Treffer
BGH Urteil

BGH: Teilaufhebung wegen Straffreiheitsgesetz; Tatmehrheit bei uneidlicher Falschaussage und Meineid

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 646/53
Datum
28.04.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen führten zur teilweisen Aufhebung des Urteils: Strafanzeigen wegen Urkundenfälschung wurden insoweit eingestellt, weil das Straffreiheitsgesetz (§ 3 Abs. 1) anzuwenden war; andere Verurteilungen (uneidliche Falschaussage, Meineid) blieben bestehen. Der Senat bestätigt, dass bei abgeschlossener erster Vernehmung uneidliche Falschaussage und später geleisteter Meineid Tatmehrheit darstellen können. Das Verfahren wurde insoweit zurückverwiesen und der Kostenausspruch teilweise beanstandet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist eine Tatfolge durch das Straffreiheitsgesetz erfasst und die Summe der für vor dem Stichtag liegenden Taten erkannten Strafen übersteigt sechs Monate nicht, hat das Gericht das Verfahren nach § 3 Abs. 1 des Straffreiheitsgesetzes einzustellen.

2

Steht eine abgeschlossene uneidliche Falschaussage einer späteren, bei erneuter Vernehmung geleisteten eidlichen Beschwörung gegenüber, so bilden uneidliche Falschaussage und Meineid Tatmehrheit, wenn die erste Vernehmung ohne Eid abgeschlossen war.

3

Die verminderte Zurechnungsfähigkeit kann die Einsicht in die Bedeutung des Eides mindern, reicht aber nicht bereits bei geringem Grad der Verstandesschwäche zur Entbindung von der Verantwortung, wenn dem Gericht konstatiert wird, dass der Beschuldigten die Bedeutung des Eides hinreichend bewusst war.

4

Bei der Strafzumessung und der Prüfung der Gewährung von Strafaussetzung zur Bewährung sind neue gesetzliche Änderungen (z.B. § 23 StGB n.F.) zu berücksichtigen; das Revisionsgericht hat diese Umstände bei der Rückverweisung zu beachten.

5

Wurde ein Beschuldigter mangels Beweises freigesprochen, kann die Entscheidung über die Erstattung notwendiger Auslagen der Revision unterliegen; bei Eröffnung des Verfahrens trotz anwendbaren Straffreiheitsrechts ist zu prüfen, ob die notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen sind.

Vorinstanzen

Landgericht in ██, 28. April 1953

Rubrum

im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1) die Schneiderin ████████ aus K[REDACTED], dort geboren ███████,

2) ————— die geborene D[REDACTED] aus [REDACTED] in [REDACTED] am [REDACTED],

wegen Meineids u. a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Mai 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glangmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revisionen ███ ██████████ der Angeklagten B[REDACTED] wird das Urteil des Landgerichts in ██ vom 28. April 1953 aufgehoben

im Umfang

1) bezüglich der Angeklagten ████████ im Umfang der Verurteilung wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung sowie wegen einer weiteren Urkundenfälschung, ferner im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu,

hinsichtlich der Beschwerdeführerin Berta ██

2) im Kostenausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen.

Das Verfahren gegen die Angeklagte ████████ wegen Urkundenfälschung sowie wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung wird eingestellt. Die Staatskasse hat insoweit die ausscheidbaren Kosten zu tragen.

Im Übrigen wird die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision der Angeklagten ████████ wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Die Revision der Angeklagten B[REDACTED]

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung, einer weiteren Urkundenfälschung, falscher uneidlicher Aussage sowie wegen Meineids zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis verurteilt. Ihre Revision hat teilweise Erfolg.

1.) Die Beschwerdeführerin ██ ████ hat die Anstiftung zur Urkundenfälschung im März 1949 und die Urkundenfälschung im Mai 1949 begangen. Das Landgericht hat auf Gefängnisstrafen von drei Wochen und einem Monat erkannt. Des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 hat es nicht angewendet, weil die Angeklagte auch nach dem 15. September 1949 Straftaten begangen hat. Die Strafkammer vertritt die Auffassung, dass in einem solchen Falle § 4 Abs. 4 des Straffreiheitsgesetzes eine Einstellung des Verfahrens ausschließe. Das ist rechtsirrig (vgl. z. B. BGH NJW 1951, 533 Nr. 24). Da die vor und die nach dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes begangenen Straftaten selbständige strafbare Handlungen darstellen und die Strafen, die für die vor dem Stichtag liegenden Strafälle erkannt worden sind, zusammen sechs Monate Gefängnis nicht übersteigen, hätte das Landgericht das Verfahren insoweit auf Grund des § 3 Abs. 1 des Straffreiheitsgesetzes einstellen müssen. Diese Entscheidung hat das Revisionsgericht nachzuholen, ohne dass weiter auf die zu diesen Fällen vorgebrachten Rügen einzugehen ist.

2) Die Verurteilung wegen falscher uneidlicher Aussage sowie wegen Meineids lässt zum Schuldspruch keinen Rechtsirrtum erkennen.

Die Angeklagte B[REDACTED] sagte als Zeugin in einem Unterhaltsrechtsstreit am 31. August 1951 vor dem Amtsgericht bewusst wahrheitswidrig aus, dass sie in der Empfängniszeit nur mit dem Mitangeklagten Jakob █████ geschlechtlich verkehrt habe. Sie blieb unbeeidigt. Dem Urteilszusammenhang ist zu entnehmen, dass der Richter ihre Vernehmung als abgeschlossen ansah und dass demnach die Aussage abgeschlossen und beendet war. Am 23. Oktober 1951 wurde die Beschwerdeführerin ██ ███ in demselben Unterhaltsrechtsstreit erneut als Zeugin vernommen. Sie machte zunächst ihre Erklärungen vom 31. August 1951 zum Gegenstand ihrer Aussage und bekundete sodann noch ausdrücklich, dass sie in der Empfängniszeit dreimal mit Stein, sonst aber mit keinem Mann geschlechtlich verkehrt habe. Diese bewusst falsche Aussage beschwor die Angeklagte.

Das Landgericht hat einen Fortsetzungszusammenhang zwischen der uneidlichen Falschaussage und dem Meineid unter Bezugnahme auf die Entscheidung BGHSt 2, 233 verneint. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil 1 StR 40/53 vom 10. März 1953 (BGHSt 4, 172, 176) ausgesprochen, dass dann, wenn das Gericht, wie im vorliegenden Fall geschehen, die Vernehmung eines Zeugen abgeschlossen hat, ohne ihn zu vereidigen, und der Zeuge später, bei erneuter Vernehmung, seine frühere wissentlich unwahre Aussage mit einem falschen Eid bekräftigt, uneidliche Falschaussage und Meineid in Tatmehrheit miteinander stehen. Die vom 3. Strafsenat in den Urteilen BGHSt 4, 244 und 5, 44 entschiedenen Fälle unterscheiden sich von dem gegenwärtigen, so dass nicht dazu Stellung genommen zu werden braucht, ob diesen Entscheidungen in jeder Hinsicht beizutreten ist (so auch Urteil 1 StR 230/53 vom 5. März 1954). Zudem ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen, dass die Angeklagte schon bei ihrer ersten Vernehmung mit einer weiteren gerechnet und sich schon damals entschlossen hat, auch fernerhin die Unwahrheit zu sagen und zu beschwören.

Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe wegen ihres Schwachsinns von der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung gehabt, greift nicht durch. Das Landgericht hat festgestellt, dass die Angeklagte an einem Schwachsinn leichten Grades leidet und zur Zeit ihrer Straftaten nur vermindert zurechnungsfähig war (§ 51 Abs. 2 StGB). An einer anderen Stelle führt die Strafkammer aus, die Beschwerdeführerin sei sich infolge ihrer beschränkten Zurechnungsfähigkeit der Tragweite ihres Handelns nicht voll bewusst gewesen. Nach diesen Feststellungen hat die Verstandesschwäche der Angeklagten keinen solchen Grad erreicht, dass sie etwa keine genügende Vorstellung von dem Wesen und der Bedeutung des Eides (RGSt 20, 60, 62) gehabt hätte.

3.) Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Es ist nicht auszuschließen, dass die Höhe der Einzelstrafen, auf die das Landgericht wegen des Meineids und der falschen uneidlichen Aussage erkannt hat, durch die aufzuhebenden Einzelstrafen (vgl. oben) beeinflusst ist. Überdies ist inzwischen § 23 StGB n. F. in Kraft getreten. Diese Gesetzesänderung hat auch das Revisionsgericht zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 2 StGB n. F.; § 354 a StPO; Urteile BGH 1 StR 419/53 vom 6. Oktober 1953 und 5 StR 249/53 vom 8. Oktober 1953 = JZ 1953, 733). Zur Entscheidung der Frage, ob der nicht vorbestraften Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen ist, sind noch Feststellungen erforderlich.

Bei der Entscheidung, ob hinsichtlich des Meineids die Strafe nach § 157 Abs. 1 StGB gemildert werden kann, ist das Landgericht davon ausgegangen, eine solche Milderung sei schon deshalb nicht möglich, weil der Tatbestand, der die Gefahr einer Strafverfolgung begründet, der Eidesleistung nicht als selbständige Handlung vorausgegangen, sondern erst durch die falsche uneidliche Aussage in demselben Rechtsstreit geschaffen worden sei. Das Landgericht stützt seine Auffassung auf das Urteil RGSt 75, 277. Aber sowohl diese Entscheidung wie die in RGSt 62, 211 veröffentlichte und das Urteil des Bundesgerichtshofs 3 StR 43/53 vom 21. Januar 1954 betreffen Fälle, in denen nur eine Straftat vorlag. Im hier zu entscheidenden Fall hat das Landgericht jedoch zwei selbständige Taten angenommen. Bei dieser Sachlage ist die uneidliche Falschaussage eine strafbare Handlung, die dem Meineid vorausgegangen ist. Dass sich die Angeklagte nicht darauf berufen hat, sie habe den Meineid auch aus Furcht vor Bestrafung wegen ihrer uneidlichen falschen Aussage geleistet, steht der Anwendung des § 157 StGB nicht entgegen; die Absicht, die Gefahr einer Bestrafung abzuwenden, braucht auch nicht der einzige Beweggrund für die Leistung des Meineids gewesen zu sein (RGSt 2, 379). Ob für die Angeklagte eine solche Absicht mitbestimmend war, wird das Landgericht in der neuen Verhandlung nochmals zu prüfen und dabei insbesondere auch die verminderte Einsichtsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen haben.

Die Revision vertritt die Auffassung, eine Strafmilderung sei auch ohne die Absicht, die Gefahr einer Bestrafung abzuwenden, nach § 157 Abs. 2 StGB möglich, da die Angeklagte als vermindert Einsichtsfähige den Eidesunmündigen gleichzustellen sei. Die Beschwerdeführerin folgert dies aus § 60 Nr. 1 StPO, der eine Beeidigung außer bei Eidesunmündigen auch bei Personen ausschließt, die wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen Verstandesschwäche vom Wesen oder der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung haben. Diese Frage braucht nicht entschieden zu werden, da die Angeklagte nach den Feststellungen nicht zu diesem Personenkreis gehört.

Im Übrigen wird die Beschwerdeführerin in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, ihre in der Revisionsbegründungsschrift gegen die Strafzumessung geltend gemachten Bedenken vorzubringen.

Das Landgericht wird in der neuen Entscheidung hinsichtlich der Strafe wegen der uneidlichen Falschaussage auch zu § 27 b StGB Stellung zu nehmen haben.

II. Die Revision der Angeklagten Berta S[REDACTED]

Das Landgericht hatte das Hauptverfahren gegen die Beschwerdeführerin eröffnet, weil sie hinreichend verdächtig war, im März 1949 ihren Ehemann zu einer Urkundenfälschung angestiftet zu haben. Es hat die Angeklagte mangels Beweises freigesprochen und die ausscheidbaren Kosten der Staatskasse auferlegt, nicht jedoch die der Beschwerdeführerin erwachsenen notwendigen Auslagen. Insoweit greift die Revision das Urteil an; sie hat Erfolg.

Die Nichtanordnung der Auslagenerstattung kann mit der Revision selbständig angefochten werden (BGHSt 4, 275; vgl. RGSt 49, 58).

Auch nach der Neufassung des § 467 Abs. 2 StPO ist die Entscheidung über die Auslagenerstattung in das Ermessen des Gerichts gestellt, wenn die Freisprechung wie hier mangels Beweises erfolgt. Das Revisionsgericht hat jedoch zu prüfen, ob der Tatrichter bei der Ausübung seines Ermessens von rechtsirrigen Erwägungen ausgegangen ist (RG JW 1931, 1489 Nr. 27). Das liegt hier nahe. Der Beschwerdeführerin war eine im März 1949 begangene Straftat zur Last gelegt worden. Bei der Erhebung der Anklage und der Eröffnung des Hauptverfahrens war daher zu prüfen, ob die Angeklagte eine sechs Monate übersteigende Freiheitsstrafe zu erwarten hatte; andernfalls war das Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 einzustellen. Das Landgericht hat gegen die Mitangeklagte ███████, die noch wegen weiterer Straftaten verurteilt worden ist, wegen der Anstiftung zur Urkundenfälschung, an der die Beschwerdeführerin █████ mitgewirkt haben soll, eine Gefängnisstrafe von drei Wochen ausgesprochen. Es ist damit zu rechnen, dass bei der nicht vorbestraften Berta S[REDACTED] keine sechs Monate übersteigende Gefängnisstrafe zu erwarten war. Solchenfalls stand der Anklageerhebung sowie der Eröffnung des Hauptverfahrens das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 entgegen. Ist aber das Hauptverfahren unter Nichtberücksichtigung des Straffreiheitsgesetzes eröffnet worden, so war zu prüfen, ob nicht wegen dieses von der Beschwerdeführerin nicht zu vertretenden Rechtsfehlers die ihr erwachsenen notwendigen Auslagen auf die Staatskasse zu übernehmen waren. Diese Prüfung hat die Strafkammer unterlassen; auf diesem Mangel kann die Entscheidung beruhen. Das Urteil ist daher im Kostenausspruch aufzuheben.

GlangmannDr. HörchnerJagusch
MantelDr. Schalscha

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