Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs wegen Zweifeln am freiwilligen Rücktritt

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 229/96
Datum
30.08.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Urteil wegen versuchter Vergewaltigung. Der BGH bestätigte den Schuldspruch, hob jedoch den Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Ausschlaggebend war die Besorgnis, dass die Strafkammer den freiwilligen Rücktritt fehlbewertet und dadurch Strafzumessung sowie die Sperrfrist nach §69a StGB beeinflusst haben könnte. Ferner blieb unklar, ob §23 Abs.2 StGB alternativ bei der Prüfung eines minder schweren Falls (§177 Abs.2 StGB) berücksichtigt wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Rechtsfehler im Rechtsfolgenausspruch (Strafzumessung, Nebenfolgen) rechtfertigt die Aufhebung dieses Teils des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung, ohne dass der Schuldspruch zwingend entfällt.

2

Die Strafkammer darf den Umstand, dass die Tat nur durch das Eingreifen Dritter im Versuchsstadium scheiterte, nicht ohne konkrete Feststellungen als Beleg für das Fehlen eines freiwilligen Rücktritts werten; eine derartige Wertung kann gegen verfassungsrechtliche Gehörs- und Strafrechtsgrundsätze (§46 Abs.3 StGB) verstoßen.

3

Bei der Bewertung des Versuchs ist zu prüfen, ob der Milderungsgrund des Versuchs (§23 Abs.2 StGB) entweder über §49 Abs.1 StGB bei der Strafzumessung anzuwenden oder als Gesichtspunkt bei der Prüfung eines minder schweren Falls gemäß §177 Abs.2 StGB zu berücksichtigen ist; das Unterlassen dieser Prüfung kann den Rechtsfolgenausspruch fehlerhaft machen.

4

Die Bemessung von Nebenfolgen (insbesondere Sperrfristen nach §69a StGB) darf nicht auf fehlerhaften Feststellungen oder einer rechtsfehlerhaften Strafzumessung beruhen; sind die zugrunde liegenden Erwägungen mangelhaft, sind auch die Nebenfolgen aufzuheben.

Vorinstanzen

Landgericht Itzehoe, 8. Februar 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 229/96 vom 30. August 1996 in der Strafsache gegen ██ aus ██████████, geboren am Andreas O. CD 1974 in Ud (Ruslana), wegen versuchter Vergewaltigung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziff. 2 auf dessen Antrag, am 30. August 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 8. Februar 1996 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Hingegen hat der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand.

In den Strafzumessungserwägungen führt die Strafkammer es falle „erschwerend erheblich ins Gewicht, daß die Tat gegen die ihm in diesem Augenblick ausge-

lieferte Zeugin nur aufgrund des Eingreifens der Zeugin M. █████ im Versuchsstadium stecken blieb“ (UA S. 17). Diese Formulierung läßt besorgen, daß die Kammer zu Lasten des Angeklagten verwertet hat, er sei nicht freiwillig vom Versuch zurückgetreten; dies würde gegen § 46 Abs. 3 StGB verstoßen, weil er bei einem freiwilligen Rücktritt straffrei wäre (BGH NStZ 1983, 217; BGH bei Detter NStZ 1990, 176). Es ist nicht auszuschließen, daß sich ein solcher Wertungsfehler auch auf die Bemessung der fünfjährigen Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis gemäß § 69a StGB ausgewirkt hat.

Das Urteil läßt im übrigen nicht erkennen, ob sich der Tatrichter seiner Möglichkeit bewußt war, den gesetzlich vertypen Milderungsgrund des Versuchs (§ 23 Abs. 2 StGB) nicht nur wie geschehen – über § 49 Abs. 1 StGB zur Geltung zu bringen, sondern statt dessen als maßgeblichen Gesichtspunkt in die Prüfung eines minder schweren Falles der Vergewaltigung (§ 177 Abs. 2 StGB) mit einzubeziehen (vgl. BGHR StGB vor § 1 mF Strafrahmenwahl 1 und 7).

Kutzer Richterin am Bundesgerichtshof

Blauth

Dr. Rissing-van Saan ist infolge Urlaubs verhindert zu unterschreiben.

Kutzer Richter am Bundesgerichts-Winkler hof Pfister ist infolge Urlaubs verhindert zu unterschreiben.

Kutzer
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