Treffer
BGH Urteil

Meineid bei späterer Beeidigung einer zuvor uneidlich falschen Aussage (keine Tatmehrheit mit § 153 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 323/53
Datum
15.10.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen Meineids (§ 154 StGB) und falscher uneidlicher Aussage (§ 153 StGB) verurteilt worden, nachdem er zunächst uneidlich falsch ausgesagt und diese Aussage später nach Anordnung der Beeidigung in einem neuen Termin beschworen hatte. Der BGH stellt klar, dass in dieser Konstellation die frühere uneidliche Falschaussage im Meineid aufgeht und nicht zusätzlich als selbständiges Delikt nach § 153 StGB zu bestrafen ist. Der Schuldspruch wurde daher auf „nur Meineid“ geändert; der Strafausspruch wurde aufgehoben und zur neuen Strafzumessung zurückverwiesen, u.a. wegen zu prüfender Anwendung von § 157 StGB.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beschwört ein Zeuge eine zuvor uneidlich wissentlich falsche Aussage nach Anordnung der Beeidigung in einem späteren Termin, liegt ausschließlich Meineid (§ 154 StGB) vor; eine selbständige Strafbarkeit wegen § 153 StGB scheidet aus.

2

Die Unterlassung eines Hinweises auf ein Zeugnisverweigerungsrecht führt im Zivilprozess nicht zur Unwirksamkeit der Eidesleistung, wenn eine entsprechende Belehrung gesetzlich nicht vorgeschrieben ist.

3

Für die Anwendung des § 157 StGB kommt es nicht darauf an, ob eine Gefahr gerichtlicher Bestrafung objektiv bestand, sondern darauf, ob der Täter bei wahrheitsgemäßer Aussage eine solche Gefahr glaubte und dies für seine Falschaussage mitbestimmend war.

4

Die nachträgliche Beeidigung einer Aussage durch den ersuchten Richter erfolgt aufgrund Anordnung des Prozessgerichts; mit der Eidesleistung ist für eine gesonderte Bewertung als uneidliche Falschaussage kein Raum mehr.

5

Neues tatsächliches Vorbringen ist im Revisionsverfahren grundsätzlich unbeachtlich.

Vorinstanzen

Landgericht Hanau, 18. März 1953

Leitsatz

StGB §§ 153, 154. Macht der Zeuge bei seiner zunächst uneidlichen Vernehmung durch den ersuchten Richter eine wissentlich falsche Aussage und beschwört er sie später, nachdem das Prozessgericht seine Beeidigung gemäß § 391 ZPO angeordnet hat, in einem neuen Termin, so liegt nur ein Meineid vor, nicht aber außerdem ein selbständiges Vergehen nach § 153 StGB (vgl. BGHSt 4, 244).

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hanau vom 18. März 1953 dahin geändert, dass der Angeklagte nur wegen Meineides verurteilt ist, im Strafausspruch aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Meineides und wegen vorsätzlich falscher uneidlicher Aussage zu einer Gesamtzuchthausstrafe von einem Jahr und einem Monat verurteilt, auch sind ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt und ferner ist auf seine dauernde Unfähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, erkannt worden. Seine Revision hat nur teilweise Erfolg.

I. Zur vorsätzlich falschen uneidlichen Aussage

Der Beschwerdeführer ist der Meinung, die Verurteilung aus § 153 StGB komme nicht in Betracht, weil er die unrichtige Aussage, die er bei seiner ersten, uneidlichen, zeugenschaftlichen Vernehmung im Rechtsstreit der Firma KC & ██████ gegen den Regierungsinspektor GC—— am 17. Dezember 1951 gemacht, bei seiner erneuten Vernehmung am 17. März 1952 vor Leistung des Eides berichtigt habe. Diese Auffassung steht im Widerspruch zu den Urteilsfeststellungen. Darnach hatte er am 17. Dezember 1951 bewusst der Wahrheit zuwider bekundet, er habe █████ erzählt, dass er von der Firma ███ & ████ für Ende Oktober 1949 entlassen sei; daraufhin habe GC—— ihm den Vorschlag gemacht, er solle an ihn, GC——, etwa 800 dieser Firma gehörige Bausteine billiger und ohne Quittung verkaufen und den Erlös für sich behalten. Bei seiner zweiten Vernehmung am 17. März 1952 äußerte er sich auf Befragen dahin, ob GC—— ihm den Vorschlag gemacht habe oder ob GC—— nach einem entsprechenden Gespräch damit einverstanden gewesen sei, die Steine billiger und ohne Quittung gegen Zahlung an ihn, den Beschwerdeführer, zu erwerben, wisse er heute nicht mehr genau; sie hätten jedenfalls zusammen diese Sache besprochen. Damit schwächte er allenfalls seine erste Aussage ab, indem er nicht mehr mit Bestimmtheit behauptete, der Vorschlag zum Nachteil der Firma KC & ████ gemeinsame Sache zu machen, sei allein von GC—— ausgegangen. Der wesentliche Inhalt seiner Bekundung blieb dabei unangetastet: dass ███ mit ihm gemeinsame Sache gemacht habe. Um diese Frage ging es in dem Rechtsstreit, in dem die Firma ███ & █████ von ███ den Kaufpreis für 809 Steine mit der Begründung forderte, die Zahlung an den jetzigen Angeklagten befreie GC—— nicht, weil er gewusst habe, dass jener das Geld für sich behalten werde. Diese Frage bildete das Beweisthema. Bei ihrer Beantwortung sagte der Beschwerdeführer bei beiden Vernehmungen die Unwahrheit. Die Annahme des Landgerichts, dass die unrichtige Bekundung bei der ersten Vernehmung den Tatbestand des § 153 StGB verwirklicht, begegnet deshalb keinerlei rechtlichen Bedenken.

II. Zum Meineid

a) Rechtsirrig ist die Auffassung der Revision, eine wirksame Eidesleistung am Schluss der zweiten Vernehmung liege deshalb nicht vor, weil der Beschwerdeführer an diesem Vernehmungstage nicht auf sein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 384 Nr. 2 ZPO hingewiesen worden sei. Die Unterlassung der Belehrung macht den Eid auch dann nicht unwirksam, wenn sie, wie z. B. in § 55 Abs. 2 StPO, gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Zivilprozessordnung schreibt eine Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht des Zeugen indessen nicht vor. Die Rüge ist demnach unbegründet.

b) Die Revision macht weiter geltend, die tatrichterlichen Feststellungen trügen nicht den Schluss, der vom Beschwerdeführer geleistete Eid sei objektiv unrichtig. Nach ihnen habe der Beschwerdeführer unter seinem Eid bekundet, er habe im Oktober 1949 mit ██████ vereinbart, der Erlös aus der Lieferung von etwa 800 Bausteinen solle auf seine, des Beschwerdeführers, Rechnung gehen. Dies habe der Wahrheit entsprochen. Denn GC—— habe ihm für eine Lieferung von Steinen einen Barscheck über 450,— DM gegeben, der auf seinen, des Beschwerdeführers, Namen gelautet habe. Daraus ergebe sich, dass dieser Erlös auf seine, des Beschwerdeführers, Rechnung habe gehen sollen.

Der Revisionsangriff verfehlt sein Ziel. Der Beschwerdeführer hatte sich bei der Verhandlung über die Lieferung von Bausteinen als Mitinhaber der Baustoffhandlung ausgegeben. Er hatte weiter ████ erklärt, er könne ihm die Steine zum Feil gegen Barzahlung verkaufen und für den Rest eine Zahlungsfrist von vier Wochen einräumen. In diesem Falle sei er bereit, auf die barbezahlten Steine einen Rabatt von 10 % zu bewilligen. GC—— müsse jedoch auf die Ausstellung einer Rechnung verzichten, da der Verband der Baustoffproduzenten die Gewährung eines so weitgehenden Preisnachlasses nicht billige. GC—— war damit einverstanden und übergab bei der Lieferung der bestellten Steine dem Beschwerdeführer einen Barscheck über 450,— DM, der den Gegenwert für einen Teil der gelieferten Steine abzüglich des 10%igen Rabattes darstellte. Aus dem Zusammenhang der Urteilsfeststellungen ergibt sich, dass GC—— den Beschwerdeführer auf Grund seiner dahin gehenden Behauptung für den Mitinhaber der Lieferfirma hielt und dass er deshalb den Barscheck auf dessen Namen ausstellte, während er die über den größeren Rest der gelieferten Steine auf den Betrag von 1008,— DM ausgestellte Rechnung, die ihm eine Woche nach Lieferung der Steine von der Firma geschickt wurde, durch einen auf die Firma lautenden Verrechnungsscheck beglich. Demnach kann keine Rede davon sein, dass GC—— den Betrag des Barschecks nicht der Lieferfirma, sondern dem Beschwerdeführer persönlich zukommen lassen wollte und dass etwas derartiges zwischen ihm und dem Beschwerdeführer vereinbart worden wäre. Die zusammenfassende Feststellung des Urteils, auf deren Wortlaut sich die Revision beruft, hat auch keineswegs diesen Sinn. Vielmehr ist sie nach dem Zusammenhang der Urteilsausführungen dahin zu verstehen, dass der Beschwerdeführer bekundet hat, GC—— habe mit ihm vereinbart, der Erlös aus der Lieferung von etwa 800 Bausteinen solle zum Nachteil der Lieferfirma in die Tasche ihres zum 31. Oktober 1949 gekündigten Angestellten, des Beschwerdeführers, fließen. Die Bekundung war aber, wie das Landgericht feststellt, unwahr. Unrichtig war auch die weitere vom Beschwerdeführer beschworene Bekundung, er habe sich bei der Verhandlung über die Lieferung der Bausteine niemals als Miteigentümer einer Baustoffirma ausgegeben. Soweit die Revision geltend macht, █████ habe dem Beschwerdeführer am 6. November 1949 einen zweiten, auf seinen Namen ausgestellten Barscheck über 100,— DM gegeben, handelt es sich um ein neues tatsächliches Vorbringen, das in der Revisionsinstanz nicht mehr beachtet werden darf.

c) Entgegen der Auffassung der Revision ergeben die Ausführungen des Urteils, dass der Beschwerdeführer sich auch der Unwahrheit seiner Bekundungen bewusst gewesen ist.

Die Beweisfrage war einfach und klar. Sie ging darauf hinaus, ob GC—— mit dem Beschwerdeführer gemeinsame Sache gemacht habe, indem er sich von ihm Steine, die der Firma KC—— & ██████ gehörten, zum halben Preise liefern ließ und den Kaufpreis an den Beschwerdeführer abführte, damit dieser ihn zum Nachteil der Firma in die eigene Tasche steckte. Die Revision meint, diese Frage hätte mit einem kurzen „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden können. Hierzu sei der Beschwerdeführer nicht veranlasst worden. Stattdessen habe sich die Vernehmung in Erörterungen verloren, die zum Teil am Rande des Beweisthemas gelegen, zum Teil mit ihnen in keinerlei Beziehung gestanden hätten. Es hätte deshalb dargelegt werden müssen, dass der Beschwerdeführer sich dessen bewusst gewesen sei, dass seine Bekundungen das Beweisthema betrafen.

Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass der vernehmende Richter seine Aufgabe nicht erfüllt hätte, wenn er lediglich die Beweisfrage an den Beschwerdeführer gerichtet und sich mit einem „Ja“ oder „Nein“ als Antwort begnügt hätte. Es war seine Pflicht, den Beschwerdeführer zu einer Schilderung der Vorgänge bei der Verhandlung über die Lieferung der Steine zu veranlassen. Deshalb kann keine Rede davon sein, dass sich die Vernehmung am 17. März 1952 in Erörterungen verloren habe, die mit dem Beweisthema in keinerlei Beziehung gestanden hätten. Im Übrigen fehlt es an jedem Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer sich des Sinnes seiner Aussage nicht bewusst gewesen wäre. Somit bedurfte es hierzu keiner besonderen Ausführungen in den Urteilsgründen.

III. Zum Verhältnis des § 153 zu § 154 StGB

Es kann der rechtlichen Würdigung des Landgerichts darin nicht gefolgt werden, dass der Beschwerdeführer nicht nur auch durch die Beeidigung seiner falschen Aussage am 17. März 1952 einen Meineid, sondern außerdem durch seine wahrheitswidrige Aussage am 17. Dezember 1951 ein dem Meineid gegenüber selbständiges Vergehen nach § 153 StGB begangen habe.

Der Bundesgerichtshof, auf dessen Rechtsprechung sich das Landgericht dabei beruft, hat in den angezogenen Entscheidungen BGHSt 1, 241 und NJW 1952, 73 Nr. 29 (= BGHSt 1, 580) sowie ferner in der Entscheidung BGHSt 2, 233 das Verhältnis der beiden Delikte dahin bestimmt, dass der Meineid keine „bloß besonders geartete falsche Aussage“, also keine erschwerte Form der falschen Aussage, sondern „eine Straftat eigener Art“ sei. Der erste Strafsenat hat daraus in der Entscheidung BGHSt 1, 241 gefolgert, dass Anstiftung zum Vergehen des § 153 StGB und erfolglose Anstiftung zum Meineid (§§ 159, 49a, 154 StGB) tateinheitlich zusammentreffen, wenn zum Meineid angestiftet wird und es gleichwohl nur zur uneidlichen falschen Aussage kommt. Mit Rücksicht auf dieses Verhältnis der beiden Delikte haben sodann der vierte Strafsenat in der Entscheidung BGHSt 1, 380 die Möglichkeit des Fortsetzungszusammenhangs zwischen Meineid und nachfolgender uneidlicher Falschaussage und der zweite Strafsenat in der Entscheidung BGHSt 2, 233 die Möglichkeit des Fortsetzungszusammenhangs zwischen uneidlicher Falschaussage und nachfolgendem Meineid verneint, weil es an der Gleichartigkeit der Ausführungshandlung – genauer: der Rechtsform – fehle. Bei beiden Entscheidungen lag die Sache so, dass die beiden Falschaussagen zwar in demselben Rechtsstreit, jedoch in verschiedenen Rechtszügen gemacht worden waren. Es handelte sich also auch in dem der Entscheidung BGHSt 2, 233 zugrunde liegenden Fall, in dem der Meineid der uneidlichen falschen Aussage nachfolgte, um zwei voneinander völlig getrennte Aussagen. Zu der Frage, wie sich die Tatbestände der §§ 153 und 154 StGB zueinander verhalten, wenn der Zeuge in demselben Verfahrensabschnitt zunächst uneidlich erstattete falsche Aussage beschwört, hat der erkennende Senat in dem Urteil vom 7. Mai 1953 – 3 StR 46/53 – Stellung genommen (BGHSt 4, 244). Dort ist ausgeführt, wenn ein Zeuge in demselben Termin seine falsche Aussage mache und beschwöre, so höre mit der Leistung des Eides die Falschaussage auf, eine unbeeidete zu sein. Sie gehe im Meineid auf und sei nicht mehr Gegenstand gesonderter Würdigung unter dem Gesichtspunkt des § 153 StGB. Dies gelte auch dann, wenn der Eid in einem dem Aussagetermin folgenden Termin geleistet werde, und müsse auch gelten, wenn der Zeuge den Entschluss zur Eidesleistung, wie es häufig der Fall sei, erst nach der Erstattung der falschen Aussage fasse. Denn die falsche Aussage bilde mit der Eidesleistung ein einheitliches Ganzes, eben den Meineid. Ohne sie sei das Verbrechen des Meineides nicht denkbar. In dem damals zu entscheidenden Fall hatte der in einem Dienststrafverfahren als Zeuge Vernommene die Unterzeichnung der Niederschrift und die Eidesleistung zunächst mit der Begründung verweigert, ihm sei schlecht geworden. In dem daraufhin angesetzten neuen Termin berichtigte er seine Aussage in einigen unwesentlichen Punkten, weigerte sich jedoch wiederum, die Vernehmungsniederschrift zu unterzeichnen und den Eid zu leisten; er bat um Bedenkzeit und um Aushändigung der Vernehmungsniederschriften, um seine Aussage nochmals auf ihre Richtigkeit überprüfen zu können. Beides wurde ihm gewährt. Erst im dritten Termin beschwor er seine unrichtige Aussage. Der Senat hat in diesem Verhalten des Zeugen lediglich einen Meineid nach § 154 StGB erblickt.

Ebenso liegt die Sache hier. Der Beschwerdeführer wurde nicht durch das Prozessgericht, sondern auf dessen Ersuchen im Wege der Rechtshilfe durch den Amtsrichter in Gelnhausen am 17. Dezember 1951 zunächst uneidlich vernommen. Am 17. März 1952 wurde er auf Grund eines weiteren Beweisbeschlusses des Prozessgerichts unter Vorhalt des die Richtigkeit seiner bisherigen Bekundungen in Zweifel ziehenden Vorbringens des Beklagten GC—— durch den darum ersuchten Amtsrichter in Gelnhausen erneut als Zeuge vernommen und sodann vereidigt. Der Angeklagte beschwor nicht nur das, was er bei der Vernehmung am 17. März 1952 bekundet, sondern auch das, was er am 17. Dezember 1951 ausgesagt hatte, soweit er es nicht durch Berichtigung widerrufen hatte. Bei einer solchen Vernehmung durch den ersuchten Richter entscheidet das Prozessgericht darüber, ob der Zeuge zu beeidigen hat. Seine Aussage wird regelmäßig erst nach der Vernehmung als beeidet betrachtet, wenn auf Anordnung des Prozessgerichts der Zeuge die Aussage beschwört oder unbeeidigt bleibt. Beschwört der Zeuge seine falsche Aussage, so geht sie in dem Meineid auf, der in dem Termin der Eidesleistung begangen ist. Der Umstand, dass aus Gründen der Gestaltung des Verfahrens der Zeuge seine unwahre Aussage in einem späteren Termin beschwört als in dem, in dem er sie erstattet hat, kann nicht dazu führen, die im Termin der Eidesleistung erstattete falsche Aussage als ein selbständiges Vergehen nach § 153 StGB zu würdigen. Mit der Eidesleistung ist kein Raum mehr, weil die falsche Aussage nunmehr beschworen und somit keine uneidliche ist. Die gegenteilige Auffassung würde dem Sinn und Zweck des § 153 StGB zuwiderlaufen. Diese Vorschrift verdankt ihre Entstehung dem Umstand, dass damals in erheblich größerem Umfang als früher von der Vereidigung der Zeugen abgesehen wurde. Die Lockerung des Eideszwanges machte eine Strafdrohung für die falsche uneidliche Aussage notwendig, um ihren Wert als Beweismittel zu sichern. Keineswegs ging die Absicht des Gesetzgebers aber dahin, eine bisher als Meineid zu bewertende Tat nunmehr außerdem auch als Vergehen nach § 153 StGB zu würdigen und damit ihre Strafbarkeit zu verstärken. Der Beschwerdeführer hat sich somit nur eines Meineides (§ 154 StGB) schuldig gemacht. Soweit kann der Schuldspruch unter entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO von hier aus geändert werden.

IV. Zum Strafausspruch

Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Zunächst ist die Möglichkeit nicht auszuschließen, dass die Änderung der rechtlichen Würdigung auch zu einer Milderung der Strafe führt. Ferner hat das Landgericht die Anwendung des § 157 StGB mit der Begründung abgelehnt, eine wahrheitsgemäße Aussage habe für den Beschwerdeführer nicht die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung gebracht, weil er die Verleumdung gegen die Firma KC & █████ begangen habe. Indessen hätte er, wenn er die Wahrheit gesagt hätte, zugeben müssen, ███ voll verleumdet zu haben. Das Landgericht hätte deshalb erörtern müssen, ob der Beschwerdeführer, als er die Tat beging, des Glaubens war, dass ihm im Falle des Geständnisses der Verleumdung eine gerichtliche Bestrafung wegen der Verleumdung drohe, und ob er den Meineid begangen hat, um diese Gefahr von sich abzuwenden. Die Annahme liegt den bisherigen Feststellungen nahe. Indessen ist dies eine Frage, die der Tatrichter zu entscheiden hat. Träfe dies zu, so läge ein Fall des § 157 StGB vor. Das Landgericht könnte dann nach seinen Ermessen die Strafe mildern und von der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte absehen (§ 161 Abs. 2 StGB). Dem Beschwerdeführer dürfte auch die Fähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger vernommen zu werden, nicht aberkannt werden (§ 161 Abs. 1 StGB). Für die Frage der Anwendung des § 157 StGB kommt es im Übrigen nicht darauf an, ob eine Gefahr der gerichtlichen Bestrafung wirklich bestand, also auch nicht darauf, ob sie zufolge Ablaufs der Frist zur Stellung des nach § 194 StGB erforderlichen Strafantrages ausgeschlossen war, sondern nur darauf, ob der Beschwerdeführer die Gefahr geglaubt hat. Die Gefahr braucht nicht der einzige und auch nicht der hauptsächliche Beweggrund der falschen eidlichen Aussage zu sein. Es genügt vielmehr, dass der Gedanke, sich bei richtiger Aussage möglicherweise der Gefahr gerichtlicher Bestrafung auszusetzen, für den Täter bei seiner falschen eidlichen Aussage mitbestimmend war (BGHSt 2, 379).

Die Sache ist deshalb zur erneuten Strafzumessung an das Landgericht zurückzuverweisen.

KraussBuschMaaß
KoenigerBaldus

Zitiert (1)

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