Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Pflichtverteidiger muss Revisionsbegründung selbst unterzeichnen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 45/95
Datum
17.05.1995
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil ein; der fristgerecht eingereichte Begründungsschriftsatz war jedoch nicht vom bestellten Pflichtverteidiger, sondern von dessen Sozius unterzeichnet. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unzulässig, da der Pflichtverteidiger seine Befugnisse nicht durch Untervollmacht wirksam übertragen kann. Auch eine vom Angeklagten erteilte Vollmacht an den Sozius beseitigt den Mangel nicht. Der Pflichtverteidiger verzichtete auf Wiedereinsetzung, weshalb die Sache entscheidungsreif war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist unzulässig, wenn der zur Begründung innerhalb der Frist eingereichte Schriftsatz nicht eigenhändig vom bestellten Pflichtverteidiger unterzeichnet ist.

2

Der bestellte Pflichtverteidiger kann seine Befugnisse zur Einreichung und Unterzeichnung einer Revisionsbegründung nicht wirksam durch Untervollmacht auf einen Sozius übertragen.

3

Eine vom Beschuldigten erteilte Vollmacht an einen weiteren Rechtsanwalt ersetzt nicht die erforderliche eigenhändige Unterschrift des Pflichtverteidigers, wenn der andere Anwalt in Vertretung des Pflichtverteidigers handelt.

4

Erklärt der Pflichtverteidiger, keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen zu wollen, ist die Sache entscheidungsreif und das Rechtsmittel kann verworfen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 29. September 1994

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 45/95 vom 17. Mai 1995 in der Strafsache gegen KC, aus ██████, geboren am ███████ 1970, Faruk, in Ko (Türkei), wegen versuchter Nötigung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Mai 1995 gemäß § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 29. September 1994 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Revision ist unzulässig, weil der zu ihrer Begründung innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO eingereichte Schriftsatz nicht von dem Pflichtverteidiger Rechtsanwalt FC ████████, sondern für diesen von seinem Sozius Rechtsanwalt KC █████████ unterschrieben worden ist. Der Pflichtverteidiger kann seine Befugnisse nicht wirksam durch Untervollmacht übertragen (Senatsbeschluss vom 23. März 1993 – 3 StR 106/93; BGH StV 1982, 213; Laufhütte in KK-StPO 3. Aufl. § 142 Rdn. 10; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 142 Rdn. 15).

Eine andere Beurteilung der Rechtslage ergibt sich nicht daraus, dass die ursprünglich vom Angeklagten erteilte Vollmacht sich auch auf Rechtsanwalt KC █████████ erstreckt hatte. Selbst ein Fortbestehen dieser Vollmacht unterstellt, wäre eine solche ohne Bedeutung, weil Rechtsanwalt KC █████████ von dieser gerade keinen Gebrauch machen wollte, sondern ausdrücklich in Vertretung des Pflichtverteidigers gehandelt hat (BGH StV 1981, 393).

Die Sache ist entscheidungsreif. Denn der Pflichtverteidiger hat gegenüber der Bundesanwaltschaft auf fernmündliche Anfrage am 21. Februar 1995 erklärt, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stellen zu wollen.

Zschockelt Rissing-van Saan Blauth

RiBGH Dr. Miebach kann wegen Urlaubsabwesenheit nicht unterzeichnen.

Zschockelt
Kutzer

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