Treffer
BGH Urteil

BGH: Kreditkauf in Überschuldung als konkludente Täuschung; Kommissionsuntreue als Nachtat

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 251/54
Datum
02.12.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung u.a. wegen Pfandbruchs und Betrugs ein. Der BGH bestätigte den Pfandbruch und zahlreiche Betrugsverurteilungen, weil auch das Verschweigen hoffnungsloser Zahlungsunfähigkeit beim Kreditkauf eine konkludente Täuschung sein kann. Im Fall der erschwindelten Stundung (C 8) fehlte es jedoch an einem Vermögensschaden; ein Versuch schied wegen fehlenden Vorsatzes aus, sodass freizusprechen war. Die tateinheitliche Verurteilung wegen Kommissionsuntreue entfiel, weil das Nichtabführen der Erlöse als straflose Nachtat zum bereits vollendeten Betrug angesehen wurde; der Strafausspruch wurde insoweit aufgehoben und zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer als Kaufmann in hoffnungslos überschuldetem Zustand Waren auf Kredit bezieht, täuscht regelmäßig auch ohne ausdrückliche Erklärung konkludent über Zahlungsfähigkeit und Zahlungswillen (§ 263 StGB).

2

Eine Täuschung durch Unterlassen kommt beim Kreditkauf in Betracht, wenn der Käufer die für den Vertragspartner wesentliche hoffnungslose Vermögenslage pflichtwidrig verschweigt und dadurch zugleich konkludent Zahlungsfähigkeit und Zahlungswillen vorspiegelt.

3

Ein Betrug durch Erwirkung einer Stundung setzt einen Vermögensschaden voraus; fehlt es an einer (weiteren) Wertminderung des Anspruchs, weil der Schuldner bereits zahlungsunfähig ist und sofortige Maßnahmen keine Befriedigung mehr erwarten lassen, ist § 263 StGB nicht erfüllt.

4

Wechselunkosten stellen keinen Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB dar, wenn sie nicht dem erstrebten Vermögensvorteil des Täters entsprechen.

5

Hat der Täter Kommissionsware bereits durch Betrug erlangt und von Anfang an beabsichtigt, Erlöse nicht abzuführen, so ist das spätere Nichtabführen der Erlöse regelmäßig straflose Nachtat; eine tateinheitliche Bestrafung wegen Kommissionsuntreue (§ 95 Abs. 1 Nr. 2 BörsG) scheidet dann aus.

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 21. Dezember 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ aus E___ (Krs. ___), den Kaufmann Karl ████, geboren █████ in ███, Krs. St. G___, ███ wegen Betrugs u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Martin Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 21. Dezember 1953 im Schuldspuch dahin geändert, dass der Angeklagte auch im Fall C 8 (Betrug zum Nachteil ███) auf Kosten der Staatskasse freigesprochen wird, in den Fällen C 7, 10, 17, 19, 23, 24 die Verurteilung wegen tateinheitlicher Kommissionsuntreue entfällt.

Der Angeklagte ist daher nunmehr wegen Konkursvergehens in zwei Fällen, wegen Pfandbruchs in einem Fall und wegen Betrugs in vierzehn Fällen verurteilt.

Im Strafausspruch wird das bezeichnete Urteil in den Fällen C 7, 10, 17, 19, 23, 24 mit den Feststellungen aufgehoben. Auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe wird aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, soweit darüber nicht schon entschieden ist, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist – unter Freisprechung und Einstellung des Verfahrens im Übrigen – wegen Konkursvergehens in zwei Fällen, wegen Betrugs in neun Fällen und wegen Betrugs in Tateinheit mit Kommissionsuntreue in sechs Fällen zur Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Seine auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision ist zulässigerweise (Bl. 197 GA) auf die Verurteilung wegen Pfandbruchs und Betrugs beschränkt. Sie hat teilweise Erfolg.

1.) Der Pfandbruch (Fall B des Urteils).

Die Verurteilung wegen Pfandbruchs (§ 137 StGB) lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Selbst wenn das Finanzamt, wie die Revision behauptet, dem Angeklagten gestattet haben sollte, die gepfändeten Lastkraftwagen weiterhin im Geschäftsbetrieb zu benutzen, war er doch keinesfalls befugt, einen Lastkraftwagen nach Wuppertal zu schaffen und dort verschrotten zu lassen und einen zweiten Wagen zu verkaufen. Auch die Begründung, mit der das Landgericht einen Pfandbruch hinsichtlich der gepfändeten Holzbearbeitungsmaschinen sowie hinsichtlich des gepfändeten Hausrats angenommen hat, hält der Nachprüfung stand. Dass die Strafkammer der Verteidigung, ein Teil des Hausrats sei entzwei gegangen, keinen Glauben geschenkt hat, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden (§ 261 StPO). Die Hilfserwägung des Tatrichters, der Angeklagte sei verpflichtet gewesen, den Verkauf gepfändeter Hausratsgegenstände durch seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Ehefrau zu verhindern, ist ebenfalls bedenkenfrei (vgl. RGSt 61, 367/369). Die Behauptung der Revision, die Holzbearbeitungsmaschinen und der Hausrat hätten im Eigentum der Ehefrau und des rechtskräftig abgeurteilten Stiefsohns Ph___ gestanden, ist neu und darüber hinaus rechtlich unerheblich, weil sich des Vergehens nach § 137 StGB auch derjenige schuldig machen kann, der nicht Eigentümer der Pfandsache ist (vgl. BGHSt 3, 306).

2.) Die Betrugsfälle (C 4, 5, 6, 8, 14, 20, 21).

In den Fällen C 9 und 14 ist die Revision offensichtlich unbegründet. Nach den Feststellungen des Landgerichts täuschte der Angeklagte in den Fällen 5 und 9 die Lieferanten durch unzutreffende Behauptungen über die Zahlungsfähigkeit seiner Firma und veranlasste sie dadurch zum Abschluss der Verträge und zur Lieferung der bestellten Waren auf Kredit. Im Fall 14 spiegelte er dem Lieferanten durch Vereinbarung einer Zahlungsfrist von 30 Tagen unwahrerweise die Fähigkeit und den Willen zur Zahlung des Kaufpreises innerhalb dieser Frist vor; dadurch erreichte er die Lieferung der bestellten Heraklit-Platten.

Auch in den Fällen 6, 20 und 21 begegnet die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Betrugs keinen Bedenken. Der Angeklagte hat in diesen Fällen zwar nicht bestimmte Behauptungen tatsächlicher Art über die Zahlungsfähigkeit und den Zahlungswillen seiner Firma aufgestellt; er hat sich vielmehr darauf beschränkt, den Lieferanten die hoffnungslose Vermögenslage der Firma, die ihr die Bezahlung der bestellten Waren unmöglich machte, zu verschweigen. Unter den gegebenen Verhältnissen lag jedoch auch hierin eine Täuschung durch Vorspiegelung falscher Tatsachen im Sinne des § 263 StGB.

Ein Vertragsteil ist zwar nicht ohne Weiteres verpflichtet, den Vertragsgegner unaufgefordert über seine Vermögenslage aufzuklären (RGSt 62, 107; 70, 151/154; BGH 3 StR 388/53 vom 16. Juni 1954). Wer jedoch als Geschäftsmann Waren auf Kredit kauft, sichert im Allgemeinen auch ohne ausdrückliche Erklärung die Fähigkeit und den Willen zur Zahlung des Kaufpreises zu. Tut er das in überschuldetem Zustand und ohne jede Aussicht, die Zahlungsverpflichtung erfüllen zu können, so unterdrückt er nicht nur eine für den Vertragsgegner wichtige wahre Tatsache (seine hoffnungslose Vermögenslage), sondern spiegelt darüber hinaus durch schlüssige Handlung eine unwahre Tatsache, nämlich seine Zahlungsfähigkeit und seinen Zahlungswillen, vor (BGH 3 StR 555/51 vom 29. Mai 1952, 3 StR 388/53 vom 16. Juni 1954).

Dagegen kann im Fall 8 der Schuldspruch nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat hier den Betrug zum Nachteil eines Möbelkaufs zurückgetretenen Kunden darin gesehen, dass der Angeklagte im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit und ohne den ernstlichen Willen zur Erfüllung seiner Verpflichtung die pünktliche Einlösung der inzwischen weiter begebenen Kundenwechsel versprochen und den Kunden dadurch zu einer Stundung der sofort fälligen Rückzahlungsverpflichtung veranlasst hat. Danach hat der Angeklagte den Kunden zwar durch Vorspiegelung einer falschen Tatsache getäuscht. Dem Urteil ist jedoch nicht zu entnehmen, dass dem Getäuschten dadurch ein Vermögensschaden entstanden ist. Der Angeklagte war um die fragliche Zeit (Mai 1951) längst überschuldet und zahlungsunfähig, und auch sein Stiefsohn ████████, der inzwischen das Geschäft nach außen hin übernommen hatte, verfügte über keine greifbaren Vermögenswerte. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, inwiefern der Rückzahlungsanspruch des Kunden durch die von dem Angeklagten erschwindelte Stundung noch an Wert verlieren konnte. Eine Wertminderung käme nur dann in Betracht, wenn der Angeklagte oder die von ihm vertretene Firma im Zeitpunkt der Stundung noch zahlungsfähig gewesen wäre, so dass der Kunde durch sofortige Maßnahmen noch eine, mindestens teilweise Befriedigung oder Sicherung seiner Forderung hätte erreichen können (BGHSt 1, 262/264; BGH 3 StR 388/53 vom 16. Juni 1954). Die dem Kunden durch die Nichteinlösung der Wechsel entstandenen Wechselunkosten waren kein Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB, weil sie nicht dem von dem Angeklagten erstrebten Vermögensvorteil entsprachen (u. a. BGH 3 StR 1018/51 vom 20. November 1952).

Da der Angeklagte nach der Feststellung des Landgerichts um die aussichtslose Vermögenslage wusste, kann er auch nicht wegen versuchten Betrugs bestraft werden. Das würde voraussetzen, dass er es bei Erwirkung der Stundung für möglich gehalten hätte, dass der Kunde noch eine Befriedigung oder Sicherung erlangen würde, wenn er sofort Schritte gegen ihn unternähme (BGH 3 StR 388/53 vom 16. Juni 1954). In diesem Fall ist der Angeklagte daher freizusprechen.

Im Fall 11 hat nicht der Angeklagte, sondern seine Ehefrau unter betrügerischer Vorspiegelung der Absicht und der Möglichkeit fristgemäßer Zahlung bestellt. Im Fall 4 konnte dem Angeklagten das Gegenteil nicht nachgewiesen werden. Gleichwohl hat das Landgericht den Beschwerdeführer in beiden Fällen wegen Betrugs verurteilt. Es hat festgestellt, dass der Angeklagte spätestens am Abend des jeweiligen Abschlussstages von seiner Ehefrau über die Bestellung unterrichtet worden ist und diese gebilligt hat. Die Strafkammer meint, der Angeklagte habe dadurch, dass er den Bestellungen bis zur Lieferung nicht widersprochen habe, die Vertragsbedingungen für seine Person anerkannt, die fristgemäße Zahlung zugesichert und damit unwahrerweise die Zahlungsfähigkeit und den Zahlungswillen der Firma vorgespiegelt.

Der Tatrichter hat sich demnach auf den Standpunkt gestellt, dass der Beschwerdeführer verpflichtet war, die von seiner Ehefrau gemachten Bestellungen rückgängig zu machen und die Annahme der Lieferungen zu verweigern. Dem ist unter den besonderen Umständen des Falls beizutreten. Die nachträgliche Billigung der betrügerischen Bestellungen der Ehefrau (vgl. dazu die Bemerkung zu Fall 14) enthielt zwar noch keinen Beitrag zu dem von dieser begangenen Eingehungsbetrug, der darin zu sehen ist, dass sich der Lieferant gegenüber der zahlungsunfähigen Firma des Angeklagten zur Vorleistung verpflichtet hat (BGH 3 StR 287/54 vom 30. September 1954). Da der Beschwerdeführer jedoch die „Seele“ des Geschäfts war und die Abschlüsse der Ehefrau für die von ihm geleitete Firma erfolgt sind, war er, falls er sich nicht selbst des Betrugs schuldig machen wollte, nach Treu und Glauben ebenso zur Abwendung des den Vertragsgegnern durch die Lieferung drohenden Schadens verpflichtet, wie wenn er selbst getäuscht hätte (vgl. RGSt 70, 151/155; BGHSt 6, 198). Dazu war erforderlich, dass er die Bestellung rechtzeitig rückgängig machte. Bei dieser Rechtslage bedarf es keiner Erörterung, ob der Angeklagte nicht schon als Mittäter an den betrügerischen Bestellungen seiner Ehefrau anzusehen ist, weil er zusammen mit dieser nur darauf ausging, Geld und Geldeswert in die Hand zu bekommen (Bl. 15 UA). Darin könnte das im Voraus erteilte Einverständnis des Angeklagten zu den betrügerischen Geschäftsabschlüssen seiner Ehefrau liegen, durch das sich diese in ihrem strafbaren Vorgehen bestärkt gefühlt haben könnte (BGH a. a. O.).

3.) Die Fälle des Betrugs in Tateinheit mit Kommissionsuntreue (C 7, 10, 17, 19, 23, 24).

Der Schuldspruch wegen Betrugs lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. In den ersten fünf Fällen spiegelte der Angeklagte selbst den Lieferanten der Wahrheit zuwider seinen Willen zur ordnungsmäßigen Abführung des Verkaufserlöses für die Kommissionsware vor, wobei er in den Fällen 10 und 17 seine Glaubwürdigkeit durch Hinweise auf die Größe seines Geschäfts und seine guten Geschäftsbeziehungen nach Holland unterstrich. Im Fall 24 unterließ er es, den von seiner Ehefrau betrügerisch abgeschlossenen Vertrag rückgängig zu machen. Insoweit gilt das zu den Fällen 4 und 11 Gesagte entsprechend.

Dagegen kann die tateinheitliche Verurteilung wegen Kommissionsuntreue nicht aufrechterhalten werden. Dieses Vergehen hat das Landgericht darin gesehen, dass der Angeklagte den Erlös für die ihm zum kommissionsweisen Verkauf überlassene Ware nicht an die Lieferanten abgeführt hat. Durch dieses Verhalten hat der Angeklagte zwar die Vorschrift des § 95 Abs. 1 Nr. 2 BörsG verletzt, die den Kommissionär unter Strafe stellt, der in Vorteilsabsicht bei der Ausführung eines Auftrags oder bei der Abwicklung eines Geschäfts vorsätzlich zum Nachteil des Kommittenten handelt. Die Bestrafung wegen Kommissionsuntreue entfällt jedoch dann, wenn der Täter die Kommissionsware schon durch Betrug an sich gebracht hat (BGH StR 715/53 vom 30. September 1954; vgl. auch 3 StR 609/51 vom 4. Oktober 1951 und 4 StR 807/53 vom 22. April 1954 in NJW 1954, 1009).

Nach der Feststellung des Landgerichts ist der Angeklagte bei den Abschlüssen mit den Kommittenten von vornherein davon ausgegangen, den Verkaufserlös für sich zu verwenden. Er hat sich deshalb des Betrugs schuldig gemacht. Wenn er in der Folgezeit seine Absicht verwirklichte und die Erlöse nicht an die Berechtigten ablieferte, nahm er weder einen neuen Eingriff in das schon durch die Aushändigung der Kommissionsware geschädigte Vermögen der Kommittenten vor (vgl. RGSt 67, 273 [275]), noch schädigte er das Vermögen weiterer, durch § 95 Abs. 1 Nr. 2 BörsG geschützter Personen (vgl. RGSt 73, 18). Er setzte vielmehr nur den noch nicht beendigten Betrug fort. Die Kommissionsuntreue stellt sich demnach jeweils als straflose Nachtat zu dem vorausgegangenen Betrug dar, wie es übrigens das Landgericht zutreffend im Verhältnis des Betrugs zu der dem Angeklagten zusätzlich vorgeworfenen Vaterschädigung angenommen hat (Bl. 33 UA).

Der Senat kann diesen Rechtsfehler durch Änderung des Schuldspruchs unmittelbar beheben. Im Strafausspruch muss das Urteil in diesen Fällen aufgehoben werden, da die Strafen dem § 95 BörsG entnommen sind. Deshalb und wegen des Wegfalls der Einzelstrafe im Fall C 8 kann auch die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben.

Justizangestellter C___ D___KoenigerMartin
GlanzmannBuschMaaß

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