Treffer
BGH Urteil

Revision: Fortsetzungszusammenhang bei mittelbarer Falschbeurkundung (Gefangenenbuch)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 84/53
Datum
11.03.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen mittelbarer Falschbeurkundung (§ 271 StGB) verurteilt, weil er bei Eintragungen in Gefangenenbüchern ein falsches Geburtsjahr angegeben haben soll. Der BGH hebt das Urteil auf, weil unklar ist, ob vier oder sieben Einzeltaten zugrunde gelegt wurden und der Fortsetzungszusammenhang sowie der erforderliche Gesamtvorsatz nicht festgestellt sind. Das Verfahren wird unter Anwendung des JGG an das Jugendschöffengericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eintragungen in Gefangenenbüchern können als öffentliche Registerbeurkundung im Sinne des § 271 StGB zu strafbaren Falschbeurkundungen führen.

2

Die Annahme einer fortgesetzten Handlung setzt einen Gesamtvorsatz voraus, der bereits bei der Begehung des ersten Teils der Handlungsreihe die wesentlichen Züge der weiteren Taten umfasst.

3

Der bloße Umstand, dass der Täter bei späteren Eintragungen an einer früheren falschen Angabe festhält, begründet nicht ohne weiteres den für eine fortgesetzte Tat erforderlichen Gesamtvorsatz; ein bloßer Fortsetzungsvorsatz genügt nicht.

4

Das Jugendgerichtsgesetz ist auch auf vor seinem Inkrafttreten begangene Verfehlungen anwendbar (§ 116 JGG); daher kann die Sache an das Jugendgericht zurückzuweisen sein.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 18. November 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Maurer Ernst ███ ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ ██ ██ in ███ (PC), wegen mittelbarer Falschbeurkundung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. März 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Dr. Königer Bundesrichter Bundesrichter Scharpenseel als Bundesrichter Dr. Arndt und Bundesrichter Maass als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 18. November 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Jugendschöffengericht in Frankfurt am Main zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist unter Freispruch von der Anklage eines versuchten Diebstahls wegen mittelbarer Falschbeurkundung aus § 271 StGB zu drei Monaten Gefängnis verurteilt worden, weil er bei Verbüßung seiner Vorstrafen für die Eintragung in den Gefangenenbüchern ein falsches Geburtsjahr angegeben hat.

Die Revision des Angeklagten erhebt die allgemeine Sachrüge. Sie ist begründet.

Keine Bedenken bestehen gegen die Anwendung des § 271 StGB. Durch die Eintragung in die Gefangenenbücher sind in öffentlichen Registern Tatsachen beurkundet, die für Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind (RGSt 24, 308; BGH vom 26. Juni 1951 – StR 94/51 –). Denn nach Nr. 47 der Strafvollzugsordnung vom 22. Juli 1940 bzw. Nr. 56 der seit dem 1. Juli 1949 geltenden „Ordnung für das Gefängniswesen in Hessen“ vom 23. Mai 1949 dient das Gefangenenbuch „dem urkundlichen Nachweis des Vollzugs“, und gehören zum Eintrag auch die Angaben über die Person des Gefangenen. Das Urteil muss aber aufgehoben werden, weil die einzelnen Taten nicht genau festgelegt sind und die der Verurteilung ersichtlich zugrunde liegende Annahme des Fortsetzungszusammenhangs fehlerhaft ist.

Der Angeklagte ist von 1947 bis 1950 siebenmal zu Freiheitsstrafen verurteilt worden. Im Urteil heißt es dann, dass der Angeklagte „in allen diesen Fällen“ das falsche Geburtsdatum angegeben hat. Nach den vorhergehenden Feststellungen hat der Angeklagte aber von den sieben Strafen nur vier verbüßt. Es bleibt unklar, ob die Strafkammer vier oder sieben Einzelfälle der Falschbeurkundung als erwiesen angenommen hat. Zu beanstanden ist auch die Annahme einer fortgesetzten Handlung. Das Landgericht geht davon aus, dass der Angeklagte, nachdem er das erste Mal das falsche Geburtsjahr angegeben hatte, sich bei den folgenden Eintragungen seiner ersten Angabe erinnert und sich entschlossen habe, bei dieser Angabe zu bleiben. Dieser Wiederholungswille kann sich keinesfalls auf die erste Tat erstreckt haben, die auf jeden Fall vom Fortsetzungszusammenhang ausgenommen werden musste. Im Übrigen lassen diese Feststellungen nicht den Gesamtvorsatz erkennen, wie er für eine fortgesetzte Tat notwendig ist. Ein solcher Gesamtvorsatz liegt nur vor, wenn der Vorsatz bei Verwirklichung des ersten Teilaktes einer geplanten Handlungsreihe deren sämtliche Teile in den wesentlichen Zügen bereits umfasst (BGHSt 1, 313 /315; 2, 163 (167)). Nach den Ausführungen im angefochtenen Urteil hat sich der Angeklagte bei späteren Eintragungen seiner ersten falschen Angabe erinnert und sich entschlossen, dabei zu bleiben; das Urteil fährt dann fort: „Damit hat der Angeklagte seinen einmal gefassten Vorsatz bei den einzelnen weiteren Angaben fortgesetzt.“ Es ist also nicht festgestellt, ob der Angeklagte schon bei Beginn der fortgesetzten Handlung mit weiteren Strafen rechnete und schon damals beschloss, auch bei späteren Einlieferungen in das Gefängnis wiederum falsche Angaben zu machen. Im Gegenteil deutet die Fassung der Urteilsgründe auf einen jeweils neu gefassten Vorsatz hin. Die Bemerkung, der Angeklagte habe seinen einmal gefassten Vorsatz „fortgesetzt“, kann für den bloßen Fortsetzungsvorsatz sprechen, der jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für eine fortgesetzte Handlung nicht ausreicht (BGH 1 StR 194/53 vom 5. Mai 1953, abgedruckt bei Lindenmaier-Möhring StGB § 73 Nr. 26). Die Annahme einer fortgesetzten Handlung ist demnach bisher nicht gerechtfertigt. Der Angeklagte ist dadurch auch beschwert. Denn bei Annahme mehrerer selbständiger Taten fielen die Fälle vor dem 15. September 1949 unter das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949.

Der Angeklagte war ferner bei Begehung der Taten Jugendlicher bzw. Heranwachsender im Sinne des neuen Jugendgerichtsgesetzes. Dieses Gesetz ist auch auf Verfehlungen anzuwenden, die wie hier vor seinem Inkrafttreten begangen worden sind (§ 116 JGG). Die Sache ist deshalb an das Jugendschöffengericht zurückverwiesen (§§ 108, 40 JGG).

Für die neue Verhandlung wird es sich empfehlen, nach Einsicht in die fraglichen Gefangenenbücher auch die Begehungszeiten der einzelnen Handlungen genauer festzulegen.

Rotberg Scharpenseel zugleich für den durch Urlaubsabwesenheit am Unterschreiben verhinderten Bundesrichter Dr. Arndt und Dr. Königer.

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Zitiert von (2)