Revision verworfen: Anwendung deutschen Strafrechts auf im Ausland begangene Diebstähle
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 35/54
- Datum
- 01.06.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Deutsche Gerichte beurteilen Auslandstaten nach deutschem Strafrecht (§3 StGB); die Anwendung fremden Strafrechts durch deutsche Gerichte ist ausgeschlossen.
Für die Strafbarkeit nach §3 StGB genügt, dass die Tat am ausländischen Tatort mit Strafe bedroht ist; es kommt nicht auf die konkrete Bezeichnung des ausländischen Tatbestands oder auf die Erfordernis eines nach ausländischem Recht gestellten Strafantrags an.
Die Ausnahme des §3 Abs. 2 StGB greift nur, wenn ihre gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen; Fehlt sie, bleibt die Beurteilung nach deutschem Recht geboten.
Der Tatbestand des unbefugten Gebrauchs von Kraftfahrzeugen (§248b StGB) erfasst nur kurzfristige Nutzungsausschlüsse; die Absicht, das Fahrzeug zu veräußern oder dauerhaft zu entziehen, fällt nicht unter §248b, sondern unter Diebstahl/Sachentziehung.
Vorinstanzen
Landgericht Mannheim, 12. November 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Maler Karl ██████ ohne festen Wohnsitz, geboren ███████ █████████ in ███████████████████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Juni 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ████████ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat █████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ███
Leitsatz
Die Strafbarkeit nach deutschem Recht hängt davon ab, ob die Tat am ausländischen Tatort mit Strafe bedroht ist, nicht davon, welche ausländische Strafvorschrift sie erfüllt und ob ein nach ausländischem Recht erforderlicher Strafantrag gestellt ist.
Aktenzeichen: 1 StR 35/54
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1. Juni 1954
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 12. November 1953 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
1. Die in Schaffhausen, Solothurn und Bern begangenen strafbaren Handlungen des Angeklagten waren nach deutschem Strafrecht abzuurteilen. Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement in Bern hat ihretwegen die deutschen Behörden im Schreiben vom 16. September 1953 um Strafverfolgung durch das zuständige deutsche Gericht ersucht. Nur in diesem Umfang ist der Angeklagte verurteilt worden.
2. Die Aburteilung hatte unbeschadet der Begehungsorte nach deutschem Strafrecht zu geschehen (§ 3 StGB); die Anwendung fremden Strafrechts durch deutsche Gerichte ist ausgeschlossen. Die Geltung des § 3 StGB in der Fassung vom 6. Mai 1940 (RGBl. I S. 754) steht fest.
Eine Ausnahme nach § 3 Abs. 2 StGB liegt nicht vor. Die abgeurteilten Taten sind auch in der Schweiz mit Strafe bedroht, teils als Diebstahl (Art. 137 schweiz. StGB, Fall Solothurn), teils als Diebstahl oder Sachentziehung (Art. 143 schweiz. StGB, Fälle Schaffhausen und Bern). Ob die Grenze zwischen Diebstahl und Sachentziehung im schweizerischen Recht derjenigen der vergleichbaren deutschen Strafbestimmungen (§§ 242, 243 StGB einerseits, § 248b StGB andererseits) entspricht, ist unerheblich; nach § 3 StGB kommt es nur darauf an, dass die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist. Deshalb ist es unwesentlich, ob der Angeklagte in der Schweiz in den Fällen Schaffhausen und Bern wegen Diebstahls verurteilt worden wäre, und wenn nicht, ob der dann dort erforderliche (Art. 143 schweiz. StGB) Strafantrag wegen Sachentziehung gestellt worden ist (vgl. RGSt 40, 402).
3. Soweit die Revision die Anwendung des § 242 StGB beanstandet und vorbringt, in den Fällen Schaffhausen und Bern liege nur unbefugter Gebrauch von Kraftfahrzeugen (§ 248b StGB) vor, ist sie offensichtlich unbegründet (RG JW 1935, 3387; HRR 1942 Nr. 423). Wie das Landgericht feststellt, brachte der Angeklagte beide Fahrzeuge in der Absicht an sich, sie zu veräußern oder später, beliebigem Zugriff ausgesetzt, irgendwo abzustellen. Der Tatbestand des § 248b StGB beschränkt sich jedoch auf einen unbefugten Gebrauch des Kraftfahrzeugs, durch den der Berechtigte von der Benutzung nur kurze Zeit ausgeschlossen wird.
Die Strafzumessung lässt keinerlei Rechtsverstoß erkennen.
Mantel Dr. Hörchner Glanzmann Jagusch Schalscha Dr. [REDACTED]