Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen mangelhafter Strafzumessungsbegründung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 400/90
- Datum
- 12.12.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung des minder schweren Falls nach § 177 Abs. 2 StGB setzt eine tatsächliche und konkrete Gesamtwürdigung der für die Wahl des Strafrahmens maßgeblichen Umstände voraus; formelhafte Feststellungen genügen nicht.
Erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) kann allein oder in Verbindung mit weiteren Milderungsgründen einen minder schweren Fall begründen und ist in die Gesamtwürdigung einzustellen.
Gewichtige Strafschärfungsgründe (z.B. besonders rücksichtsloses Verhalten) sind zu mindern, soweit sie durch verminderte Schuldfähigkeit veranlasst wurden.
Bei Verhängung einer hohen Freiheitsstrafe gegen einen nur gering vorbestraften Täter mit verminderter Hemmung ist die Strafe sorgfältig und konkret zu begründen; generalpräventive Erwägungen dürfen nicht die schuldangemessene Strafe überschreiten.
Vorinstanzen
Landgericht Itzehoe, 19. April 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 400/90 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Krankengymnasten Olaf ████ aus ████, geboren am ███ 1956 in ███, wegen Vergewaltigung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag, am 12. Dezember 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 19. April 1990 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Die Verfahrensrügen sind unbegründet. Insoweit wird auf das Antragsschreiben des Generalbundesanwalts vom 15. Oktober 1990 Bezug genommen.
Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils hat hinsichtlich des Schuldspruchs ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen. Jedoch hat der Strafausspruch keinen Bestand.
Bedenken bestehen bereits im Hinblick auf die Begründung, mit der die Strafkammer die Annahme eines minder schweren Falles im Sinne des § 177 Abs. 2 StGB ablehnt. Sie führt dazu lediglich formelhaft aus, „das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit“ weiche „nicht derartig vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße ab, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten“ erscheine (UA S. 17), ohne – wie es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlich gewesen wäre – eine Gesamtwürdigung der für die Strafrahmenwahl maßgeblichen Umstände tatsächlich und konkret vorzunehmen (BGHR vor § 1 StGB mF Gesamtwürdigung unvollständige 5, 6, 8, 9; StGB § 177 II Gesamtwürdigung 1 und Strafrahmenwahl 1, 5).
Hierzu hätte auch Anlass bestanden, weil der Angeklagte zur Tatzeit nicht ausschließlich in seiner Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) erheblich vermindert war (UA S. 16) und schon dieser Umstand geeignet sein kann, allein oder im Zusammenwirken mit anderen Milderungsgründen einen minder schweren Fall zu bejahen (BGHR vor § 1 StGB mF, Gesamtwürdigung unvollständige 5).
Zwar ist an sich nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer bei der Strafzumessung im engeren Sinne zu Ungunsten des Angeklagten die Intensität seines Handelns wertet und dies damit begründet, er habe sich „in besonders rücksichtsloser Weise über den entgegenstehenden Willen der Zeugin M. C. hinweggesetzt und durch die Tat erhebliche kriminelle Energie offenbart“ (UA S. 17).
Das Landgericht hat jedoch nicht erkennbar bedacht, dass das Gewicht dieses Strafschärfungsgrundes gemindert sein kann, wenn das vom Tatgericht als besonders rücksichtslos angesehene Verhalten durch die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten veranlasst ist (vgl. BGHSt 16, 360, 363; BGH NStZ 1986, 114; BGHR StGB § 21 Strafzumessung 1, 5).
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat ferner darauf hin, dass die im angefochtenen Urteil verhängte Strafe von vier Jahren und sechs Monaten für einen nur geringfügig und nicht einschlägig vorbestraften Täter, der „bisher ein geordnetes Leben geführt hat und bestrebt war, sich eine berufliche Existenz aufzubauen“, und dessen Hemmungsvermögen erheblich vermindert war (UA S. 17 und 16), als nicht milde bezeichnet werden muss. Eine solche Strafe bedarf sorgfältiger Begründung (vgl. BGHR StGB § 46 Begründung 3, 4, 11, 12). Formulierungen wie „nur eine empfindliche Freiheitsstrafe kann den Angeklagten zur Einsicht führen, dass er seine sexuellen Triebregungen nicht unter Missachtung anderer mit Gewalt befriedigen darf“ (UA S. 17 unten), genügen diesem Anspruch nicht. Sie werden den konkreten Umständen nicht gerecht und könnten die Annahme nahelegen, dass gegen § 46 Abs. 3 StGB verstoßen worden ist; außerdem erwecken sie die
Besorgnis, der Tatrichter habe durch die Verwertung generalpräventiver Gesichtspunkte die schuldangemessene Strafe überschritten. Sie sollten daher vermieden werden.
| Gribbohm | Zschockelt | Kutzer | |||
| Ruf | Miebach |