Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Schmuggel von 118,4 g Kokain als tatbestandsmäßige Einfuhr

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 383/96
Datum
11.12.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des LG Kleve wegen unerlaubter Einfuhr und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Das Landgericht habe aufgrund der Gesamtumstände — Vorstrafen, Drogenumfeld, Übergabe eines Päckchens ohne Nachfrage — zurecht bedingten Vorsatz angenommen. Auch die Entziehung der Fahrerlaubnis (§69 StGB) sei nach Gesamtwürdigung nicht anzuordnen. Die Verurteilung und Einziehung der 118,4 g Kokain bleiben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Einfuhr von Betäubungsmitteln kann der Tatrichter aus der Einbindung des Beschuldigten in die Drogenszene und vorliegenden Vorstrafen auf Kenntnis und bedingten Vorsatz schließen.

2

Das bloße Entgegennehmen und Verbergen eines Päckchens ohne Nachfrage zum Inhalt rechtfertigt bei den Gesamtumständen die Annahme, dass der Täter den Transport von Betäubungsmitteln billigend in Kauf nimmt.

3

Bei widerspruchsfreien Feststellungen zu Konsistenz und Geruch verschiedener Substanzen sind diese tatsächlichen Merkmale für die Überzeugungsbildung über die Stoffart verwertbar.

4

Die für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB aus dem Schmuggel in einem Kraftfahrzeug folgende Indizwirkung für Ungeeignetheit ist erheblich, aber kein Gesetzesregelbeispiel; es bedarf einer Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit.

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 29. Mai 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 383/96 vom 11. Dezember 1996 in der Strafsache gegen ████████, dort geboren am [REDACTED], Michael O., geboren am [REDACTED] 1964, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Dezember 1996, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, Richter am Bundesgerichtshof Zschockelt, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Winkler als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär [REDACTED]

Tenor

Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 29. Mai 1996 werden verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und 118,4 g Kokain eingezogen. Die mit der Sachrüge begründeten Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft haben keinen Erfolg.

Nach den Feststellungen des Landgerichts unterhielt der unter anderem wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln vorbestrafte Angeklagte Kontakte zur Drogenszene; er konsumierte insbesondere Amphetamine. Im Dezember 1994 befand er sich, nachdem zwei seiner Freunde von einem Drogendealer umgebracht worden waren, wegen Mordverdachts in Untersuchungshaft. Am 21. Dezember 1995 fragte ihn ein Mann, dessen Namen der Angeklagte nicht nennen will und von dem er „ab und zu“ etwas Amphetamin erhielt, ob er, der Angeklagte, mit ihm, dem Unbekannten, in dem dem Angeklagten zur Verfügung stehenden BMW „rüber nach Holland“ fahren wolle. Der Angeklagte ging davon aus, dass Drogen, möglicherweise auch Kokain eingeführt werden sollten. Ihm „wurde bedeutet“, er würde auch „was erhalten“. In Venlo gab ihm der Unbekannte ein Päckchen mit 118,4 g Kokain (ca. 68 g KHC), das der Angeklagte allein ohne den Unbekannten über die Grenze nach Duisburg bringen sollte. Das vom Angeklagten im Pkw versteckte Kokain wurde nach Überschreiten der Grenze durch Zollbeamte sichergestellt.

Der im Übrigen geständige Angeklagte lässt sich dahin ein, er habe nicht damit gerechnet, dass in dem Päckchen etwas anderes als Amphetamin sein könne. Diese Einlassung hat das Landgericht, das die Angaben des Angeklagten zu dem Unbekannten seiner Entscheidung zugrundegelegt hat, als widerlegt angesehen.

Die Angriffe der Revision des Angeklagten gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts sind unbegründet. Die Beweiserwägungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. Die Schlußfolgerungen des Tatrichters zur subjektiven Seite liegen nahe, zwingend brauchen sie nicht zu sein. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht zunächst entscheidend auf die „Gesamtumstände“ abgehoben, insbesondere darauf, dass der einschlägig vorbestrafte Angeklagte sich seit Jahren in der Drogenszene aufhielt und dort so eingebunden war, dass er wegen Mordverdachts inhaftiert wurde.

Nachdem der unerwartet in Venlo zurückbleibende Unbekanne dem Angeklagten das Rauschgiftpäckchen ohne nähere Angaben zum Schmuggeln überreichte, durfte der Tatrichter bei einem so geprägten und erfahrenen Angeklagten die Schlussfolgerung ziehen, dass diesem der Inhalt letztlich gleichgültig war, er also auch den Transport von Kokain billigend in Kauf nahm.

Das gilt umso mehr, als der Angeklagte ohne nach dem Inhalt des Drogenpäckchens zu fragen, das Risiko der Entdeckung beim Schmuggeln auf sich nahm (vgl. BGH, Urteil vom 4. September 1996 – 2 StR 299/96 – S. 8).

Hinzu kommen die vom Landgericht im einzelnen dargelegten Unterschiede in Konsistenz und Geruch der beschlagnahmten Betäubungsmittel (Amphetamin ist eine klebrigfeuchte Masse, Kokain puderzuckerartig). Mit Recht hat das Landgericht den Angeklagten auch als Täter und nicht als Gehilfen verurteilt (vgl. BGHSt 38, 315).

Auch die, auf die unterbliebene Entziehung der Fahrerlaubnis beschränkte, Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.

Zwar geht in Fällen von Betäubungsmittelschmuggel in einem Kraftfahrzeug eine besondere Indizwirkung für einen charakterlichen Eignungsmangel des Täters im Sinne des § 69 StGB aus (vgl. BGH NStZ 1992, 586; BGHR StGB § 69 I Entziehung 3). Diese Indizwirkung ist aber auf der anderen Seite nicht einem gesetzlichen Regelbeispiel gemäß § 69 Abs. 2 StGB gleichzusetzen, vielmehr bedarf es einer Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit, soweit sie in der Tat zum Ausdruck gekommen ist (BGHR StGB § 69 I Entziehung 2).

Auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Betäubungsmittelstrafrechts genügt die Würdigung des Landgerichts von der Persönlichkeit des Täters und der der Tat zugrundeliegenden Fehlhaltung im Zusammenhang der Urteilsgründe noch den zu stellenden Anforderungen. Bei dem nicht aus dem Rahmen fallenden Tatgeschehen hat die Strafkammer den für sie maßgeblichen Gesichtspunkt, nämlich dass es sich um die erste festgestellte Schmuggelfahrt des Angeklagten handelt, rechtsfehlerfrei in den Vordergrund gerückt.

ZschockeltKutzerWinkler
Rissing-van SaanMiebach

Zitiert (1)

Zitiert von (1)