Treffer
BGH Urteil

Revision im Meineidsverfahren: Nötigungsnotstand bei Dauergefahr und Irrtum darüber

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 230/53
Datum
05.03.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen fortgesetzten Meineids und fortgesetzter falscher uneidlicher Aussage verurteilt, nachdem sie auf Drohung mit Tötung zugunsten eines Dritten falsch ausgesagt hatte. Mit der Revision rügte sie u.a. die Verneinung eines schuldbefreienden Nötigungsnotstandes (§ 52 StGB) und fehlende Prüfung eines Irrtums hierüber. Der BGH beanstandet, dass Dauergefahren unter Umständen „gegenwärtig“ sein können und dass das Urteil nicht hinreichend klärt, welche Vorstellungen die Angeklagte zur Gegenwärtigkeit und Abwendbarkeit der Gefahr hatte. Das Urteil wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Dauergefahr kann als gegenwärtige Gefahr einen Nötigungsnotstand begründen, wenn sie so dringend ist, dass sie jederzeit in einen Schaden umschlagen kann, oder wenn sie nur durch sofortiges Handeln abwendbar ist.

2

Bei der Prüfung des Nötigungsnotstandes ist nicht nur die objektive Gefahrenlage, sondern auch die konkrete Vorstellung des Täters über Gegenwärtigkeit und Abwendbarkeit der Gefahr festzustellen; bloße „Erkennbarkeit“ ersetzt diese Feststellungen nicht.

3

Hält der Täter tatsächliche Voraussetzungen eines Entschuldigungsgrundes lediglich fahrlässig für gegeben, scheidet eine Strafbarkeit wegen Taten aus, die nur vorsätzlich begehbar sind; in Betracht kommt dann nur eine einschlägige Fahrlässigkeitsstrafbarkeit, soweit das Gesetz sie vorsieht.

4

Sind bei einer gegenwärtigen Dauergefahr Abwehrmaßnahmen erforderlich, sind grundsätzlich alle zur vollständigen Abwendung der Gefahr notwendigen Maßnahmen entschuldigt; die Dauergefahr ist nicht in einen gegenwärtigen und einen zukünftigen Teil aufzuspalten.

5

Vorsätzliche uneidliche Falschaussage und Meineid können nicht miteinander in Fortsetzungszusammenhang stehen; ob mehrere Taten jeweils eine fortgesetzte Straftat bilden, erfordert u.a. Feststellungen zu Gesamtvorsatz und enger zeitlicher Folge.

Vorinstanzen

Landgericht Kempten, 6. Februar 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. März 1954 – 1 StR 230/53

In der Strafsache gegen die Ehedochter Regina ████████, geboren am ████ 1926 in ████████, wegen Meineids u. a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. März 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat ███████ bei der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ██ bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

███████████████████ █████

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten ████████ wird das Urteil des Landgerichts in Kempten vom 6. Februar 1953, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagte ist in zwei Strafverfahren gegen den Schlosser Johann ███ vor Gericht zunächst eidlich, sodann zweimal uneidlich und schließlich nochmals eidlich als Zeugin vernommen worden. Sie hat jedes Mal zugunsten des █████ wissentlich falsch ausgesagt. ██████ hatte sie dazu durch die Drohung bestimmt, er werde sie töten, wenn sie nicht die unwahren Aussagen erstatte.

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen fortgesetzten Meineids und wegen fortgesetzter falscher uneidlicher Aussage zu der Gesamtstrafe von 9 Monaten Gefängnis verurteilt.

Ihrer Revision ist der Erfolg nicht zu versagen.

Die Tatbestände des Meineids (§ 154 StGB) und der wissentlich falschen uneidlichen Aussage (§ 153 StGB) sind im Urteil ohne Rechtsirrtum dargetan. Das bestreitet auch die Revision nicht. Sie macht jedoch geltend, dass das Landgericht zu Unrecht die Voraussetzungen des schuldbefreienden Nötigungsnotstandes (§ 52 StGB) verneint habe; auch sei nicht ausreichend geprüft worden, ob die Angeklagte das Vorliegen dieses Schuldausschließungsgrundes wenigstens irrtümlich angenommen habe. Diese Rügen sind begründet.

Dass die Angeklagte von ██████ mit Gefahr für Leib und Leben bedroht worden war, falls sie nicht das von ihm geforderte falsche Zeugnis ablege, nimmt auch das Landgericht an. Es hält ferner für erwiesen, dass die Angeklagte aus Furcht vor diesen Drohungen falsch ausgesagt und geschworen hat.

In diesen Ausführungen tritt kein Rechtsfehler zutage. Der Tatrichter versagt der Angeklagten gleichwohl den Schutz des § 52 StGB, und zwar mit folgender Begründung: Als die Angeklagte am 5. April 1951 unter Eid und am 20. April sowie am 8. Juni 1951 uneidlich vernommen wurde, habe sich █████████ in Untersuchungshaft befunden und sei dadurch an einer Verwirklichung seiner Drohungen gehindert gewesen; die Angeklagte habe sich daher bei diesen Vernehmungen in keiner gegenwärtigen Gefahr befunden, wie § 52 sie voraussetze. Zur Zeit der eidlichen Vernehmung der Angeklagten vom 31. Juli 1952 sei ███ zwar auf freiem Fuß gewesen; doch habe die Angeklagte die Gefahr dadurch abwenden können, dass sie die Drohung dem Gericht bekannt gab. Dazu sei sie übrigens auch schon bei den früheren Vernehmungen in der Lage gewesen.

Diese Darlegungen erschöpfen die Rechtslage nicht.

a) Zur Gegenwärtigkeit der Gefahr:

Die Drohungen des ██████ hatten die Angeklagte nicht etwa plötzlich in eine Gefahr versetzt, der sie nur durch eine unmittelbar folgende Abwehr entgegentreten konnte. Die Gefahr dauerte vielmehr während eines längeren Zeitraumes an. Auch eine solche Dauergefahr kann gegenwärtig sein und einen Notstand nach § 52 wie auch nach § 54 StGB begründen. Das ist dann der Fall, wenn die Dauergefahr so dringend ist, dass sie jederzeit, also auch alsbald, in einen Schaden umschlagen kann, mag auch die Möglichkeit offen bleiben, dass der Eintritt des Schadens noch eine Zeitlang auf sich warten lässt, wie es etwa bei der Gefahr des Einsturzes eines baufälligen Hauses zutreffen kann (RGSt 59, 69; siehe ferner RGSt 60, 318; RG HRR 1936, 708; OGHSt 1, 369). Darüber hinaus ist in der Rechtsprechung Gegenwärtigkeit einer Dauergefahr schon dann angenommen worden, wenn der nach dem Lauf der Dinge zu besorgende Schaden zwar nicht unmittelbar bevorstand, aber doch nur durch sofortiges, gegenwärtiges Handeln abwendbar war. Diese Auffassung tritt besonders in einigen Entscheidungen des Reichsgerichts über die Notstandslage beim Meineid – RGSt 66, 98, 222, 397 – hervor, obwohl wenigstens in dem ersten dieser Fälle auch unmittelbar ein Leibesschaden für den Täter bevorstand (vgl. RGSt 36, 334; RG JW 1932, 3068; 1934, 422; HRR 1939, 1553).

Ob dieser weitergehenden Ansicht grundsätzlich zu folgen ist (vgl. dagegen H. Mayer, JW 1932, 2291 ff. und 3068 f.), kann hier dahingestellt bleiben. Die Untersuchungshaft des ███████ schloss zur Zeit der Vernehmungen der Angeklagten vom 5. April, 20. April und 8. Juni 1951 die Gegenwärtigkeit der Gefahr dann aus, wenn feststand, dass die Haft über die Termine hinaus dauern werde, in denen die Angeklagte ihre Zeugenaussage zu erstatten hatte; es genügt, dass dies für den rückblickenden Betrachter in einem an Gewissheit grenzenden Maße wahrscheinlich ist. War dagegen mit einer alsbaldigen Entlassung des ███████ nach dem Termin zu rechnen, so konnte die Verwirklichung seiner Drohungen so in die Nähe gerückt sein, dass die Gegenwärtigkeit der Gefahr zu bejahen wäre. Aus dem Urteil geht die Überzeugung des Tatrichters hervor, dass ███████ nach keiner der drei Vernehmungen auf freien Fuß gekommen sein würde; übrigens ist dies trotz der den ███ begünstigenden unwahren Aussagen der Angeklagten nicht geschehen, bei der letzten Vernehmung allerdings nur deshalb nicht, weil ███ nach seinem Freispruch sogleich in einer anderen Sache in Strafhaft genommen wurde. Bei dieser Sachlage lässt sich die Ansicht des Landgerichts rechtlich nicht beanstanden, dass eine gegenwärtige Gefahr für die Angeklagte zur Zeit der genannten drei Vernehmungen nicht gegeben war. Denn der Eintritt des angedrohten Übels stand nicht unmittelbar bevor; es ist aber auch nicht ersichtlich, aus welchem Grunde die Angeklagte die Gefahr nur sofort, im Zeitpunkt der Vernehmung abwenden konnte.

Dem Urteil lässt sich indes nicht entnehmen, dass die Angeklagte all das erkannt und die Gefahr auch nicht irrtümlich für gegenwärtig gehalten hat.

Das Landgericht ist zwar der Auffassung, die weitere Festhaltung des ███████ im Falle wahrer Aussagen der Angeklagten sei für diese erkennbar gewesen. Damit ist jedoch nichts darüber ausgesagt, welche Vorstellungen sie sich tatsächlich gemacht hat. War für sie nur erkennbar, aber ihr nicht bewusst, dass ███████ Haft werde behalten werden, so ist ihr allenfalls vorzuwerfen, dass sie eine tatsächliche Voraussetzung des Nötigungsnotstandes aus Fahrlässigkeit für gegeben gehalten hat. Zu einer Bestrafung wegen der beiden uneidlichen Falschaussagen würde das nicht hinreichen, weil eine solche Tat nur bei vorsätzlicher Begehung mit Strafe bedroht ist. Die am 5. April 1951 begangene Eidesverletzung könnte zwar als fahrlässiger Falscheid nach § 163 StGB strafbar sein, wenn die Angeklagte die in Wahrheit nicht erfüllten Voraussetzungen des Nötigungsnotstandes aus Fahrlässigkeit für vorliegend gehalten hat (RGSt 66, 222, 227); jedoch reichen die bisherigen Ausführungen des Landgerichts zu der Annahme einer Fahrlässigkeit schon deshalb nicht hin, weil das Landgericht die „Erkennbarkeit“ der Sachlage für die Angeklagte aus Umständen gefolgert hat, die wohl bei den späteren uneidlichen Vernehmungen, nicht aber bei der eidlichen Aussage vom 5. April 1951 zutrafen.

b) Zur Abwendbarkeit der Gefahr:

Begründet eine Gefahr eine echte Notstandslage nach § 52 oder nach § 54 StGB, so sind alle Maßnahmen entschuldigt, die zur völligen Abwendung dieser Gefahr notwendig sind. Handelt es sich um eine gegenwärtige Dauergefahr, so braucht sich die Abwehr nicht darauf zu beschränken, den sofortigen Eintritt des Schadens zu hindern, die Gefahr also hinauszuschieben; die einheitliche Dauergefahr ist nicht in einen gegenwärtigen und einen zukünftigen Teil zu zerlegen (RGSt 66, 98). Das Landgericht ist ersichtlich der Auffassung, dass die Angeklagte die Gefahr in allen vier Fällen, insbesondere auch bei ihrer eidlichen Vernehmung vom 31. Juli 1952, durch Anrufung gerichtlichen Schutzes hätte abwenden können. Das Urteil lässt aber nicht erkennen, ob der Tatrichter hierbei das soeben Dargelegte beachtet hat; er äußert sich auch nicht darüber, welche Maßnahmen die Gerichte zum Schutze der Angeklagten treffen konnten und getroffen haben würden. Schon deshalb tragen diese Darlegungen des Landgerichts seine Entscheidung nicht. Zudem lässt das Urteil ein Eingehen auf die Frage vermissen, ob sich die Angeklagte jenes milden Ausweges aus der Gefahr, falls er überhaupt bestand, bewusst war. War sie es nicht, so konnte sie, wenn die Gefahr gegenwärtig war oder von ihr für gegenwärtig gehalten wurde, nicht wegen vorsätzlicher Tat bestraft werden. Ist ihr infolge von Fahrlässigkeit verborgen geblieben, dass sie ihre Zwangslage durch Anrufung gerichtlichen Schutzes beseitigen konnte, so bleibt die Möglichkeit einer Bestrafung wegen fahrlässiger Eidesverletzung (§ 163 StGB); die uneidlichen Falschaussagen wären in diesem Falle jedoch nicht strafbar.

Dass die Angeklagte die Gefahr nicht durch Verweigerung des Zeugnisses abwenden konnte (vgl. RGSt 66, 222, 226 f), hat die Strafkammer richtig erkannt; denn ██████████ hat von ihr nicht die Unterlassung belastender Aussagen, sondern eine ihn begünstigende Falschaussage gefordert.

Die Sache bedarf nach alledem weiterer Aufklärung durch den Tatrichter.

Was das Verhältnis der einzelnen strafbaren Handlungen der Angeklagten zueinander anlangt, so ist mit dem Landgericht daran festzuhalten, dass vorsätzliche uneidliche Falschaussagen und Meineid nicht miteinander in Fortsetzungszusammenhang stehen können (BGHSt 1, 380; 2, 233). Ob die beiden Eidesverletzungen einerseits und die beiden uneidlichen Falschaussagen andererseits je eine fortgesetzte Straftat bilden, hängt davon ab, ob ein hinreichend bestimmter Gesamtvorsatz (BGHSt 1, 313, 315) und eine enge zeitliche Folge der Handlungen (RGSt 75, 207, 209) bestand; beide Voraussetzungen, namentlich die zweite, gehen aus den bisherigen Darlegungen des Landgerichts nicht hinreichend hervor. Sollte das Landgericht in der kommenden Verhandlung an Stelle fortgesetzter strafbarer Handlungen einzelne selbständige Straftaten feststellen, so sind im Blick auf das Verbot der Strafschärfung (§ 358 Abs. 2 StPO) die Grundsätze der Entscheidung RGSt 67, 236 ff. zu beachten. Zwischen mehreren fahrlässigen Handlungen kann kein Fortsetzungszusammenhang bestehen.

Keinesfalls ist anzunehmen, dass die beiden uneidlichen Falschaussagen in dem am 31. Juli 1952 geleisteten Meineid rechtlich aufgehen. Alle drei Vernehmungen haben zwar in demselben Verfahren stattgefunden. Die Angeklagte ist aber am 31. Juli 1952 nicht nur auf ihre frühere Aussage vereidigt worden, vielmehr hat nach Rückkunft der Sache aus dem Revisionsrechtszug eine ganz neue Vernehmung stattgefunden, die mit dem Eid abschloss. Insofern unterscheidet sich der gegenwärtige Fall von den in BGHSt 4, 244 und 5, 44 behandelten; es braucht daher auch nicht dazu Stellung genommen zu werden, ob diesen Entscheidungen in jeder Hinsicht beizutreten ist (vgl. BGHSt 4, 172).

Die Strafkammer hat der Angeklagten hinsichtlich aller vier Vernehmungen Strafmilderung nach § 157 StGB zugebilligt, in den ersten drei Fällen, weil sie durch ihre Tat eine Bestrafung ihres damaligen Verlobten ███ habe abwenden, in dem letzten Fall, weil sie ihre eigenen früheren Verfehlungen gegen die §§ 153, 154 StGB nicht habe offenbaren wollen.

Hiergegen ist rechtlich nichts einzuwenden. Nach der zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung des 3. Strafsenats vom 21. Januar 1954 – 3 StR 43/53 – soll zwar die Gefahr, wegen uneidlicher Falschaussage bestraft zu werden, für sich allein keine Strafmilderung nach § 157 rechtfertigen können, wenn die falsche Aussage in einem späteren Termin beschworen wird. Dieser Fall ist hier jedoch, wie schon oben erwähnt, nicht gegeben, so dass auch zu dieser Entscheidung nicht näher Stellung zu nehmen ist. Der Tatrichter hätte jedoch prüfen müssen, ob sich die Angeklagte nicht schon zu ihren Taten vom 20. April und 8. Juni 1951 durch die Vorstellung mitbestimmen ließ, dass sie bei Angabe der Wahrheit Strafverfolgung wegen des am 5. April 1951 geleisteten Meineids zu gewärtigen hatte. Die Vergünstigung des § 157 kann zwar für jede Tat nur einmal zugebilligt werden; sind aber die Voraussetzungen der Vorschrift mehrfach erfüllt, so kann dies darauf von Einfluss sein, in welchem Maße der Richter von seiner Befugnis, die Strafe zu mildern oder von ihr abzusehen, Gebrauch macht (RGSt 64, 215, 219).

Schließlich wird in der neuen Verhandlung auch zu prüfen sein, ob die Voraussetzungen des § 23 StGB n.F. gegeben sind.

Die Aufhebung des Urteils ist nicht nach § 357 StPO auf den mitverurteilten ███ zu erstrecken. Dessen Strafbarkeit wegen Anstiftung zum Meineid in Tateinheit mit Nötigung und Bedrohung ist nach § 50 StGB unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin durch den bisher verneinten Nötigungsnotstand entschuldigt ist.

Glanzmann Mantel Dr. Hörchner Dr. Schalscha

Bundesrichter Dr. Jagusch ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

Dr. Hörchner
Revision im Meineidsverfahren: Nötigungsnotstand bei Dauergefahr und Irrtum darüber — Themis