Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Revisionsbegründung nicht vom Pflichtverteidiger unterschrieben

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 106/93
Datum
23.03.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Aurich ein. Die Revisionsbegründungsschrift wurde fristgerecht eingereicht, jedoch nicht vom Pflichtverteidiger, sondern von dessen Sozius unterzeichnet. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unzulässig, weil eine wirksame Übertragung der Verteidigerbefugnis durch Untervollmacht nicht möglich ist. Ein Wiedereinsetzungsantrag wurde nicht gestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO eingereichte Revisionsbegründung ist nur wirksam, wenn sie vom Pflichtverteidiger persönlich unterschrieben ist.

2

Der Pflichtverteidiger kann seine Befugnisse nicht wirksam durch Untervollmacht auf einen Sozius übertragen; die Unterschrift des Sozius ersetzt nicht die persönliche Unterschrift des Pflichtverteidigers.

3

Ausnahmeregelungen (z. B. Bestellung als amtlicher Vertreter) sind restriktiv auszulegen und liegen nur bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen vor.

4

Wird nach Kenntnis des Mangels keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, kann die Sache als entscheidungsreif behandelt und die Revision verworfen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Aurich, 17. September 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 106/93 23. März 1993 in der Strafsache gegen ████████████, geboren am ████ in EC, wegen Diebstahls

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 23. März 1993 gemäß § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 17. September 1992 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Revision ist unzulässig, weil der zu ihrer Begründung innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO eingereichte Schriftsatz nicht von dem Pflichtverteidiger, sondern von dessen Sozius unterschrieben worden ist. Der Pflichtverteidiger kann seine Befugnisse nicht wirksam durch Untervollmacht übertragen (BGH StV 1981, 393; 1982, 213; Laufhütte in KK-StPO 2. Aufl. § 142 Rdn. 10, Kleinknecht/Meyer StPO 39. Aufl. § 142 Rdn. 15). Ein Ausnahmefall im Sinne des Beschlusses des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 5. Februar 1992 – 5 StR 673/91 (Bestellung als amtlicher Vertreter) – liegt nicht vor. Der Pflichtverteidiger hat mit Schreiben vom 8. März 1993 mitgeteilt, er könne nicht nachvollziehen, weshalb er die Revisionsbegründungsschrift nicht unterzeichnet hat.

Die Sache ist entscheidungsreif. Denn der Pflichtverteidiger hat gegenüber der Bundesanwaltschaft auf fernmündliche Anfrage am 15. März 1993 erklärt, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stellen zu wollen.

ZschockeltKutzerWinkler
BlauthMiebach
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