Revision wegen erbkundlichen Gutachtens: Aufhebung und Zurückverweisung im Fall §174 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 351/55
- Datum
- 09.02.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erbkundliche Vergleichsgutachten können als taugliches Beweismittel dienen, sofern die in ihnen angewandte Lehre in den Fachkreisen allgemein als richtig, zweifelsfrei und zuverlässig anerkannt ist.
Erhebliche und konkrete Einwendungen der Verteidigung gegen die Verwertbarkeit eines erbkundlichen Gutachtens erfordern eine gerichtliche Erörterung; gegebenenfalls sind weitere Vergleichspersonen heranzuziehen oder ein ergänzender Sachverständiger zu beauftragen, sonst ist die Beweiswürdigung nicht revisionsfest.
Ein Gericht darf sich nicht in entscheidungserheblicher Weise ausschließlich auf die Feststellungen eines Sachverständigen verlassen, ohne die Grundlagen und Einwände nachvollziehbar und allgemeinverständlich darzulegen.
Die bloße Uneinsichtigkeit oder das Leugnen des Angeklagten begründet allein keine Strafschärfung; sie ist nur dann strafmildernd oder -verschärfend zu würdigen, wenn sie als sicheres Zeichen für Rechtsfeindschaft oder künftige Gefährlichkeit anzusehen ist.
Die Feststellung, ob nach § 2 Abs. 2 StFG 1949 eine Strafbefreiung eingetreten ist, obliegt der Vollstreckungsbehörde bzw. dem Vollstreckungsgericht; das erkennende Gericht ist hierfür nicht zuständig.
Vorinstanzen
Landgericht Hanau, 25. Mai 1955
Rubrum
In der Strafsache gegen den Landwirt Rudolf ██ aus ██, geboren am ██ ██ 1895 in ██████████████, wegen Unzucht mit einer Abhängigen,
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 1955, in der Sitzung am 9. Februar 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Maas, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der ███████████████████, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hanau vom 25. Mai 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit seiner Stieftochter (§ 174 Nr. 1 StGB) zu einem Jahr Gefängnis verurteilt und zugleich ausgesprochen, dass die Strafe gemäß § 2 Abs. 2 StFG 1949 erlassen sei.
Sein Rechtsmittel ist begründet.
1. Schuldspruch. Die Strafkammer stützt ihre Überzeugung, dass der Angeklagte mit seiner Stieftochter in der gesetzlichen Empfängniszeit des Kindes Roland ███ mindestens einmal geschlechtlich verkehrt habe, vorwiegend auf das vergleichende erbkundliche Gutachten des Erbforschers Prof. Dr. Kramp.
Ein solches Gutachten kann unter bestimmten Umständen als Beweismittel ausreichen. Allerdings beruht es, dem Wesen der Vergleichung von Erbmerkmalen entsprechend, nicht ausschließlich auf wissenschaftlich exakten Beobachtungen, sondern, soweit es Vergleichungen zwischen den festgestellten Körpermerkmalen enthält, auch auf gedanklichen Schlüssen, die eine sorgfältige wissenschaftliche Wertung dieser Merkmale voraussetzen (Ähnlichkeitsprüfung). Der Bundesgerichtshof hat erbkundliche Gutachten, wenn die in ihnen angewandte Lehre in den maßgebenden Fachkreisen allgemein als richtig, zweifelsfrei und zuverlässig anerkannt ist, als Beweismittel zugelassen. Steht das im Einzelfalle fest, so muss sie der Richter als richtig hinnehmen, selbst wenn er ihre Grundlagen im einzelnen mangels eigenen umfassenden Fachstudiums nicht selbst erschöpfend nachprüfen kann (BGHSt 5, 34, 36).
Die Rechtsprechung ist auch darüber einig, dass die erbkundliche Vergleichung unter Umständen sogar in sogenannten „Einmannfällen“ – ein solcher liegt hier nicht vor – sicheren Abstammungsbeweis erbringt (BGHSt 5, 36 mit Nachweisen). Die Strafkammer hebt die Sachkunde und Zuverlässigkeit des Gutachters und seine Versicherung ausschließlicher Anwendung allgemein anerkannter Forschungsergebnisse der Erbkunde im Urteil besonders hervor.
Durchschlagende Bedenken gegen die Begründung des Schuldspruchs ergeben sich auch nicht aus der Art und Weise, wie sich die Strafkammer mit ihrer richterlichen Stellung im Verhältnis zu den vom Sachverständigen vermittelten Erkenntnissen beschäftigt. Sie führt aus:
„Bei einem erbbiologischen Gutachten handelt es sich um besondere wissenschaftliche Fachfragen, über die sich das Gericht trotz der Tatsache, dass die vom Sachverständigen in der Hauptverhandlung vorgelegten Bildaufnahmen dessen Ausführungen in verschiedenen Punkten eindrucksvoll bestätigten, naturgemäß ein eigenes abschließendes Urteil nicht zu bilden vermag.“
Der Sinn dieser nicht unbedenklich klingenden Ausführungen, denen die Strafkammer entscheidende Bedeutung beilegt, kann nach ihrem Zusammenhang nur sein, dass sich die Strafkammer durch das Gutachten von den begutachteten Abstammungsverhältnissen voll überzeugt hat und nur überflüssigerweise noch hervorhebt, dass die Gerichtsmitglieder in diesen Fragen nicht selbst sachverständig seien. Ihr Sinn kann nicht sein, dass das Gericht die hier angewandte Lehre nicht verstehe und deshalb die beweisentscheidende Abstammungsfrage im Grunde allein dem Sachverständigen zur pflichtgemäßen Entscheidung überlasse. Unter diesen Umständen kann hier unerörtert bleiben, wie es läge, wenn die Verwendung so entlegener oder verwickelter naturwissenschaftlicher Erkenntnisse und Forschungsergebnisse in Frage stünde, dass sie dem Richter als gebildetem Laien und Träger der rechtsprechenden Gewalt ohne jahrelanges Spezialstudium überhaupt nicht mehr einsichtig gemacht werden könnten.
Zur Urteilsaufhebung muss jedoch der Hinweis der Revision führen, trotz des Verlangens der Verteidigung hätten der Sachverständige und das Gericht die erbkundliche Vergleichung nicht auf leibliche Angehörige des Zeugen ███ erstreckt, sondern nur leibliche Kinder des Angeklagten einbezogen und die daraus gewonnenen Ergebnisse zur Unterstützung ihrer Überzeugung verwertet. Das Kind Roland könne gewisse im Gutachten verwertete Erbmerkmale anstatt vom Angeklagten aus der Sippe des Zeugen ██ ererbt haben, ohne dass sie bei ███ selbst hervortreten. Das Urteil beschäftigt sich mit diesem schon im Vorverfahren erhobenen Einwand nicht. Der Sachverständige hat ihn in den Akten als vom wissenschaftlichen Standpunkt aus neben der Sache liegend bezeichnet, ohne sich in einer auch dem Laien verständlichen Weise mit ihm auseinanderzusetzen. Ob er ihn in der Hauptverhandlung erörtert hat, ist dem Urteil nicht zu entnehmen.
Diese Behandlung des Einwands mag vermuten lassen, dass es aus wissenschaftlichen Gründen auf die Beobachtung und Vergleichung von Erbmerkmalen bei den erwähnten weiteren Personen nicht ankommt. Der Senat kann jedoch nicht verlässlich beurteilen, ob und aus welchen Gründen dieser Einwand der Verteidigung Gewicht oder kein Gewicht hat. Das Landgericht wird die unterlassene Prüfung daher nachzuholen haben, nachdem es anscheinend keinen Grund gesehen hat, sie rechtzeitig vorzunehmen, und dazu wiederum einen Sachverständigen heranziehen müssen. Das Ergebnis ist in dem künftigen Urteil allgemeinverständlich darzulegen. Eine Tatsache oder Beobachtung, die einem sachkundigen Forscher möglicherweise bereits als selbstverständlich gilt, weil sie wissenschaftlich feststeht, erlangt diese Bedeutung für das Gericht unter Umständen erst nach allgemeinverständlicher Erläuterung.
Die Zurückverweisung gibt dem Landgericht Gelegenheit, sich nochmals mit der Äußerung des Professors Dr. ███ (NJW 1952, 692) zu befassen, falls es darauf ankommt. Im Urteil legt die Strafkammer dieser Mitteilung über die Verwertbarkeit und Beweiskraft von Hautleistenbefunden einen Inhalt bei, der ihr jedenfalls dem angegebenen Aufsatz so umfassend nicht entnommen werden kann. Der Sachverständige Professor Dr. Kramp hat sich über den allgemein anerkannten Beweiswert gerade dieser Merkmale seinerseits geäußert, und es liegt auf der Hand, dass seine Ansicht nicht anhand der nur ganz beiläufigen Bemerkung in dem ███’schen Aufsatz vom Landgericht überprüft werden konnte.
Zur äußeren und inneren Tatseite der Vorschrift des § 174 Nr. 1 StGB ist kein Rechtsverstoß erkennbar.
2. Strafausspruch. Auch zum Strafausspruch ist die Revision begründet.
a) Der Bundesgerichtshof hat in veröffentlichten Entscheidungen wiederholt ausgesprochen, dass „die Uneinsichtigkeit des leugnenden Angeklagten“, wie sich das Landgericht ausdrückt, für sich allein straferhöhend nicht in Betracht kommt, vielmehr nur dann, wenn sie nicht auf eine unzulässige Prozessstrafe hinausläuft, sondern ein sicheres Anzeichen für Rechtsfeindschaft und künftige Gefahrlichkeit des Angeklagten bildet (BGH MDR 1955, 689; BGHSt 1, 103; 1, 105; BGH 3 StR 272/55 vom 7. 9. 1955 und 1 StR 660/54 vom 14. 12. 1954). Darauf wird verwiesen. Lässt sich dies nicht mit Sicherheit feststellen, etwa weil der Angeklagte seine Schuld möglicherweise aus Scham, aus Furcht vor Strafe oder Existenzgefährdung leugnet oder weil er andere beachtenswerte Gründe für sein Leugnen hat oder zu haben glaubt, etwa die Rücksicht auf seine Familie, so ist kein Straferhöhungsgrund gegeben. Diese Grundsätze hat das Landgericht nicht beachtet. Bei der Tat des Angeklagten hat das Landgericht nur eine einmalige Verfehlung feststellen können. Der Angeklagte hat es allerdings, wie nach den bisherigen Feststellungen angenommen werden muss, auch geschehen lassen, dass ███ zum Unterhalt des Kindes Roland angehalten wurde. Gegen ihn spricht das jedoch nur, wenn er wissen musste, dass das Kind von ihm selbst und von keinem anderen Manne gezeugt ist, also z. B. nicht bei Mehrverkehr der Kindesmutter in der Empfängniszeit. Der Strafausspruch kann daher nicht bestehen bleiben.
b) Für den Ausspruch, dass die erkannte Strafe nach § 2 Abs. 2 StFG 1949 erlassen sei, war das Landgericht nach dem Gesetz nicht zuständig. Auch dies hat der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden (BGHSt 7, 186 mit Nachweisen; BGH 3 StR 528/54 vom 20. Januar 1955). Die Entscheidung, ob das Straffreiheitsgesetz 1949 Strafen nach § 2 Abs. 2 bedingt erlassen hat, steht der Vollstreckungsbehörde und dem Vollstreckungsgericht, nicht dem erkennenden Gericht zu. Der inzwischen eingetretene Ablauf der Bewährungsfrist des § 2 Abs. 2 StFG 1949 ändert hieran nichts. Er kann das Wesen dieser Bewährung als Vollstreckungshindernis nicht nachträglich ändern und ein Prozesshindernis daraus machen.
Die Vorschrift des § 358 Abs. 2 StPO steht dieser Folgerung nicht entgegen. Sie hindert nur, dass Art und Höhe der Strafe zum Nachteil des Angeklagten geändert werden. Der Wegfall eines vom Gesetz nicht zugelassenen Ausspruchs über Straferlass fällt nicht darunter (BGH in LM § 358 Abs. Nr. 15).
| Busch | Jagusch | Maas | |||
| Glanzmann | Dr. Wiefels |
Zitiert (3)
- BGH · 3 StR 272/55 · 07.09.1955Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch aufgehoben wegen Anrechnung der Untersuchungshaft
- BGH · 3 StR 528/54 · 20.01.1955Revisionen: Kein Straferlass durch Urteil; Bewährung möglich
- BGH · 1 StR 660/54 · 14.12.1954Revision: Hehlerei – fehlende Feststellungen zur Vorteilsabsicht führt zur Zurückverweisung