Treffer
BGH Urteil

BGH-Urteil zu Herointransport: Schätzung der Menge und bedingter Vorsatz bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 299/96
Datum
04.09.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revisionen der Staatsanwaltschaft und eines Angeklagten gegen Verurteilungen des LG Koblenz wegen gemeinschaftlichen Handeltreibens und Einfuhres von Heroin. Streitfragen betrafen die Schätzung der Gesamtmenge und die Feststellung des Vorsatzes. Der Senat hält die Schätzung auf Basis geeigneter Anknüpfungstatsachen für zulässig und bestätigt, dass bedingter Vorsatz bei Gleichgültigkeit gegenüber der Menge genügt. Auch die Strafzumessung und die Gewichtung von Aufklärungshilfe bleiben unbeanstandet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Betäubungsmitteldelikten ist eine Schätzung der transportierten Rauschgiftmenge auf Grundlage geeigneter Anknüpfungstatsachen zulässig, wenn eine exakte Feststellung wegen der Umstände nicht möglich ist.

2

Bei gemeinschaftlichem Handeltreiben kann die Gesamtmenge dem gemeinsamen Tatbeitrag zugerechnet werden; eine genaue Zuordnung einzelner Teilmengen zu einzelnen Tätern ist entbehrlich, wenn die Gesamtbeteiligung festgestellt ist.

3

Bedingter Vorsatz hinsichtlich der Menge liegt vor, wenn der Täter die genaue Menge nicht kennt, aber die Möglichkeit der Unkenntnis in Kauf nimmt und sich mit jeder im nach den Umständen in Betracht kommenden Rahmen liegenden Menge einverstanden erklärt.

4

Wenn der Wirkstoffgehalt nicht feststellbar ist, kann bei Fehlen entgegenstehender Anhaltspunkte angenommen werden, dass der Täter jede für die Herkunftsquelle übliche Reinheitsstufe billigend in Kauf genommen hat.

5

Die Strafzumessung darf tatrichterlich durch Würdigung von Aufklärungshilfe und der Rolle des Täters geprägt werden; eine abweichende Bewertung der Strafkammer rechtfertigt nicht ohne Weiteres eine revisionsrechtliche Ersetzung durch das Revisionsgericht.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 11. Dezember 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

vom 4. September 1996 in der Strafsache gegen

Peter Michael ████ geboren ██████ ██ 1962 in ███, zur Zeit in Haft,

P.) Ralf geboren am ██ ██ 1964 in ███, zur Zeit in Haft,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. September 1996, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jahnke,

Richter am Bundesgerichtshof Theune, Gollwitzer, Detter, Athing als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ████████ aus ██ als Verteidiger,

Justizangestellte ████████ █ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten ██ gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 11. Dezember 1995 werden verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die den Angeklagten hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen. Der Angeklagte ███ hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten █████ wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 4 Fällen, davon in 2 Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Den Angeklagten ████ hat es wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln, je in nicht geringer Menge, zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt. Daneben sind Gegenstände eingezogen und für verfallen erklärt worden; beiden Angeklagten hat das Landgericht ferner die Fahrerlaubnis mit einer Sperre von 5 Jahren entzogen.

Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich gegen den Rechtsfolgenausspruch im Fall II 4 der Urteilsgründe, an dem beide Angeklagte beteiligt waren. Sie ist auf die Sachrüge gestützt und wird vom Generalbundesanwalt nicht vertreten. Der Angeklagte P.) bekämpft mit der Revision seine Verurteilung in diesem Fall und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Beide Rechtsmittel bleiben erfolglos.

II.

Nach den Feststellungen des Landgerichts zum Fall II 4 der Urteilsgründe warb █████ ███ für einen Transport von Heroin aus der Türkei nach London an, der in Wohnmobilen durchgeführt werden, einen Kurierlohn von 10.000,- DM für jeden erbringen und teilweise von Sch.) vorfinanziert werden sollte. Im September 1994 fuhren beide aus Tarnungsgründen zusammen mit Bekannten und deren Kindern nach Istanbul. Dort wurden die Wohnmobile von den Lieferanten mit Heroin bestückt. Die genaue Menge des in Hohlräume eingebauten Rauschgifts konnte nicht ermittelt werden; das Landgericht nimmt auf Grund verschiedener Beweisanzeichen an, dass es sich um insgesamt etwa 40 kg handelte. In England angekommen erhielt ██████, nachdem die Empfänger die Ware ausgebaut hatten, einen Betrag von 20.000,- DM, welchen er aufteilte. Beide Angeklagte wurden nach ihrer Rückkehr in Deutschland festgenommen.

Der Angeklagte █████ rechnete damit, dass er und P.) zusammen 40 kg Heroin transportierten, weil er von einem Bekannten erfahren hatte, dass eine solche Menge bereit lag und die Art der Beförderung auf ein größeres Transportgeschäft hindeutete. Da die Verteilung dieser Menge auf die beiden Wohnmobile nicht aufklärbar war, hat das Landgericht „insbesondere hinsichtlich des Vorwurfs der unerlaubten Einfuhr“ (UA S. 47) zugunsten der Angeklagten angenommen, dass in den von ihnen gesteuerten Fahrzeugen jeweils nicht mehr als 4-5 kg Heroin verborgen waren.

Ob der Angeklagte ███ wusste, wie viel Rauschgift nach England gebracht werden sollte, hat das Landgericht nicht festzustellen vermocht. Es hält eine solche Feststellung aber auch für entbehrlich, da er jedenfalls bereit gewesen sei, die mit „einem solchen Fahrzeug üblicherweise von Istanbul aus zu transportierende Menge zu schmuggeln“ (UA S. 45). Als übliche und von dem bedingten Vorsatz des Angeklagten ██ umfasste Menge hat es zwischen 32,5 und 121 kg Heroin angesehen, weil nach den Erkenntnissen des Bundeskriminalamtes im ersten Halbjahr 1994 6 mit Campingbussen und Wohnmobilen durchgeführte Fahrten festgestellt wurden, bei denen die Täter Heroin in solcher Größenordnung beförderten. Damit stehe in Einklang, dass der in Istanbul festgenommene Lieferant erklärt hat, er habe in jüngster Zeit 1,2 Tonnen Heroin an 30-40 Großabnehmer in Europa geliefert.

Als Wirkstoffgehalt hat das Landgericht 50 % festgestellt, weil dies die geringste Konzentration war, welche bei aus der „Quelle Istanbul“ stammendem Rauschgift ermittelt wurde.

III.

1.) Zum Schuldspruch im Fall II 4 der Urteilsgründe.

Die Feststellungen des Landgerichts tragen den Schuldspruch zur objektiven und subjektiven Tatseite. Sie bilden eine ausreichende Grundlage für die Strafzumessung. Daher erweisen sich einerseits die Rechtsmittelbeschränkung der Staatsanwaltschaft als wirksam, andererseits die Revision des Angeklagten ██ zum Schuldspruch als unbegründet.

Das Landgericht hält beide Angeklagte des gemeinschaftlichen Handeltreibens mit der gesamten transportierten Rauschgiftmenge für schuldig. Das ist zutreffend; die vorgenommene Aufteilung „insbesondere“ im Hinblick auf die Einfuhr ist auch für den Tatbestand des Handeltreibens daher überflüssig, aber unschädlich. Ob die angeklagten Mittäter auch bei der Einfuhr waren, legt das Landgericht nicht dar; es liegt nahe, bedarf aber keiner Erörterung im einzelnen. Die insoweit – freilich ohne Schätzungsgrundlage – vorgenommene Zuordnung von 4-5 kg Heroin zu jedem Angeklagten beschwert nach den Umständen des Falles keinen von ihnen.

Dass die Angeklagten zusammen etwa 40 kg Heroin befördert haben, stellt das Landgericht fehlerfrei fest (UA S. 47). Die vorhandenen Beweisanzeichen – Größe der ursprünglich für Spanien bestimmten Heroinmenge, die bereit gelegen hatte (UA S. 19); Absicht der Lieferanten, drei Wohnmobile zu verwenden (UA S. 43); Größe der Verstecke in den Fahrzeugen; Äußerung des in der Türkei festgenommenen Lieferanten über den Umfang seiner Geschäfte und die Zahl seiner Abnehmer (UA S. 46) – boten eine geeignete Grundlage für die Schätzung. Eine solche Schätzung des Schuldumfangs ist nicht nur bei Vermögensdelikten zulässig (BGHSt 36, 320, 328; 38, 73, 74; BGH StV 1996, 186, 193), sondern auch bei Betäubungsmitteldelikten, weil die Verhältnisse insoweit gleich liegen.

Zu Recht bemerkt der Generalbundesanwalt allerdings, dass die Ausführungen des Landgerichts zur subjektiven Tatseite bei dem Angeklagten ██ nicht von rechtlichen Bedenken frei sind. Dass dieser Angeklagte die „übliche“ Menge schmuggeln wollte, vermag den Inhalt seines Vorsatzes schon deshalb nicht zu kennzeichnen, weil das Landgericht eine „übliche“ Transportmenge von Istanbul aus nicht festgestellt hat. Die ermittelten Beförderungsmengen im ersten Halbjahr 1994 schwankten zwischen 32,5 und 121 kg Heroin. Die Mengenunterschiede unter den lediglich 6 Schmuggelfahrten waren so groß, dass daraus eine bestimmte Übung auch unter Berücksichtigung einer gewissen Schwankungsbreite nicht herleitbar ist. Darüber hinaus fehlt es an der Feststellung, dass der Angeklagte die von anderen Tätern transportierten Rauschgiftmengen zumindest in ihren Größenordnungen kannte.

Dies gefährdet den Bestand des Schuldspruchs indessen nicht, weil sich der Tatvorsatz des Angeklagten dem Urteil auch ohne dessen bedenkliche Erwägungen entnehmen lässt.

Der Angeklagte ███ ließ sich von dem ihm zuvor unbekannten Angeklagten █████ für eine Kurierfahrt zwischen Istanbul und England anwerben. Dass Heroin transportiert werden sollte, wusste er. Der Aufwand für die Fahrt und für die Verschleierung ihres Zwecks war hoch. Eine Möglichkeit, auf die Menge des beförderten Heroins Einfluss zu nehmen oder diese auch nur zu prüfen, hatte er nicht. Er erkundigte sich auch zu keiner Zeit danach, wer die Lieferanten und die Empfänger waren und welchen Umfang der Transport hatte, obwohl das Risiko der Entdeckung bei Überschreitung einer der Grenzen, die auf der Fahrtroute lagen, nicht unbeträchtlich war.

Daraus folgt, dass es dem Angeklagten auf Einzelheiten nicht ankam, weil sie ihm gleichgültig waren. Er war mithin damit einverstanden, Rauschgift in jeder Größenordnung zu befördern, vorausgesetzt, dass die tatsächlich transportierte Menge nicht völlig außerhalb des nach den Umständen in Betracht kommenden Rahmens lag. In derselben Weise würdigt die Rechtsprechung seit jeher die subjektive Tatseite im Hinblick auf den Wirkstoffgehalt umgesetzten Rauschgifts. Jemand, der ohne ihren Wirkstoffgehalt zu kennen oder zuverlässige Auskunft darüber erhalten zu haben Umgang mit Drogen hat, ist beim Fehlen sonstiger Anhaltspunkte im Allgemeinen mit jedem der nach den Umständen in Betracht kommenden Reinheitsgrade einverstanden. Wenn das Landgericht darauf abstellt, dass der Angeklagte ██ auch einen Transport wie den tatsächlich durchgeführten billigend in Kauf genommen habe, so ergibt sich die hinreichende Grundlage einer solchen Feststellung aus diesen Erwägungen.

2.) Zum Strafausspruch.

Der Revision der Staatsanwaltschaft ist zuzugeben, dass die für den Fall II 4 verhängten Strafen von 6 Jahren für beide Angeklagte angesichts der Größenordnung des durchgeführten Herointransports milde sind. Das Landgericht hat diese Strafen aber rechtsfehlerfrei begründet. Bei dem Angeklagten ██████ hat es der geleisteten Aufklärungshilfe besonderes Gewicht beigemessen. Die Rolle des Angeklagten P.) hat es – nach den Feststellungen zutreffend – als untergeordnet bewertet. Die dagegen vorgebrachten Einwände der Staatsanwaltschaft suchen diese Wertungen durch eigene zu ersetzen. Damit kann die Beschwerdeführerin nicht durchdringen. Dass sich die ausgeworfenen Sanktionen von ihrer Bestimmung lösten, gerechter Schuldausgleich zu sein, ist unzutreffend.

Rechtsfehler enthält die Strafzumessung auch nicht zu Lasten der Angeklagten.

GollwitzerJahnkeDetter
TheuneAthing
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