Revisionen verworfen; Wiedereinsetzung gewährt – Unzulässigkeit bedingter Hilfsbeweisanträge
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 45/95
- Datum
- 17.05.1995
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Hilfsbeweisanträge, die sich gegen den Schuldspruch richten, aber nur für den Fall einer bestimmten Rechtsfolgenentscheidung gestellt werden, sind unzulässig.
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ergibt.
Dem Wiedereinsetzungsbewerber kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden; die Kosten der Wiedereinsetzung können dem Antragsteller auferlegt werden.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 29. September 1994
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 45/95 vom 17. Mai 1995 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen zu 1. versuchter schwerer räuberischer Erpressung u. a., zu 2. und 5. versuchter Nötigung, zu 3. und 4. gefährlicher Körperverletzung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 17. Mai 1995 einstimmig
Tenor
1. Dem Angeklagten KC wird im Umfang seines Antrags vom 25. März 1995 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Der Angeklagte hat die Kosten der Wiedereinsetzung zu tragen.
2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 29. September 1994 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Verfahrensrügen des Angeklagten KC, mit denen die rechtsfehlerhafte Ablehnung von Hilfsbeweisanträgen beanstandet werden, haben schon deshalb keinen Erfolg, weil die Hilfsbeweisanträge sich nach der zu beweisenden Behauptung gegen den Schuldspruch richteten, aber nur für den Fall einer bestimmten Rechtsfolgenentscheidung als gestellt gelten sollten. Derartige Hilfsbeweisanträge sind unzulässig (BGHSt 40, 287 = NStZ 1995, [REDACTED]).
Gründe
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
| Zschockelt | Blauth | Winkler | |||
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