Treffer
BGH Urteil

Revision erfolgreich: Zurückverweisung wegen unterbliebener Gesamtwürdigung bei Fahrerlaubnisentziehung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 560/96
Datum
14.05.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen bandenmäßigen Handels mit Betäubungsmitteln verurteilt; die Staatsanwaltschaft rügte die unterbliebene Entziehung der Fahrerlaubnis. Der BGH gab der Revision teilweise statt und hob den Rechtsfolgenausspruch insoweit auf. Bei nicht im Katalog des §69 Abs.2 StGB genannten Taten sei eine einzelfallbezogene Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit erforderlich; die Vorinstanz hatte dies nicht vorgenommen, sodass neu zu entscheiden ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Straftaten, die nicht im Katalog des §69 Abs.2 StGB enthalten sind, ist die Frage der Ungeeignetheit im Sinne des §69 Abs.1 StGB durch eine einzelfallabhängige Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit zu prüfen, soweit sie sich in der Tat zeigt.

2

Das Urteil muss sich hinreichend mit den für die Entziehung der Fahrerlaubnis erheblichen tatbezogenen Umständen auseinandersetzen und eine nachvollziehbare Würdigung der Täterpersönlichkeit enthalten.

3

Konkrete Indizien wie die Benutzung eines speziell präparierten Fahrzeugs zum Schmuggel, Eigentum und Unterstellung des Fahrzeugs, Fingerabdrücke in Verstecken oder wiederholte Beteiligung an Schmuggelhandlungen sind bei der Prüfung der Ungeeignetheit nach §69 Abs.1 StGB zu berücksichtigen.

4

Unterlässt das erstinstanzliche Urteil die erforderliche Gesamtwürdigung, ist der Rechtsfolgenausspruch insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über Maßnahmen nach §§69, 69a StGB zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 21. Mai 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF Im Namen des Volkes URTEIL

3 StR 560/96 vom 14. Mai 1997 in der Strafsache gegen █████ aus ███ — geboren in █ — Roland ██████ wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Mai 1997, an der teilgenommen haben: Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan als Vorsitzende, die Richter am Bundesgerichtshof Blauth, Dr. Winkler, Boetticher, Dr. Pfister als beisitzende Richter, Staatsanwaltin ████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████████████████████████ in der Verhandlung, ██████████████████████████ bei der Verkündung als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 21. Mai 1996 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, soweit das Landgericht davon abgesehen hat, dem Angeklagten █████████ die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und sichergestelltes Betäubungsmittel eingezogen. Hiergegen richtet sich die wirksam auf die unterbliebene Entziehung der Fahrerlaubnis beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft.

Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.

Bei Straftaten, die nicht im Katalog des § 69 Abs. 2 StGB enthalten sind, bedarf es zur Prüfung, ob der Täter ungeeignet im Sinne von § 69 Abs. 1 StGB ist, einer von den Umständen des Einzelfalles abhängigen Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit, soweit sie in der Tat zum Ausdruck gekommen ist (vgl. BGHR StGB § 69 I Entziehung 6 m. w. Nachw.; BGH, Urt. vom 11. Dezember 1996 – 3 StR 383/96). Eine solche Gesamtwürdigung lässt das angefochtene Urteil vermissen. Es hebt allein darauf ab, dass nur bei einer Einfuhrfahrt die Lenkung des Fahrzeugs durch den Angeklagten sicher habe festgestellt werden können (UA S. 21). Nach den Feststellungen ist zur Tat ein PKW benutzt worden, bei dem ein speziell angefertigter, verkleinerter Kraftstofftank die gegen Routinekontrollen sichere Einfuhr von mehr als 37 kg Haschisch ermöglichen sollte. Nur die durch andere polizeiliche Erkenntnisse veranlasste, gezielte Nachsuche mit Rauschgiftspürhunden konnte zur Entdeckung führen. Bei mindestens drei weiteren Schmuggelfahrten der Bande, an denen der Angeklagte zumindest als Beifahrer teilgenommen hatte, waren unter Benutzung eines solchen professionellen Versteckes jeweils knapp 40 kg Haschisch eingeführt worden. Der Angeklagte war Eigentümer dieses Wagens und hatte das Fahrzeug auch bei sich untergestellt. Im Versteck ist ein Briefumschlag mit Fingerabdrücken des Angeklagten sichergestellt worden. Zwei in gleicher Weise präparierte Kraftstofftanks wurden bei der Freundin des Mitangeklagten ██████████████████ sichergestellt.

Mit diesen Umständen hatte sich das Urteil auseinandersetzen müssen. Über Maßnahmen nach §§ 69, 69a StGB muss daher neu entschieden werden.

WinklerRissing-van SaanBoetticher
BlauthPfister

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