Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Mittelbare Falschbeurkundung durch falsche Gefangenenbucheinträge

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 217/55
Datum
07.07.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Wiesbaden ein, das ihn u.a. wegen Rückfalldiebstahls, Betrugs, Hehlerei und Falschbeurkundung verurteilte. Der BGH verwirft die Revision. Er bestätigt, dass die Täuschung bei einem Fürsorgeantrag Betrug begründet, die Veranlassung unrichtiger Eintragungen im Gefangenenbuch mittelbare Falschbeurkundung ist und bei Rückgabeverzicht Diebstahl vorliegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer durch Veranlassung unrichtiger Personenangaben in amtlichen Gefangenenbüchern Eintragungen bewirken lässt, macht sich der mittelbaren Falschbeurkundung strafbar.

2

Eine Täuschung gegenüber einer Fürsorgebehörde, die diese an der zutreffenden Beurteilung eines Unterstützungsantrags hindert, begründet Betrug; es ist unerheblich, ob der Täter bei zutreffender Angabe Anspruch auf die Leistung gehabt hätte.

3

Die Absicht, eine entwendete Sache nach Gebrauch nicht an den Berechtigten zurückzugeben, begründet eine Zueignungsabsicht und somit Diebstahl; nicht lediglich unbefugten Gebrauch (§ 248b StGB).

4

Selbstbegünstigung bleibt nicht straflos, soweit sie zur Begehung weiterer Straftaten führt.

5

Fehlt im Urteil eine nähere Begründung, führt dies nur dann zur Aufhebung, wenn aus dem übrigen Tat- und Urteilsbild nicht klar hervorgeht, dass dem Angeklagten das Unrecht des Gesamtverhaltens nicht entscheidend nachgewiesen ist.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 3. März 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██████████████ ohne festen Wohnsitz, den beruflosen Hans ██████████████, geboren am ████ in ████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Diebstahls im Rückfall u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Juli 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Professor Dr. Busch Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,

Bundesanwalt █████ in der Verhandlung, █████████████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst

Leitsatz

Wer als Untersuchungshaftling die Eintragung unrichtiger Angaben über seine Person in dem Gefangenenbuch einer hessischen Untersuchungshaftanstalt vorsätzlich bewirkt, begeht mittelbare Falschbeurkundung.

Aktenzeichen: 3 StR 217/55

Urteil des BGH vom 7. Juli 1955

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 3. März 1955 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

1. Soweit der Angeklagte wegen der Unterschlagung des Fahrrades in ██ und wegen versuchten schweren Diebstahls in ███ verurteilt worden ist, ist die Sachrüge nicht ausgeführt und auch offensichtlich unbegründet. Das angefochtene Urteil ist in diesen Punkten rechtlich nicht zu beanstanden.

Dies gilt auch für die weitere Sachrüge.

2. Betrug

a) Die Ausführungen, mit denen die Revision ihre Meinung begründen will, das Fürsorgeamt in ██ sei durch das Verhalten des Angeklagten nicht geschädigt worden, liegen neben der Sache. Der Angeklagte hielt sich nach der Entlassung aus der Strafhaft bei seiner Mutter in ████ auf. Er wollte wieder nach Frankreich fahren; seine Mutter verweigerte ihm das Fahrgeld dorthin. Deshalb beschloss er, es sich durch einen Antrag auf Fürsorgeunterstützung zu beschaffen, den er in ███ stellte und unter Verschweigen des Sachverhalts und Vortäuschung einer Wohnung in ███ begründete. Von diesen bindend festgestellten Sachverhalt ist bei der rechtlichen Beurteilung auszugehen, nicht davon, ob der Angeklagte an sich Anspruch auf Fürsorgeunterstützung gehabt hätte. Ein solcher Antrag muss die Fürsorgebehörde in den Stand setzen, das Begehren des Antragstellers auf zutreffender tatsächlicher Grundlage zu beurteilen. Infolge der Täuschung über den gewöhnlichen Aufenthalt, über seine Verhältnisse und über den Verwendungszweck der beantragten Unterstützung war dies ausgeschlossen. Das angefochtene Urteil geht zwar auf die Erwägungen des Fürsorgeamts und die rechtlichen Grundlagen der Bewilligung überhaupt nicht ein; gleichwohl muss die Verurteilung nicht, wie sonst erforderlich, aufgehoben werden.

Gemäß den Art. 74, 125 GG ist von der Fortgeltung des früheren Reichsrechts über die öffentliche Fürsorge als Bundesrecht auszugehen, mangels neuer landesrechtlicher Regelung der Ausführungsbestimmungen auch von der Weitergeltung der ehemaligen preußischen Vorschriften am Tatort in Hessen (vgl. Voß, Verwaltungsgesetze der ehemaligen preußischen Gebiete, 3. Aufl. 1951, Nr. 56). Hiernach war u. a. die VO über die Fürsorgepflicht vom 12. Februar 1924 (RGBl. S. 100) in der Fassung bis einschließlich der Änderung vom 7. Oktober 1939 (RGBl. I S. 2002) mit den landesrechtlichen Ausführungs- und Ergänzungsvorschriften anzuwenden. Keine dieser Vorschriften hatte den Angeklagten berechtigt, wie keiner näheren Begründung bedarf, auf Grund falscher Angaben von der Fürsorgebehörde das Fahrgeld bis zur französischen Grenze zu fordern. Es ist daher für den Schuldspruch wegen Betrugs unerheblich, ob er an sich fürsorgebedürftig war (§ 6 FürsPflVO) und welcher Bezirksfürsorgeverband ihn gegebenenfalls nach diesen Vorschriften auf einen ordnungsgemäß gestellten Antrag hin vorläufig oder endgültig hätte unterstützen müssen, ebenso, wie hoch die etwaige Unterstützung gewesen wäre.

b) Dass sich der Angeklagte bei seiner Mutter in Not befand, dafür bieten die Urteilsfeststellungen keinerlei Anhalt. Sie sprechen vielmehr dafür, dass er nach Frankreich, wo er sich schon früher längere Zeit aufgehalten hatte, zurückkehren wollte, so dass er den Betrug nur beging, um das Fahrgeld dorthin zu erlangen. Dieser Sachverhalt bot dem Gericht zur Prüfung der Anwendbarkeit des § 264 a StGB keinen Anlass. Auf die weiteren Ausführungen der Revision hierzu kommt es daher nicht an.

c) Da der Angeklagte mittellos ist und das Landgericht auf eine Gesamtstrafe von 2 Jahren 6 Monaten Zuchthaus erkannt hat, bedurfte es keiner besonderen Ausführung im Urteil, dass der Strafzweck in dem Betrugsfall nicht gemäß § 27 b StGB durch eine Geldstrafe erreicht werden kann (BGH in LM § 27 Nr. 11).

3. Hehlerei

Der Schuldspruch wegen Hehlerei, den die Sachrüge nicht ausdrücklich angreift, enthält keinen Rechtsverstoß. Dass der Angeklagte in diesem Zusammenhang nicht auch noch wegen der Verpfändung der gehehlten Fotogeräte in ███ des Betrugs schuldig gesprochen worden ist, beschwert ihn nicht.

Auch die Strafzumessung enthält keinen Rechtsfehler. Was das Landgericht unter besonders verwerflicher Hehlerei versteht, geht schon hinlänglich aus der Darstellung des Sachverhalts hervor. Auch die Erwägung, der Angeklagte habe sich nicht gescheut, Sachen an sich zu bringen, die ein Pensionär der Fremdenlegion anlässlich eines Legionärstransports in Deutschland gestohlen hatte, ist als Straferschwerungsgrund nicht zu beanstanden.

4. Rückfalldiebstahl (Fall [REDACTED])

Wie das Landgericht bindend feststellt, ließ der Angeklagte sein unbrauchbar gewordenes Fahrrad stehen; das weggenommene Rad wollte er nicht zurückbringen, sondern nach Gebrauch irgendwo abstellen, so dass es dem Zufall überlassen geblieben wäre, ob der Geschädigte es zurückerhielt. Unter diesen Umständen liegt nicht unbefugter Gebrauch nach § 248 b StGB vor, sondern Diebstahl (BGH 1 StR 35/54 vom 1. Juni 1954; RG HRR 1942, 423). Die Zueignungsabsicht drückt sich darin aus, dass der Angeklagte den Berechtigten nicht nur für ganz kurze Zeit vom Gebrauch des Rades ausschließen wollte, da er es sich vielmehr durch solches Verhalten bei natürlicher Betrachtung im wirtschaftlichen Sinne bereits zueignete. Der Angriff der Revision hiergegen enthält keinen neuen Gesichtspunkt.

5. Falschbeurkundung (§ 271 StGB)

Die Strafkammer führt aus, durch die Angabe des unrichtigen Personenstandes „in den Gefangenenbüchern“ habe sich der Angeklagte nach dieser Vorschrift strafbar gemacht. Daraus wird gefolgert werden müssen, dass das Landgericht das Bewirken der unrichtigen Eintragung im Gefangenenbuch der Untersuchungshaftanstalt und in dem der Polizei zu dieser Straftat rechnet, weil diese Ausdrucksweise sonst unverständlich bliebe.

Auch hier hat das Landgericht jede nähere Begründung unterlassen, obwohl sie offensichtlich erforderlich gewesen wäre. Ausnahmsweise braucht jedoch auch dieser Fehler nicht zur Aufhebung der Verurteilung zu führen, weil jedenfalls das Bewirken der unrichtigen Eintragung in dem Gefangenenbuch der Untersuchungshaftanstalt eine mittelbare Falschbeurkundung war. Ob dies auch für das Gefangenenbuch der Polizei gilt, kann das Revisionsgericht wegen der mangelhaften Urteilsdarstellung, die jede Angabe über den Zweck dieser Eintragung und ihre rechtlichen Grundlagen vermissen lässt, nicht nachprüfen. Dieser Teil des Hergangs kann jedoch unbedenklich aus dem Schuldspruch ausscheiden, weil er das Unrecht des Gesamtverhaltens nicht wesentlich beeinflusst.

Zur Tatzeit galt am Tatort die Ordnung für das Gefängniswesen in Hessen vom 23. Mai 1949. Das angefochtene Urteil lässt sie unerwähnt. Nach Nr. 56 GefO dient das Gefangenenbuch dem urkundlichen Nachweis des Vollzugs; zum Eintrag gehören auch die Angaben über die Person des Häftlings. Nach Nr. 50 GefO ist die Identität der Person des Gefangenen in einer Aufnahmeverhandlung als Voraussetzung seiner Aufnahme zum Vollzug festzustellen. Die erwähnten Vorschriften gelten nach Nr. 76 der Untersuchungshaft-Vollzugsordnung 1953, die zur Tatzeit bereits in Kraft war, auch für den Vollzug der Untersuchungshaft. Sie lassen erkennen, dass die Eintragungen im Gefangenenbuch nicht nur für den inneren Vollzugsdienst bestimmt sind, sondern auch dem urkundlichen Nachweis der Vollstreckung nach außen für und gegen jedermann dienen sollen (BGH 1 StR 94/51 vom 26. Juni 1951). Wie der erkennende Senat in dem Urteil BGH 3 StR 84/53 vom 11. März 1954 für die Strafhaft bereits entschieden hat, genügt dies den Anforderungen, die auch das Reichsgericht an die Vorschrift des § 271 StGB in ständiger Rechtsprechung gestellt hat (RGSt 34, 299; 44, 197; 52, 140). An ihnen ist festzuhalten. Der Einwand der Revision, der Angeklagte habe sich durch die falschen Angaben nur in strafloser Weise der weiteren Strafverfolgung entziehen wollen, übersieht, dass Selbstbegünstigung nur straflos bleibt, solange sie nicht zur Begehung einer weiteren Straftat führt. Das Rechtsmittel ist daher auch insoweit unbegründet.

Das angefochtene Urteil lässt die nähere Begründung der inneren Tatseite der Falschbeurkundung vermissen. Nach den Feststellungen über den Hergang der Tat und über die vom Angeklagten mit ihr verfolgte Absicht besteht jedoch kein Zweifel, dass er die falsche Beurkundung zu dem Zweck bewirkte, um als eine noch nicht bestrafte Person zu erscheinen und daraus in dem gegenwärtigen und in etwaigen weiteren Strafverfahren Vorteil zu ziehen. Dies reicht unter diesen Umständen zur Begründung der inneren Tatseite aus.

6. Der Wegfall des rechtlichen Gesichtspunkts der unrichtigen Eintragung im Polizeigefangenenbuch kann die Strafhöhe nicht beeinflussen. Auch sonst lassen die Strafzumessungsgründe keinen Rechtsfehler erkennen.

LG WiesbadenKoenigerDr. Wiefels
BuschGlanzmannJagusch

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