Treffer
BGH Urteil

Betrug durch Kreditkäufe: Fortsetzungszusammenhang, Offenbarungspflicht, Beweisantrag (§ 244 III StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 555/51
Datum
21.04.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Auf die Revisionen von Staatsanwaltschaft und Angeklagtem hob der BGH ein Urteil wegen fortgesetzten Betrugs auf und verwies zurück. Das LG hatte den Fortsetzungszusammenhang nicht tragfähig begründet und dadurch Einzelfallfeststellungen zu § 263 StGB unterlassen. Zudem wurde ein Beweisantrag zu Kontounterlagen rechtsfehlerhaft durch eine unzureichende Wahrunterstellung abgelehnt; auch die Aufklärungspflicht wurde verletzt. Materiell beanstandete der BGH die pauschale Annahme einer Täuschung durch Verschweigen der Vermögenslage ohne tragfähige Offenbarungspflicht sowie unzureichende Begründung zur Ablehnung eines Berufsverbots (§ 42 StGB).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs setzt einen über einen bloßen Gelegenheitsentschluss hinausgehenden Gesamtvorsatz voraus und ist im Urteil anhand konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte nachvollziehbar zu begründen.

2

Wird Fortsetzungszusammenhang bejaht, enthebt dies das Tatgericht nicht der Pflicht, für jede einzelne Handlung die Tatbestandsmerkmale (insbesondere Täuschung, Irrtum, Vermögensverfügung und Vorsatz) festzustellen und zu würdigen.

3

Die Ablehnung eines Beweisantrags durch Wahrunterstellung nach § 244 Abs. 3 StPO ist rechtsfehlerhaft, wenn die unterstellte Tatsache die Beweisbehauptung nicht trifft oder in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt nicht vollständig erfasst.

4

Ein Verschweigen der eigenen wirtschaftlichen Lage erfüllt § 263 StGB nur bei Bestehen einer Rechtspflicht zur Offenbarung; eine länger andauernde Geschäftsverbindung allein begründet ein solches Vertrauensverhältnis nicht.

5

Die Nichtanordnung eines Berufsverbots nach § 42 StGB bedarf einer nachvollziehbaren Begründung, aus der sich ergibt, dass und warum die gesetzlichen Voraussetzungen verneint werden; ein bloßer Hinweis auf fehlende Veranlassung genügt nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Gießen, 21. April 1951

Rubrum

im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen Xsurmann Karl CC mus iC Yr., geboren den ███████ in Aw (csr), wegen fortgesetzten Betruges hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Mai 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Brenner als Vorsitzender, Bundesrichter Reves, Bundesrichter Dr. Moeniger, Bundesrichter Senusrvenseel, Bundesrichter Dr. Sulcus als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Generalstaatsanwaltschaft, Justizangestellter CD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, Pir Neckt als Verteidiger,

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 21. April 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten Betrugs zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte haben Revision eingelegt; beide Rechtsmittel sind begründet.

I. Zur Revision der Staatsanwaltschaft

Die Revision beanstandet in erster Linie die Annahme 1.) eines fortsetzungszusammenhangs zwischen den einzelnen Betrugshandlungen. Diese Rüge ist begründet. Die Strafkammer hat angenommen, weil der Vorsatz eine vorweggenommene Handlung des Angeklagten nach seinem ganzen Verhalten von vornherein den Gesamterfolg erfasst habe und auf dessen stossweise Verwirklichung durch mehrere unselbständige Einzelhandlungen gerichtet gewesen sei. Damit beschränkt sich die Strafkammer ohne jede weitere Ausführung auf die Wiedergabe der in der reichsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Begriffe über die Willensbestimmung des fortgesetzten Strafe-Tatbestands, wie im vorliegenden Fall, keine besonderen Anhalte für einen Gesamtvorsatz enthalte, ist in der Rechtsprechung keine ausreichende Begründung zu sehen. Die bloße Liefergabe der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die die Strafkammer dem einheitlichen Zweck der betrügerischen Tätigkeit mit Strafsachen verwechselt und diesen zur Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs hat genügen lassen. Denn unmittelbar vor der „Feststellung“ des Gesamtvorsatzes und in demselben Zusammenhang bemerkt die Strafkammer, dass der Angeklagte seine Einkäufe in großem Umfang fortgesetzt habe, um seinen von anfang an verlustbringenden Betrieb auf Kosten anderer zu erhalten. Damit wird aber nur der allgemeine Entschluss des Angeklagten wiedergegeben, bei sich bietender Gelegenheit, wenn nämlich die Lieferanten sich durchsetzen ließen, Waren auf ungedeckte Schecks zu beziehen. Ein solcher allgemeiner Entschluss ist nicht gleichbedeutend mit dem Gesamtvorsatz im Sinne der reichsgerichtlichen Rechtsprechung, der sich der erkennende Senat bereits in mehreren Entscheidungen angeschlossen hat.

Orvenber glaubte sich auch die Strafkammer bei der Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs irrigerweise der Pflicht enthoben, genau zu erörtern, Verurteilung und festzustellen, in welchen einzelnen Tätigkeiten ein betrügerisches Vorgehen zu erblicken sei. Ein solches stückweises Vorgehen ist nicht statthaft. Bei den Ausführungen zur Revision des Angeklagten wird dies noch näher zu erörtern sein.

2.) Die Revision beanstandet ferner, dass die Strafkammer nicht angebe, auf welchen Gründen sie von der Anwendung des § 263 Abs. 4 StGB abgesehen habe. Die Rüge ist unbegründet. Abgesehen davon, dass der festgestellte Sachverhalt einen Anlass zur Anwendung des § 263 Abs. 4 StGB nicht bot, liegt in der richtigen Darstellung des § 263 Abs. 4 StGB kein Rechtsfehler. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Darlegung, verfahrensrechtlich nach § 267 Abs. 2 oder nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO zu beurteilen ist. Im ersten Falle brauchten sich die Urteilsgründe über die Anwendung des § 263 Abs. 4 StGB nicht auszusprechen, weil in der Hauptverhandlung keine entsprechenden Umstände behauptet worden waren, die die Staatsanwaltschaft auch nicht besonders erörtert hat. Im zweiten Falle konnte die Urteilsbegründung dahinstehen, weil das Gericht nur diejenigen Umstände zu erörtern hat, die für die Zumessung der Strafe bedeutsam gewesen sind.

3.) Schließlich richtet sich die Revision noch gegen die Anwendung des § 42 StGB. Ihr Ergebnis gibt die Revision durch, wenn auch ihrer Begründung nicht gefolgt wird. Die Revision will einen Widerspruch darin erblicken, dass das Gericht einerseits im Hinblick auf die ständige Zunahme von Betrugsfällen im Interesse der allgemeinen Sicherheit eine empfindliche Freiheitsstrafe für erforderlich halte, andererseits aber zu einem Verbot der Berufsausübung keine Veranlassung sehe. Diese Auffassung ist verfehlt. Die Versagung des Berufsverbots nach § 42 StGB an bestimmte gesetzlich festgelegte Voraussetzungen, die selbständig und unabhängig von den Strafzumessungserwägungen zu prüfen sind. Das zeigt sich schon darin, dass diese Prüfung nicht auf die Verhandlung, sondern auf den Zeitpunkt der Urteilsfällung abzustellen ist. Von der Verhängung des Strafverbots abgesehen werden, wenn zu erwarten ist, dass sich der Angeklagte durch die Verhängung einer Freiheitsstrafe von der Begehung weiterer Straftaten abhalten lassen wird.

Die Revision hat jedoch insoweit Erfolg, weil die Begründung der Strafkammer, die Berufsausübung lediglich mit dem Hinweis ablehnt, dass dazu keine Veranlassung bestehe. Das ist keine ausreichende Begründung, weil sie dem Revisionsgericht nicht die Nachprüfung ermöglicht, ob die Strafkammer von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist. Das Gericht hat bei der Ablehnung des Berufsverbots nicht dargelegt, dass und warum die Voraussetzungen des § 42 StGB verneint worden sind.

II. Zur Revision des Angeklagten

1.) Die Verfahrensrüge der unzulässigen Ablehnung eines Beweisantrages greift durch und führt zur Aufhebung des Urteils.

Nach der Sitzungsniederschrift hatte der Verteidiger des Angeklagten folgenden Beweisantrag gestellt: die Kontoauszüge der Volksbank zum Beweise dafür, dass in den Fällen, in denen die Volksbank die Schecks des Angeklagten nicht einlösen lassen, von dem Angeklagten die Gegenwerte bei der Bank jeweils rechtzeitig eingezahlt worden seien.

Dieser Antrag ist durch verkündeten Gerichtsbeschluss mit folgender Begründung abgelehnt worden: Die Strafkammer unterstellt als wahr: dass nach dem 25. März 1950 und auch vorher auf dem Konto des Angeklagten durch Einzahlungen Jeweils Übergänge vorgekommen sind, dass die Bank vor und auch nach dem Schreiben vom 25. März 1950 bis zum 19. September 1950 teils Schecks des Angeklagten eingelöst, teils die Einlösung von Schecks verweigert hat.

Die Revision macht mit Recht geltend, dass diese Ableitung durch § 244 Abs. 3 StPO nicht gedeckt ist. Die Wahrunterstellung geht am Inhalt der Beweisfrage vorbei; sie erschöpft sie zum mindesten nicht, wie aus dem Zusammenhang der sonstigen Feststellungen des Urteils hervorgeht. Danach haben die Vorstandsmitglieder der Bank schon im Februar 1950 wegen des hohen Sollsaldo und der Tatsache, dass das Geschäft immer mehr mit Verlust arbeitete, dem Angeklagten wiederholt deutlich zu verstehen gegeben, dass er seine Schuld unbedingt herabsetzen müsse und Schecks nur noch eingelöst würden, wenn sie gedeckt seien, wie überhaupt die Bank den Angeklagten jeweils schriftlich darauf hinwies, wenn ungedeckte Schecks auf sie gezogen wurden, dass er wegen Kreditüberschreitung zunächst den Gegenwert beschaffen müsse. Auch in dem Schreiben vom 25. März 1950 machte die Bank dem Angeklagten die Auflage, seinen Schuldsaldo in einzelnen Raten auf 5000 DM zurückzuführen, und wies bei dieser Gelegenheit erneut darauf hin, dass sie bei überzogenen Konten keinerlei Einnahmen mehr zulasse, wenn nicht gleichzeitig der entsprechende Gegenwert in bar oder Schecks angeschafft sei. Im Hinblick auf diese Feststellung ging der Beweisantrag offensichtlich dahin, dass der Angeklagte bei der Ausstellung der Schecks diese Bedingung der Bank eingehalten habe, weil die Gegenwerte jeweils rechtzeitig bei der Bank eingezahlt gewesen seien, dass aber die Bank die Einzahlung nicht zur Honorierung der gleichzeitig ausgestellten Schecks, sondern nur zur Verringerung der Schuld verwendet habe. war die Bank an die erwähnte Bedingung nicht ohne zeitliche Grenze gebunden. Sie konnte jederzeit erklären, sie werde Schecks solange überhaupt nicht mehr einlösen, bis die Schuld auf den eingeräumten Kredit ermäßigt sei. Eine solche Mitteilung der Bank ist aber nicht geschehen. Die Beweisfrage war also auch von ausschlaggebender Bedeutung für die innere Tatseite, indem der Angeklagte gegebenenfalls annehmen konnte, dass die Schecks eingelöst würden, falls er sich an die gestellten Bedingungen halte und jeweils die Gegenwerte rechtzeitig einzahle. Daraus folgt, dass die Wahrunterstellung die Beweisfrage nicht erfasst.

2.) Aus ähnlichen Erwägungen erweist sich auch die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht als begründet. Nach der Sitzungsniederschrift hat der Verteidiger ein Schreiben des Ministers für Arbeit und Volkswohlfahrt vom 12. Mai 1950 überreicht, das zurückgegeben wurde. Die Revision behauptet, dass mit diesem Schreiben die Bewilligung eines zweiten Staatskredits in Höhe von 24.000 DM abgelehnt worden sei. Infolgedessen habe der Angeklagte, als er Anfang 1950 den Geschädigten Schwab und Veit erklärt habe, er erwarte einen Staatskredit von 15.000 DM, die Wahrheit gesagt. Da das Protokoll den Inhalt des Schreibens nicht ausweist, muss die Behauptung der Revision als richtig unterstellt werden. Denn aber lag es nahe, die näheren Umstände des

oder ob er nicht nach den bestehenden Vereinbarungen mit seiner Bank ohne weiteres zur Deckung der Schuld verwandt worden wäre. Denn das Urteil stellt fest, dass die Bank im Hinblick auf seinen bisher günstigen Umsatz und in Erwartung eines nochmaligen Staatskredits von sich aus einen Kredit eingeräumt habe.

Die weiteren Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.

Auch die Sachbeschwerde hat Erfolg. Die Revision wendet sich zwar mehrfach in unzulässiger Weise gegen die Feststellungen des angefochtenen Urteils, mit Recht aber dagegen, dass die Strafkammer summarisch und ohne weitere Darlegung für alle Einzelfälle die Täuschungshandlung in dem Verschweigen der misslichen Vermögenslage erblickt hat. Zur Begründung wird lediglich bemerkt, es sei die Hauptpflicht eines ordentlichen Kaufmanns, seine Gläubiger über die bestehende Lage eingehend zu unterrichten. Woraus die Strafkammer diese „Hauptpflicht“ herleiten will, ist nicht erkennbar. Das Verschweigen der eigenen Vermögenslage fällt nur dann unter den Tatbestand des § 263 StGB, wenn eine Rechtspflicht zur Offenbarung und damit zur Verhinderung des Irrtums besteht. Diese braucht nicht ausdrücklich durch Gesetz bestimmt zu sein; sie kann sich aus anderen Gesichtspunkten und tatsächlichen Verhältnissen ergeben. So besteht eine Offenbarungspflicht bei allen Vertrauensverhältnissen (RGSt 65, 107; 76, 170). Ingleicherweise wollte die Strafkammer ein solches Vertrauensverhältnis zwischen dem Angeklagten und seinen Verkäufern daraus herleiten, dass er mit ihnen seit einiger Zeit in Geschäftsverbindung stand. Die zeitliche Dauer der Geschäftsverbindung allein vermag aber dieses Vertrauensverhältnis mit Offenbarungspflicht nicht zu begründen; sie ist nur geeignet, es anzubahnen oder zu vertiefen. Es müssen besondere, das Vertrauen rechtfertigende und fordernde Umstände hinzutreten, über die aber das Urteil nichts enthält und die sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht erkennen lassen. Ohne solche besonderen Umstände begründen Kreditgeschäfte keine Aufklärungspflicht des Kreditnehmers binsichtlich der Tatsachen, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen (RGSt 31, 210; 70, 154).

Stellt sich aber die Möglichkeit, die Täuschungshandlung summarisch für alle Einzelfälle in dem Verschweigen der misslichen Vermögenslage zu sehen, dann ergibt sich, wie dies bereits zur Revision der Staatsanwaltschaft hervorgehoben wurde, die Notwendigkeit, bei jedem einzelnen Kreditkauf die Merkmale des § 263 StGB zu erörtern und festzustellen. Was die Strafkammer neben dem Verschweigen als Täuschungshandlung durch Vorspiegelung feststellt, trifft nur für einen Teil der Einzelfälle zu und ist daher nicht geeignet, den betrügerischen Charakter aller Kreditkäufe darzutun. Eventuell hat der Angeklagte in den einzelnen Fällen in dem Bewusstsein der Zahlungsunfähigkeit auf Kredit gekauft oder in Kauf genommen, dass er nicht werde begleichen können und sich dadurch des Betrugs schuldig gemacht. Auch insoweit können die zu ermittelnden Geldbewegungen auf dem Konto des Angeklagten ein geeignetes Beweismittel sein, weil sie jeweils Aufschlüsse darüber geben, wie der Angeklagte die Erlöse aus den weiterverkauften Waren verwendet hat.

Schließlich macht das Urteil nicht deutlich erkennbar, von welchem Zeitpunkt an die Kreditkäufe bei den einzelnen Großhändlern als betrügerisch angesehen worden sind; das gilt insbesondere von den Kreditkäufen bei dem Zeugen Sch(_). Auch diese Unklarheit beruht auf der rechtsirrigen Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs, durch die sich die Strafkammer der Verpflichtung enthoben glaubte, bei jedem einzelnen Kreditkauf die Merkmale des § 263 StGB zu prüfen.

Nach allem musste das Urteil auf beide Revisionen aufgehoben werden. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des

Generalbundesanwalts.RKreussBeldus
KoenigerDr. TrirchnerScherpenseel
Betrug durch Kreditkäufe: Fortsetzungszusammenhang, Offenbarungspflicht, Beweisantrag (§ 244 III StPO) — Themis