Treffer
BGH Beschluss

Revisionen verworfen; Wiedereinsetzung gewährt – Unzulässigkeit bedingter Hilfsbeweisanträge

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 45/95
Datum
17.05.1995
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH gewährt dem Angeklagten KC Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weist aber die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Dortmund als unbegründet zurück. Entscheidungsprägend ist die Feststellung, dass Hilfsbeweisanträge unzulässig sind, wenn sie den Schuldspruch angreifen, aber nur für den Fall einer bestimmten Rechtsfolgenentscheidung gestellt werden. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Hilfsbeweisanträge, die sich gegen den Schuldspruch richten, aber nur für den Fall einer bestimmten Rechtsfolgenentscheidung gestellt werden, sind unzulässig.

2

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ergibt.

3

Dem Wiedereinsetzungsbewerber kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden; die Kosten der Wiedereinsetzung können dem Antragsteller auferlegt werden.

4

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 29. September 1994

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 45/95 vom 17. Mai 1995 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen zu 1. versuchter schwerer räuberischer Erpressung u. a., zu 2. und 5. versuchter Nötigung, zu 3. und 4. gefährlicher Körperverletzung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 17. Mai 1995 einstimmig

Tenor

1. Dem Angeklagten KC wird im Umfang seines Antrags vom 25. März 1995 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Der Angeklagte hat die Kosten der Wiedereinsetzung zu tragen.

2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 29. September 1994 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Verfahrensrügen des Angeklagten KC, mit denen die rechtsfehlerhafte Ablehnung von Hilfsbeweisanträgen beanstandet werden, haben schon deshalb keinen Erfolg, weil die Hilfsbeweisanträge sich nach der zu beweisenden Behauptung gegen den Schuldspruch richteten, aber nur für den Fall einer bestimmten Rechtsfolgenentscheidung als gestellt gelten sollten. Derartige Hilfsbeweisanträge sind unzulässig (BGHSt 40, 287 = NStZ 1995, [REDACTED]).

Gründe

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

ZschockeltBlauthWinkler
Rissing-van SaanMiebach

Zitiert (1)

Zitiert von (1)