BGH: Betrug durch ungedeckte Schecks/Wechsel – Vollendung bei vereitelter Warenrückholung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 532/55
- Datum
- 10.04.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fahrlässige Konkursdelikte nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 KO können mangels Gesamtvorsatz nicht im Fortsetzungszusammenhang stehen.
Bei der Hingabe ungedeckter Schecks oder Wechsel kann ein vollendeter Betrug vorliegen, wenn der Getäuschte dadurch von Maßnahmen abgehalten wird, mit denen er sich noch teilweise schadlos halten könnte (z.B. Rückholung von Vorbehaltsware).
Verneint das Tatgericht einen Vermögensschaden bei Stundung uneinbringlicher Forderungen, bedarf die Verurteilung wegen versuchten Betrugs besonderer Feststellungen dazu, dass der Täter die Möglichkeit einer (teilweisen) Befriedigung bei sofortigem Zugriff für möglich hielt.
Wer als Geschäftsmann Waren auf Kredit bestellt, erklärt im Regelfall konkludent Zahlungsfähigkeit und Zahlungswillen; bei aussichtsloser Vermögenslage kann hierin zugleich eine Täuschung durch schlüssiges Verhalten liegen.
Eine Verfahrensrüge wegen Verletzung des § 267 Abs. 3 StPO ist unbeachtlich, wenn sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht.
Vorinstanzen
Landgericht Aschaffenburg, 30. August 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Hausfrau Elly B., geb. am ███ 1920 in █████████, wegen fortgesetzten Betrugs
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. April 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
in der Verhandlung: Staatsanwalt Dr. [REDACTED] bei der Verkündung,
Amtsgerichtsrat [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 30. August 1955 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagte wegen Betrugs verurteilt ist. Auch die Gesamtstrafe wird aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagte ist wegen Konkursvergehens in zwei Fällen und wegen (fortgesetzten) Betrugs zur Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Ihre Revision erhebt die Verfahrens- und die Sachbeschwerde.
I. Die Verfahrensrüge der Verletzung des § 267 Abs. 3 StPO ist nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend ausgeführt und daher unbeachtlich.
II. Die Sachbeschwerde hat teilweise Erfolg.
1. Die Einwendungen der Revision gegen die Verurteilung wegen Konkursvergehens in zwei Fällen sind unbegründet.
a) Das Landgericht hat ohne Rechtsirrtum ein Vergehen gegen § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO darin gesehen, dass die Angeklagte, die als Vollkaufmann nach § 38 HGB zur Führung von Handelsbüchern verpflichtet war, es „grob fahrlässig“ unterlassen hat, den von ihr mit der Buchführung Beauftragten die zu vollständigen und wahrheitsgetreuen Buchungen erforderlichen Unterlagen und Belege auszuhändigen. Nach der im Urteil näher erläuterten, ausdrücklichen Feststellung der Strafkammer war deshalb die Buchführung so unordentlich, dass sie bei Konkurseröffnung keine Übersicht über den Vermögensstand der Angeklagten gewährte. Gegenüber dieser rechtlich bedenkenfrei getroffenen Feststellung kann die Revision nicht mit der Behauptung gehört werden, die Handelsbücher hätten einem sachverständigen Dritten „im Großen und Ganzen“ doch einen Überblick über das Gesamtvermögen der Beschwerdeführerin ermöglicht.
b) Auch der Schuldspruch wegen Vergehens gegen § 240 Abs. 1 Nr. 4 KO ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Angeklagte hat es nach den Feststellungen des Tatrichters entgegen der Vorschrift des § 39 HGB fahrlässig unterlassen, für den Zeitpunkt des Beginns ihres Handelsgewerbes (1. Oktober 1951) und zum Schluss des Geschäftsjahres Inventarverzeichnisse und Bilanzen anfertigen zu lassen. Die für die Vorlage bei der Sparkasse benötigte Zwischenbilanz zum 31. März 1952 stellte keinen Ersatz für die genannten Versäumnisse dar. Es erübrigt sich deshalb, auf die Behauptung der Revision einzugehen, das Landgericht habe die Anforderungen an diese Bilanz überspannt. Die Revision irrt auch, wenn sie meint, dass zu einer ordnungsmäßigen Bilanz keine Gewinn- und Verlustrechnung gehöre. Entsprechendes gilt für die Bilanz zum 18. Mai 1953.
c) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können die Vergehen gegen § 240 Abs. 1 Nr. 3 und 4 KO in Fortsetzungszusammenhang stehen (BGH LM Nr. 9 Vorb. zu § 73 StGB, 1 StR 266/54 vom 28. Januar 1955, 1 StR 515/54 vom 22. April 1955; vgl. auch BGH LM Nr. 15 Vorb. zu § 73 StGB und die Anm. hierzu). Ein solcher scheidet hier jedoch deshalb aus, weil das Tatgericht nur fahrlässiges Handeln der Angeklagten für erwiesen erachtet hat. Fahrlässigkeitstaten können wegen Fehlens eines Gesamtvorsatzes nicht in Fortsetzungszusammenhang stehen (vgl. BGH LM Nr. 4 Vorb. zu § 73 StGB, 3 StR 983/51 vom 25. September 1952, 3 StR 217/52 vom 16. Oktober 1952). Das Landgericht hat daher die zwei Konkursvergehen zu Recht als selbständige Handlungen im Sinne von § 74 StGB angesehen.
2. Dagegen hält die nur mit der allgemeinen Sachrüge angefochtene Verurteilung der Angeklagten wegen fortgesetzten Betrugs der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) In den Fällen II 28, 41, 44 und 52 der Urteilsgründe ist der Tatbestand des vollendeten Betrugs rechtlich bedenkenfrei dargetan.
b) Soweit die Strafkammer nur versuchten Betrug angenommen hat, weil sie nicht die volle Überzeugung zu gewinnen vermochte, dass die getäuschten Firmen die Bestellungen bei Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Angeklagten nicht ausgeführt hätten (II 25 bis 27, 31, 33, 36, 40, 45 bis 48, 50 und 54 der Urteilsgründe), fehlt es in einzelnen Fällen (II 25, 26, 27, 31) an der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin geglaubt hat, die Warenlieferungen auf Kredit nur durch Täuschung der Firmen über ihre aussichtslose Vermögenslage zu erreichen. Dieser Mangel gefährdet allerdings den Bestand des Urteils nicht, weil nach Lage der Dinge nicht zu bezweifeln ist, dass die Angeklagte deshalb ihre Zahlungsfähigkeit und ihren Zahlungswillen vorgetäuscht hat, weil sie befürchtete, sonst keine Waren ohne Voraus- oder Barzahlung zu erhalten. Im Falle 33 hat die Strafkammer eine entsprechende Feststellung getroffen, wenn sie ausführt, die Angeklagte habe ihre Vermögensverhältnisse vorsätzlich verheimlicht, um Ware zu bekommen, und sie habe das Tatbestandsmerkmal der Ursächlichkeit der Täuschung für die Vermögensverfügung der Lieferfirma (Warenlieferung ohne Barzahlung) „als vorhanden angesehen“ (§ 29 UA). In den Fällen 36, 40, 45 bis 48, 50 und 54 der Urteilsgründe ist auf diese Ausführungen zum Fall 33 ausdrücklich Bezug genommen. Es ist kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich, warum die Strafkammer in den ähnlich gelagerten Fällen 25, 26, 27 und 31 nicht ebenso davon überzeugt gewesen sein sollte, dass die Beschwerdeführerin die Täuschung der Lieferanten für notwendig erachtet hat, um trotz ihrer Zahlungsunfähigkeit Waren auf Kredit geliefert zu bekommen.
Ob die Strafkammer in den Fällen 25, 26, 31, 33, 36, 45 bis 48 und 54 der Urteilsgründe nicht die Anforderungen an die Gewinnung der richterlichen Überzeugung von der Ursächlichkeit der von der Angeklagten begangenen Täuschung für die Warenlieferungen der Vertragsgegner überspannt hat, kann dahingestellt bleiben, weil die Angeklagte durch die Annahme nur versuchter statt vollendeter Betrugshandlungen nicht beschwert ist. Im Falle § 1 (S. 28 UA) spricht das Tatgericht selbst davon, dass es kaum einen Kaufmann geben würde, der an einen Kunden Waren liefert, von dem er weiß, dass er bereits zum Offenbarungseid geladen war (vgl. auch S. 39 UA, wo für die in Frage stehende Zeit ausgeführt wird, dass kein „Kunde“ der Angeklagten bei Kenntnis ihrer wirtschaftlichen Lage mehr auf Kredit geliefert hätte).
c) Im Falle 50 hat das Landgericht mutmaßlich versuchten Betrug deshalb angenommen, weil die Beschwerdeführerin das mit der Vorspiegelung ihrer Kreditwürdigkeit verfolgte Ziel, Waren ohne Parzellierung zu erhalten, nicht erreicht hat.
d) Dagegen ist der Tatbestand des versuchten Betrugs in den Fällen der Hingabe ungedeckter Schecks oder Wechsel (II 2, 9, 11, 13, 14, 19, 29, 30, 35, 38, 39, 42, 49, 51 und zum Teil auch 45, 48, 50, 54) nicht fehlerfrei dargetan. Das Landgericht hat hier vollendeten Betrug mit der Begründung verneint, dass den Gläubigern durch die mit der Entgegennahme der Schecks oder Wechsel verbundene Stundung ihrer Warenforderungen kein neuer Vermögensschaden erwachsen sei, weil die Angeklagte schon bei der Hingabe der Wertpapiere zahlungsunfähig gewesen sei und weil daher Zwangsvollstreckungsmaßnahmen schon in diesem Zeitpunkt fruchtlos geblieben wären.
aa) Mit dieser Erwägung ist es nicht ohne Weiteres vereinbar, dass die Strafkammer in einzelnen Fällen festgestellt hat, die Angeklagte habe mit der Hingabe der Schecks oder Wechsel erreichen wollen, dass sie „weiter im Besitz der Waren blieb und mit der Ware arbeiten konnte“ oder sie habe damit gerechnet, dass ihr die Ware „bei Bekanntgabe ihrer Vermögenslage irgendwie entzogen würde“ (vgl. insbesondere den Fall II 35 / S. 30 UA sowie den Fall II 29 / S. 27 UA). Diese Ausführungen können ohne nähere Erläuterung nur dahin verstanden werden, dass die Angeklagte die Schecks oder Wechsel begeben hat, um die Lieferanten davon abzuhalten, ihr gelieferte Waren, soweit sie noch nicht weiter veräußert waren, wegzuholen. Dass die Gläubiger mindestens in einzelnen Fällen diese Möglichkeit hatten und sie wahrnahmen, ergibt sich u. a. aus den Feststellungen des Landgerichts in den Fällen 33, 48 und 52 sowie aus der Tatsache, dass noch nach der Eröffnung des Konkursverfahrens mehrere Lieferanten ihre unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren abholten.
Konnten sich aber die Gläubiger auf dem angegebenen Wege noch teilweise schadlos halten, dann ist ihnen dadurch, dass sie sich durch die betrügerischen Machenschaften der Angeklagten von entsprechenden Schritten abhalten ließen, ein Vermögensnachteil im Sinne von § 263 StGB erwachsen. Wenn die Beschwerdeführerin, wie das Landgericht in verschiedenen Fällen ausdrücklich festgestellt hat, die Lieferanten getäuscht hat, um die Wegholung der Waren zu verhindern, dann hat sie sich insoweit des vollendeten, nicht nur des versuchten Betrugs schuldig gemacht.
bb) In den Fällen jedoch, in denen die Lieferanten nach der Annahme der Strafkammer im Zeitpunkt der Begebung der Schecks oder Wechsel keinerlei Möglichkeit einer Befriedigung oder Rückerstattung ihrer Kaufpreisforderungen mehr hatten und in denen daher diese ohnehin uneinbringlichen Zahlungsansprüche durch die von der Angeklagten erwirkte Stundung nicht weiter an Wert verlieren konnten (vgl. II 16; 27 UA), hätte es zur Verurteilung wegen versuchten Betrugs nach der inneren Tatseite der Feststellung bedurft, dass die Beschwerdeführerin ihre eigene aussichtslose Vermögenslage verkannte. Denn ihr Vorsatz umfasste nur dann eine Beschädigung des Vermögens der Gläubiger, wenn sie es bei Erwirkung der Stundung für möglich hielt, dass die Gläubiger bei sofortigem Zugriff noch eine wenigstens teilweise Befriedigung oder Sicherung erlangen würden (BGH 3 StR 251/54 vom 2. Dezember 1954). Diese Feststellung fehlt; sie kann auch nicht dem Urteilszusammenhang entnommen werden. Der Umstand, dass die Angeklagte die Gläubiger durch die Hingabe der Schecks oder Wechsel von Vollstreckungsmaßnahmen abhalten wollte, rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Annahme, dass sie, wenn auch nur mit bedingtem Vorsatz, die Lieferanten auf die besagte Weise schädigen wollte. Es wäre rechtsirrig, wenn die Strafkammer in dem von der Angeklagten erstrebten Vermögensvorteil, sich „einen Teil ihrer damals schon stark gesunkenen Kreditfähigkeit zu erhalten“ (§ 13 UA) und das Geschäft noch weiterführen zu können (§ 32 UA), schlechthin einen entsprechenden Vermögensnachteil für die Gläubiger gesehen hätte. Die Weiterführung des Geschäfts konnte die Gläubiger nur insoweit schädigen, als sich dadurch ihre Konkursquote minderte. Ob sich die Beschwerdeführerin das vorgestellt und ob sie es gewollt hat, lässt sich dem Urteil ebenfalls nicht entnehmen.
e) Die bezeichneten Mängel zwingen zur Aufhebung des Schuldspruchs wegen fortgesetzten Betrugs, weil die falsche rechtliche Würdigung des Landgerichts für den Umfang der Schuld der Angeklagten und damit für die Strafzumessung von Bedeutung ist.
Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, dass es in den Fällen, in denen festgestellt werden kann, dass die Angeklagte den Lieferanten ihre Zahlungsfähigkeit unwahrerweise vorgespiegelt hat, nicht auch noch der Feststellung bedarf, dass die Beschwerdeführerin ihre hoffnungslose Vermögenslage pflichtwidrig verschwiegen hat (Fälle II 33, 36, 41, 45, 46, 47, 48, 54 der Urteilsgründe). Dabei ist davon auszugehen, dass ein Geschäftsmann, der Waren auf Kredit bestellt, im Allgemeinen auch ohne ausdrückliche Erklärung die Fähigkeit und den Willen zur Zahlung des Kaufpreises zusichert. Tut er das in überschuldetem Zustand und ohne ernst zunehmende Aussicht, die Zahlungsverpflichtung erfüllen zu können, so unterdrückt er nicht nur eine für den Vertragsgegner wichtige wahre Tatsache (seine aussichtslose Vermögenslage), sondern er spiegelt darüber hinaus durch schlüssige Handlung eine unwahre Tatsache, nämlich seine Zahlungsfähigkeit und seinen Zahlungswillen, vor (BGH 3 StR 251/54 vom 2. Dezember 1954; vgl. auch BGH 1 StR 193/55 vom 26. Juni 1955).
Dass die Strafbemessung in den Fällen der Konkursvergehen durch die Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs zum Nachteil der Beschwerdeführerin beeinflusst worden ist, kann mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Die Revision ist in den beiden Fällen daher in vollem Umfang als unbegründet zu verwerfen.
| Dr. Peetz | Martin | Dr. Hengsberger | |||
| Mantel | Dr. Hübner |