Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Strafzumessung bei versuchtem Totschlag als unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 659/96
Datum
26.02.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Gießen wegen versuchten Totschlags ein. Streitpunkt war unter anderem die Bewertung, dass der Angeklagte „nicht auch nur das Geringste zur Rettung seiner Ehefrau unternommen“ habe. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil die verhängte Strafe trotz dieser rechtsfehlerhaften Erwägung in der Gesamtschau nicht betroffen ist. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Dem Täter kann nicht zum Nachteil gerechnet werden, dass er nicht mit strafbefreiender Wirkung vom Versuch zurückgetreten ist.

2

Eine einzelne rechtsfehlerhafte Erwägung in der Strafzumessung ist nur dann revisionsrechtlich zu beanstanden, wenn sich aus der Gesamtschau ergibt, dass die Strafe auf diesem Fehler beruht.

3

Bei der Prüfung der Einwirkung einer beanstandeten Strafzumessungserwägung ist zu berücksichtigen, ob anderweitig rechtlich tragfähige Gründe (z. B. das Fehlen eines minder schweren Falls nach § 213 StGB) eine Beeinflussung ausschließen.

4

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Revisionsnachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

Vorinstanzen

Landgericht Gießen, 25. Juni 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 659/96

vom 26. Februar 1997

in der Strafsache gegen ███ aus ██████, geboren am ███ 1954, Selim, in ███████████ (Jugoslawien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Februar 1997 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 25. Juni 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Die vom Tatrichter bei der Strafrahmenwahl und inhaltlich auch innerhalb des gewählten Strafrahmens ergänzend angestellte Erwägung, der Angeklagte habe „nicht auch nur das geringste zur Rettung seiner Ehefrau unternommen“, ist rechtsfehlerhaft. Dem Täter kann nicht angelastet werden, dass er von seinem Vorhaben nicht mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist (vgl. u.a. BGH, Beschlüsse vom 30. Februar 1995 – 3 StR 229/96 –, vom 30. August 1996 – 3 StR 466/92 – und vom 11. August 1992 – 4 StR 343/92 –).

Der Senat schließt sich jedoch unter Berücksichtigung aller vom Tatrichter angeführten Strafzumessungsgesichtspunkte aus, dass dessen Entscheidung über die Strafrahmenwahl und die konkret verhängte Freiheitsstrafe durch diese rechtlich bedenkliche Überlegung im Ergebnis beeinflusst ist. Ein Beruhen der Strafe auf der zu beanstandenden Erwägung ist hier insbesondere deshalb auszuschließen, weil zum einen nach der vom Tatrichter ansonsten rechtsfehlerfreien umfassenden Würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit die Annahme eines minder schweren Falles nach § 213 StGB ferne lag (vgl. BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 10) und zum anderen, weil die vom Landgericht zugunsten des Angeklagten vorgenommene Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB im Hinblick auf die Nähe zur Tatvollendung nicht geboten erschien (vgl. BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 9).

JahnkeDetterRothfuß
TheuneBode

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