Revision verworfen – Keine Strafmilderung nach §157 StGB bei selbstverschuldeter Gefahr durch falsche Aussage
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 43/53
- Datum
- 21.01.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Kommt die zunächst uneidlich erstattete falsche Aussage in dem späteren Eid rechtlich auf, fehlt es an einer vor dem Meineid begangenen selbstständigen strafbaren Handlung, sodass §157 StGB nicht wegen Gefahrabwehr anwendbar ist.
Die Strafmilderung des §157 StGB ist ausgeschlossen, wenn der Täter die Gefahrenlage, in die er durch die Beeidigung der falschen Angaben gerät, selbst in Kenntnis der drohenden Risiken herbeiführt.
Ein Zeuge, der trotz Belehrung über die strafrechtlichen Folgen unrichtig aussagt und später diese Aussage unter Eid bekräftigt, kann sich nicht auf eine durch die von ihm selbst geschaffene Gefahr gerechtfertigte Milderung nach §157 StGB berufen.
Bei der Prüfung von Beweisanträgen ist der Tatrichter zur Bewertung der Sachkunde und zur Ausübung pflichtgemäßen Ermessens befugt; die Ablehnung eines Beweisantrags begründet keinen Revisionsgrund, wenn die verlangten Tatsachen im Urteil als wahr unterstellt oder vom vernommenen Sachverständigen widerlegt sind.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 3. November 1952
Rubrum
In der Strafsache gegen den Gärtner Leontin ███, geboren am ██ in ███, wegen Meineids hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Januar 1954, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Busch, Bundesrichter Prof. Dr. Scharpenseel, Bundesrichter Maag als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ███ bei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
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Leitsatz
StGB § 157
Macht der Täter geltend, er habe den Meineid geleistet, um die – vermeintliche – Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung wegen der – zunächst uneidlich erstatteten, aber den Gegenstand des Eides bildenden – falschen Aussage von sich abzuwenden, so kommt ihm die Möglichkeit einer Strafmilderung nach § 157 StGB nicht zugute.
Aktenzeichen: 3 StR 43/53
Vorinstanz: LG Wiesbaden
Urteil des BGH vom 21. Januar 1954
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 3. November 1952 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids (§ 154 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt, auf den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte von gleicher Dauer erkannt und die dauernde Unfähigkeit des Angeklagten ausgesprochen, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision, mit der er einen verfahrensrechtlichen Verstoß sowie die Verletzung sachlichen Rechts geltend macht.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht bezeichnet die Revision die Vorschriften der §§ 267 Abs. 2 und 261 StPO als verletzt, weil das Landgericht den in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrag der Verteidigung auf Anhörung des den Angeklagten behandelnden Arztes als Zeugen und zweiten Sachverständigen abgelehnt habe.
Inwiefern das Landgericht hierdurch gegen § 261 StPO verstoßen haben soll, ist nicht ersichtlich. Auch eine Verletzung des § 267 Abs. 2 StPO liegt nicht vor. In dem Urteil ist die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten des Näheren behandelt. Dass das Landgericht dabei zu keinem dem Angeklagten günstigeren Ergebnis gekommen ist, bedeutet keinen Verstoß gegen § 267 Abs. 2 StPO. Weiterer Erörterung der in dem Beweisantrage behaupteten Tatsachen bedurfte es nicht, soweit das Landgericht diese als wahr unterstellt hatte. Dass es entgegen der Wahrunterstellung abweichende Feststellungen getroffen habe, behauptet die Revision selbst nicht und geht auch aus dem Urteil nicht hervor.
Mit ihrem Vorbringen, der den Angeklagten behandelnde Arzt sei entgegen dem Antrage der Verteidigung nicht als zweiter Sachverständiger vernommen worden, will die Revision wohl eine Rüge aus § 244 Abs. 4 StPO erheben. Aber auch unter diesem Gesichtspunkt muss der Revisionsangriff ohne Erfolg bleiben.
Die Ablehnung des Antrages wird von der dafür gegebenen Begründung getragen. Sie ist nicht deshalb fehlerhaft, weil der behandelnde Arzt gleichzeitig als Zeuge benannt war; denn die dazu im Beweisantrage enthaltenen Behauptungen sind vom Landgericht als wahr unterstellt worden. Auch ist es verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht im Übrigen auf Grund der gutachtlichen Äußerung des vernommenen Sachverständigen das Gegenteil der in dem Beweisantrage behaupteten Tatsachen als erwiesen angesehen hat. Dazu war es nach § 244 Abs. 1 erster Halbsatz StPO befugt. Eine der in § 244 Abs. 4 Satz 2 zweiten Halbsatz vorgesehenen, dieser Befugnis entgegenstehenden Annahmen liegt nicht vor. Dass die Sachkunde des gehörten Gutachters zweifelhaft gewesen sei, ist dem Urteil nicht zu entnehmen und wird auch von der Revision nicht behauptet. Ebensowenig sind Anhaltspunkte dafür gegeben, dass das erstattete Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehe oder Widersprüche enthalte. Auch sind in dem Beweisantrage keine Tatsachen geltend gemacht worden, die darauf hätten schließen lassen, der beantragte Sachverständige verfüge über bessere Forschungsmittel als der vernommene. Die Revision spricht nur davon, der behandelnde Arzt kenne den Angeklagten und seine Krankheit besser, weil er ihn seit Jahren behandle. Abgesehen davon hat über die Frage, ob der benannte Gutachter bessere Forschungsmittel hat als der gehörte, der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu befinden. Dass die Grenzen dieses Ermessens hierbei vom Landgericht überschritten worden seien, ist nicht zu erkennen.
Die Sachbeschwerde greift gleichfalls nicht durch.
2. Das Landgericht hat die Handlungsweise des Angeklagten mit Recht als einen Meineid nach § 154 StGB gewürdigt. Dass es dabei irrigerweise ausgeführt hat, der Angeklagte habe vor dem Amtsgericht in Frankfurt am Main falsch geschworen, während der Eid in Wahrheit vor dem Amtsgericht in Königstein/Ts. geleistet worden ist, ist für den Bestand des Urteils ohne Bedeutung. Der Irrtum ist offensichtlich darauf zurückzuführen, dass der Rechtsstreit, in dem der Angeklagte als Zeuge vernommen worden ist, bei dem Amtsgericht in Frankfurt am Main anhängig war.
Ein Verstoß gegen § 51 StGB liegt gleichfalls nicht vor. So wie die Feststellungen im Urteil getroffen sind, ist die Verneinung der Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 und 2 StGB aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Ebensowenig gibt die Nichtanwendung der für den Notstand in § 157 StGB zugelassenen Strafmilderung zu Bedenken Anlass.
Das Landgericht hat die Heranziehung des § 157 StGB im Ergebnis zutreffend abgelehnt. Der Angeklagte war als Zeuge nicht durch das Prozessgericht, sondern auf dessen Ersuchen im Wege der Rechtshilfe durch das Amtsgericht in Königstein zunächst uneidlich vernommen worden. Nachdem alsdann das Prozessgericht beschlossen hatte, ihn auf seine Aussage zu beeidigen, wurde er durch den darum ersuchten Amtsrichter nochmals unter Vorhalt abweichender Bekundungen anderer Zeugen vernommen. Er blieb bei seinen früheren Angaben und beschwor sie. Damit ist die zunächst uneidlich erstattete Aussage in dem Meineid aufgegangen (vgl. BGHSt 4, 244; ferner das zum Abdruck bestimmte Urteil vom 15. Oktober 1953 – 3 StR 323/53). Es handelt sich demnach rechtlich um eine Tat, sodass die falsche Aussage als solche kein selbständiges Vergehen nach § 153 StGB bildet. Es fehlt also insoweit an einer dem Meineid vorausgegangenen strafbaren Handlung, wegen deren dem Angeklagten bei Angabe der Wahrheit die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung erwachsen konnte.
Aber auch darauf, dass er bei Leistung des Meineides wegen der vorangegangenen uneidlichen falschen Aussage eine solche Gefahr angenommen hatte, kann der Angeklagte sich hier mit Erfolg nicht berufen. Wie das Reichsgericht bei Prüfung der Voraussetzungen des § 157 StGB in seiner vor Inkrafttreten der Verordnung vom 29. Mai 1943 (RGBl. I S. 341) geltenden Fassung mehrfach zum Ausdruck gebracht hat, setzte dessen Anwendung voraus, dass der Angeklagte den Tatbestand, der die Strafverfolgung nach sich ziehen konnte, nicht erst durch die unwahre Aussage begründet hatte (vgl. RGSt 62, 211; 75, 277). Dieser Gesichtspunkt trifft auch jetzt noch zu, soweit die zunächst uneidlich erstattete Aussage und der nachfolgende Eid allein den Tatbestand des § 154 StGB verletzen. Für seine Heranziehung spricht vornehmlich der Zweck, den der Gesetzgeber verfolgte, als er die uneidliche Falschaussage durch Hinzufügung des § 156a StGB, des heutigen § 153 StGB, neben dem Meineid zu einem selbständigen Straftatbestand erhob. Hierzu sah er sich veranlasst, als nicht nur im bürgerlich-rechtlichen Verfahren, sondern auch im Strafverfahren die Entscheidung über die Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen weitgehend dem Ermessen der Gerichte anheim gestellt war und diese häufig von der Beeidigung absahen und sich mit einer uneidlichen Aussage begnügten. Um auch insoweit den Staat in seiner Rechtspflege durch Androhung von Strafe gegen Zeugen oder Sachverständige, die falsche uneidliche Angaben machen, zu schützen, wurde der Tatbestand der uneidlichen Falschaussage geschaffen. Der Gesetzgeber wollte damit also die uneidliche falsche Aussage treffen, die an Stelle der eidlichen trat. Die beschworene Falschaussage, also der bereits unter Strafdrohung stehende Meineid, sollte dadurch in seiner Strafbarkeit in keiner Weise berührt werden. Schon daraus geht deutlich hervor, dass demjenigen, der eine unrichtige Aussage nachher beschwört, nicht die Möglichkeit eröffnet werden sollte, durch Berufung auf diese falsche Aussage eine Strafmilderung für den Meineid zu erlangen.
Für die Richtigkeit der hier vertretenen Auffassung spricht im Übrigen der auch im Strafrecht anerkannte Grundsatz, dass sich im Allgemeinen niemand auf das Vorliegen einer Gefahrenlage berufen darf, die er selbst in Kenntnis der ihm drohenden Gefahr herbeigeführt hat. Ein Zeuge, der trotz des Hinweises, dass er seine Angaben voraussichtlich mit dem Eide werde bekräftigen müssen, und der trotz der vorangegangenen Belehrung über die strafrechtlichen Folgen eines falschen Eides unrichtig aussagt, schafft gerade die Gefahrenlage, in die er gerät, wenn das Gericht die Beeidigung der zuvor gemachten Aussage beschließt. Der so unmittelbar selbst herbeigeführte „Notstand“ rechtfertigt es in einem solchen Falle nicht, dem Zeugen die Möglichkeit einer Anwendung des § 157 StGB zukommen zu lassen. Leistet also ein Zeuge einen Meineid, so kann er sich auf die Unrichtigkeit der diesem zugrunde liegenden Aussage nicht mit Erfolg berufen, um in den Genuss der Rechtswohltat des § 157 StGB zu gelangen. Das Landgericht hat daher hier mit Recht von einer Anwendung des § 157 StGB abgesehen.
Das Vorbringen der Revision, dem Angeklagten komme die Vergünstigung des § 157 StGB aber deshalb zugute, weil er bei Leistung des Eides eine Bestrafung wegen Betruges zum Nachteil des Lebensmittelhändlers ████ zu befürchten gehabt habe, scheitert an den entgegenstehenden Feststellungen des Urteils. Danach hat der Angeklagte den Meineid nicht in der Absicht geleistet, eine ihm wegen des Scheinvertrages mit dem Architekten ████████ drohende Bestrafung abzuwenden. Darin kommt in hinreichend deutlicher Weise die Auffassung des Landgerichts zum Ausdruck, dass der Angeklagte nicht aus Furcht, wegen des Abschlusses und der Benutzung des Scheinvertrages im Rechtsverkehr gerichtlich bestraft zu werden, falsch geschworen hat. Abgesehen davon hat auch, wie aus dem Urteil hervorgeht, der Angeklagte selbst in der Hauptverhandlung nicht geltend gemacht, er habe falsch ausgesagt und diese Aussage mit dem Eide bekräftigt, um einer etwaigen Bestrafung wegen Betruges zum Nachteil ████ zu entgehen.
Auch im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Seine Revision ist deshalb als unbegründet zu verwerfen.
| Rotberg | Krauss | Maag | |||
| Busch | Scharpenseel |