Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung der Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und Sicherungsverwahrung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 257/51
Datum
14.06.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Blutschande verurteilt; auf Revision hob der BGH die Feststellungen zur Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und die darauf gestützte Sicherungsverwahrung auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück. Die Rüge zur Eidesbelehrung der Zeuginnen blieb ohne Erfolg. Die übrige Revision wurde verworfen. Das Urteil fehlt an prüfbaren Darlegungen zu Vorstrafen und Täterpersönlichkeit.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20a StGB setzt eine mit besonderer Sorgfalt und Klarheit getroffene Feststellung voraus; die bloße Aufzählung früherer Verurteilungen genügt nicht.

2

Das Urteil muss die Würdigung der einzelnen Vorstrafen und der Gesamtpersönlichkeit des Täters so darstellen, dass dem Revisionsgericht eine überprüfbare Nachprüfung möglich ist.

3

Bei jeder zur Begründung herangezogenen Tat ist darzulegen, dass sie als symptomatischer Ausdruck eines fest eingewurzelten verbrecherischen Hanges erscheint; maßgeblich sind äußere Verhältnisse und innere Beweggründe, insbesondere Begehungsart und Motiv.

4

Eine aufgrund der Eigenschaft als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher angeordnete Sicherungsverwahrung ist aufzuheben, wenn die materiellen Voraussetzungen der Eigenschaft nicht zweifelsfrei festgestellt sind.

5

Wird die Revision durch bevollmächtigten Verteidiger in bestimmtem Umfang zurückgenommen, ist der Schuldspruch der materiellen Nachprüfung in diesem Umfang entzogen; die Überprüfung der Sicherungsverwahrung kann jedoch die gesamte Straffrage umfassen.

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 31. Januar 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Beihilfsarbeiter **Wilhelm G., █straße ██, geboren am 1901 in ███, z. Zt. in der Justizvollzugsanstalt ████ wegen Blutschande,

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Juni 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 31. Januar 1951 in Strafsachen wegen Blutschande samt den insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

1. Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen einer vollendeten und einer versuchten Blutschande zu einer Gesamtzuchthausstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten sowie zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte verurteilt worden; außerdem wurde die Sicherungsverwahrung angeordnet. Seine Revision rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

a) In verfahrensrechtlicher Hinsicht beanstandet die Revision, dass die vereidigten Zeuginnen Wilhelmine und Thea G., die Ehefrau und eine Tochter des Angeklagten, zwar über ihr Zeugnisverweigerungsrecht, jedoch nicht über das Eidesverweigerungsrecht belehrt worden seien. Die Rüge ist unbegründet. Ausweislich des Sitzungsprotokolls wurden die beiden Zeuginnen vor der Eidesleistung darauf hingewiesen, dass sie den Eid verweigern könnten. Sie erklärten sich übereinstimmend zur Eidesleistung bereit.

b) Die Sachbeschwerde beschränkt sich auf die Rüge einer Verletzung des § 42e StGB. Da der Verteidiger zu der in solcher Beschränkung liegenden Teilrücknahme ausdrücklich ermächtigt war, ist der Schuldspruch einer materiell-rechtlichen Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen. Andererseits umfasst das Rechtsmittel gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung die ganze Strafrage (RGSt 68, 385). Insoweit ist die Revision auch begründet.

2. Die Verurteilung des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers wird von den bisherigen Feststellungen nicht getragen. Dem angefochtenen Urteil sind die materiellen Voraussetzungen des § 20a StGB nicht zweifelsfrei zu entnehmen. Die Strafkammer begnügt sich zur Begründung nämlich im Wesentlichen mit dem Hinweis, dass der Angeklagte seit seiner frühesten Jugend eine Vielzahl von Strafen wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs, Widerstands, Körperverletzung, Beleidigung, Schmuggels, Begünstigung usw. erlitten habe.

Dem Umstand allein, dass der Angeklagte bisher vielfach vorbestraft worden ist, kann nicht ohne Weiteres entnommen werden, dass er zu dem für die Beurteilung allein maßgebenden Zeitpunkt der Hauptverhandlung (RGSt 72, 357; 74, 218) ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher war.

Eine so summarische Betrachtungsweise entspricht weder der Absicht des Gesetzes noch dem einschneidenden Charakter der Rechtsfolgen. Diese erfordern vielmehr, dass die Voraussetzungen einer Verurteilung nach § 20a StGB mit besonderer Sorgfalt und Klarheit getroffen werden (BGH 3 StR 51/50 vom 20.2.1951; 3 StR 165/51 vom 19.4.1951).

Die bloße Feststellung, der Angeklagte sei nach seinem ganzen Vorleben und nach den jetzt zur Aburteilung stehenden Taten ein gewohnheitsmäßiger Rechtsbrecher, der nach keiner Richtung die Schranken des Gesetzes anerkenne, kann daher nicht genügen. Es ist vielmehr im Urteil selbst die Würdigung der einzelnen Straftaten sowie der Gesamtpersönlichkeit des Angeklagten so darzustellen, dass dem Revisionsgericht eine Nachprüfung möglich ist (RGSt 68, 154). Bei jeder einzelnen, zur Begründung in Betracht gezogenen Tat muss ein gleichgeartetes inneres Verhältnis zu dem Wesen des Täters nachgewiesen werden, das gerade auch diese Tat als symptomatischen Ausdruck eines verbrecherischen Hanges erscheinen lässt (RGSt 68, 149, 156; 70, 214; RG JW 1934, 1666 Nr. 29). Somit ist erforderlich, dass die Strafkammer in jedem einzelnen dieser Fälle den Beziehungen zwischen der Persönlichkeit des Täters und der Tat in überprüfbarer Weise nachgeht; dabei kommt es wesentlich auf eine Würdigung der äußeren Verhältnisse und inneren Beweggründe, insbesondere darauf an, ob die Tat jeweils nach Begehungsart und Motiv auf einem fest eingewurzelten Hang beruht (BGH 3 StR 51/50 vom 20.2.1951). Bei der auf solcher Grundlage vorzunehmenden Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit kann die Eigenschaft als Gewohnheitsverbrecher auch darin gefunden werden, dass das strafbare Tun einen ganz allgemein gearteten Hang zum Verbrechen erkennen lässt, wenn nämlich dem Täter jedes Empfinden für die Gebote des Rechts und der Sittlichkeit fehlt und er sich bewusst gegen alle ihm nicht zusagenden Normen der Strafrechtsordnung auflehnt (RG JW 1935, 932 Nr. 10).

Danach kann die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher samt der von ihr abhängigen, ebenfalls einen Teil des Strafaussprachs bildenden Anordnung der Sicherungsverwahrung keinen Bestand haben.

Die Verbindung des gegenwärtigen Verfahrens mit dem durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.4.1951 (3 StR 165/51) an dasselbe Landgericht zurückverwiesenen Strafverfahren gegen denselben Angeklagten wegen schweren Diebstahls (5 Ebs 19/50) erscheint zweckmäßig.

KraussNeumannScharpenseel
KoenigerBaldus

Zitiert (2)

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