechende schwere Beleidigung, was der Generalbundesanwalt unter Berufung auf eine Senatsentscheidung (Urteil vom 30. Oktober 1990 – 5 StR 366/90, Orientierungssatz in StV 1991, 106) beanstandet. Unter dem Gesichtspunkt eines etwa gebotenen Vergleichs mit einer schweren Beleidigung unterscheiden sich die beiden Fälle trotz objektiver Ähnlichkeit schon durch die Art der Beziehung unter den Beteiligten. Es kommt folgendes hinzu: Allerdings brauchen die Milderungsgründe der 2. Alternative des § 213 StGB in ihrem Gewicht nicht denen der 1. Alternative zu entsprechen. Gleichwohl geben die Merkmale des § 213 1. Alternative StGB einen Maßstab für die Auslegung der 2. Alternative dieser Vorschrift (Tröndle, StGB 48. Auflage § 213 Rdn. 2b). Dies gilt insbesondere für das zentrale Merkmal der 1. Alternative, dass der Angeklagte nämlich „ohne eigene Schuld“ in die Tatsituation geraten ist. Erkennbar hat der Tatrichter in diesem Sinne, wie der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, bedacht, dass der Angeklagte sich nachts um 3.30 Uhr unter einem Vorwand Zutritt zur Tatwohnung verschaffte, wo er seinen Freund und seine ehemalige Freundin vermutete.
bb) Die tatrichterliche Wendung im Rahmen der Erörterungen zu § 213 StGB, das Handeln des Angeklagten sei „von erheblicher Intensität“ gewesen (UA S. 52, ähnlich UA S. 54 im Rahmen der konkreten Strafzumessung), verstößt nicht gegen das Doppelverwertungsverbot aus § 46 Abs. 3 StGB (vgl. zu Grenzfällen BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 2, 6). Der Tatrichter hat (UA S. 54) seine Bewertung auch damit erläutert, dass die Versuchstat kurz vor der Vollendung stand; im Übrigen hatte die Tat schwere Folgen – wie die Einsetzung eines künstlichen Darms und lange Arbeitsunfähigkeit des Opfers –, was über die Voraussetzungen des versuchten Totschlags hinausgeht.
2. Auch die konkrete Strafzumessung hält sachlich-rechtlichem Prüfungsmaßstab stand. Allerdings findet sich in deren Begründung die Wendung: „Der Angeklagte bemühte sich nach der Tat nicht um das Opfer“ (UA S. 54). Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach es dem Angeklagten nicht angelastet werden darf, dass er das Opfer nicht mit strafbefreiender Wirkung gemäß § 24 StGB gerettet hat (BGHR StGB § 46 Abs. 3 Vollendung 1; BGH NStZ 1983, 217 und 1989, 114; BGH bei Detter NStZ 1990, 176; BGH StV 1995, 634 und 1997, 129; BGH, Beschlüsse vom 11. August 1992 – 4 StR 348/92 –, vom 30. Oktober 1992 – 3 StR 466/92 –, vom 7. Februar 1995 – 1 StR 1/95 – und vom 26. Februar 1997 – 2 StR 659/96 –), greift hier nicht ein. Der Tatrichter hat mit der genannten Wendung erkennbar darauf Bedacht genommen, dass der Angeklagte nach dem Tatgeschehen seiner ehemaligen Freundin, die dabei war, Hilfe herbeizutelefonieren, das Handtelefongespräch entriss und so die Rettung des Opfers beeinträchtigte.
| Laufhütte | Hager | Tepperwien | |||
| Harms | Nack |